https://www.baunetz.de/recht/Pruefung_von_Elementplaenen_fuer_Fertigbetonteile_besondere_Leistung_in_LPH_5__44408.html
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Prüfung von Elementplänen für Fertigbetonteile: besondere Leistung in LPH 5?
Hat der Architekt innerhalb der ihm übertragenen Ausführungsplanung § 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI Elementpläne für Fertigbetonbeteile auf Übereinstimmung mit seinen Ausführungsplänen zu prüfen, so kann er dafür jedenfalls dann keine zusätzliche Vergütung – als besondere Leistung – beanspruchen, wenn diese Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten erfasst sind.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Hinblick auf besondere Leistungen sind besondere Anforderungen an die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu stellen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Hinblick auf besondere Leistungen sind besondere Anforderungen an die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu stellen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 18.04.1985 - VII ZR 25/84 –, Baurecht 1985, 584.)
Architekten wurden Leistungen für die Errichtung eines größeren Krankenhauses übertragen. Die Bauherrin wünschte eine Prüfung der Elementpläne für Fertigbetonteile auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen durch die Architekten. Die Elementpläne wurden auf der Grundlage von Planungsunterlagen des Tragwerkplaners von dem Fertigteilhersteller für die notwendigen Betonfertigteile gefertigt. Da die Parteien sich nicht über die Frage, ob diese Leistung als Grund- oder besondere Leistung gewertet werden müsse, einigen konnten, vereinbarten sie im Vertrag, dass eine besondere Honorierung nur dann erfolgen solle, falls das Prüfen der Elementpläne eine besondere oder zusätzliche Leistung im Sinne der HOAI darstelle; dies sei „notfalls durch das zuständige Gericht zu entscheiden“. Später klagen die Architekten auf zusätzliches Honorar. Sie berufen sich hierbei auf die in § 15 Abs. 2 Nr. 5 benannte besondere Leistung „Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen, soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind“.
Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass ein Fall der besonderen benannten Leistung im Sinne es § 15 Abs. 2 Nr. 5 (siehe oben) nicht vorliege. Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob die Erstellung der Pläne durch den Fertigteilhersteller eine Fertigstellung durch einen „nicht an der Planung fachlich Beteiligten“ darstelle. Denn jedenfalls müsse die weitere Voraussetzung der besonderen Leistung vorliegen, nämlich dass die Leistungen Anlagen betreffen, die nicht in den anrechenbaren Kosten erfasst sind. Hier seien aber die Fertigbetonteile in den anrechenbaren Kosten enthalten. Danach gehöre das Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und die Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung zu den Grundleistungen.
(nach BGH , Urt. v. 18.04.1985 - VII ZR 25/84 –, Baurecht 1985, 584.)
Architekten wurden Leistungen für die Errichtung eines größeren Krankenhauses übertragen. Die Bauherrin wünschte eine Prüfung der Elementpläne für Fertigbetonteile auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen durch die Architekten. Die Elementpläne wurden auf der Grundlage von Planungsunterlagen des Tragwerkplaners von dem Fertigteilhersteller für die notwendigen Betonfertigteile gefertigt. Da die Parteien sich nicht über die Frage, ob diese Leistung als Grund- oder besondere Leistung gewertet werden müsse, einigen konnten, vereinbarten sie im Vertrag, dass eine besondere Honorierung nur dann erfolgen solle, falls das Prüfen der Elementpläne eine besondere oder zusätzliche Leistung im Sinne der HOAI darstelle; dies sei „notfalls durch das zuständige Gericht zu entscheiden“. Später klagen die Architekten auf zusätzliches Honorar. Sie berufen sich hierbei auf die in § 15 Abs. 2 Nr. 5 benannte besondere Leistung „Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen, soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind“.
Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass ein Fall der besonderen benannten Leistung im Sinne es § 15 Abs. 2 Nr. 5 (siehe oben) nicht vorliege. Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob die Erstellung der Pläne durch den Fertigteilhersteller eine Fertigstellung durch einen „nicht an der Planung fachlich Beteiligten“ darstelle. Denn jedenfalls müsse die weitere Voraussetzung der besonderen Leistung vorliegen, nämlich dass die Leistungen Anlagen betreffen, die nicht in den anrechenbaren Kosten erfasst sind. Hier seien aber die Fertigbetonteile in den anrechenbaren Kosten enthalten. Danach gehöre das Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und die Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung zu den Grundleistungen.
Hinweis
Die Besondere Leistung der Lph 5 "Prüfen u. Anerkennen von Plänen Dritter nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (...)" ist abzugrenzen von der Grundleistung der Lph 8 "Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen". Die - auch planliche - Prüfung und Korrektur von "Fertigteilen" kann entsprechend keine besondere Leistung der Lph 5 sein.
Die Besondere Leistung der Lph 5 "Prüfen u. Anerkennen von Plänen Dritter nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (...)" ist abzugrenzen von der Grundleistung der Lph 8 "Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen". Die - auch planliche - Prüfung und Korrektur von "Fertigteilen" kann entsprechend keine besondere Leistung der Lph 5 sein.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck