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Prüfung von Abschlagsrechnungen: Vertragsstrafen bereits zu berücksichtigen?
 

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Architekt eine Rechnungsprüfung der eingereichten Unternehmerrechnungen vorzunehmen.
Beispiel
(nach OLG Dresden , - Urteil vom 12.12.2019 – 10 U 35/18)
Ein Architekt überprüft im Rahmen der ihm übertragenen Bauleitung die Abschlagsrechnungen eines GU. Im Endstadium des Vorhabens stellt der GU noch eine (10.) Abschlagsrechnung. Zu diesem Zeitpunkt ist eine mit dem GU wirksam vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe bereits angefallen (verwirkt). Der Architekt prüft den Leistungsstand und gibt die Abschlagszahlung weitgehend frei, ohne die verwirkte Vertragsstrafe abzuziehen. Kurze Zeit später kündigt der Bauherr dem GU, welcher insolvent wird. Im Anschluss hieran nimmt der Bauherr den Architekten unter anderem wegen Überzahlung des GU im Hinblick auf die bereits verwirkte Vertragsstrafe in Haftung. Nach Ansicht des Bauherrn habe der Architekt auch bei der Prüfung der Abschlagsrechnung bereits die seinerzeit verwirkte Vertragsstrafe abziehen müssen.
 
Das Oberlandesgericht Dresden sieht dies anders. Es weist einen entsprechenden Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegenüber dem Architekten zurück. Zwar stellt das OLG Dresden zunächst fest, dass es zu den Beratungspflichten des Architekten als Sachverwalter des Bauherrn auch gehöre, zu überprüfen, ob ein Unternehmer eine für die Nichteinhaltung von Terminen wirksam vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt habe und gegebenenfalls dafür Sorge zu tragen, dass sich der Bauherr diese Vertragsstrafe bei einer förmlichen Abnahme vorbehalte (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 26.04.1979 sowie OLGSaarbrücken,Urteil vom 03.04.2007).

Hier aber sei es gerade zu einer Abnahme noch nicht gekommen. Nach Ansicht des OLG Dresden sei der Architekt auch nicht gehalten gewesen, bereits im Stadium der Abschlagszahlungen im Rahmen der Prüfung und Freigabe eine bis dahin verwirkte Vertragsstrafe in Abzug zu bringen bzw. dem Bauherrn eine entsprechend reduzierte Abschlagszahlung zu empfehlen. Zum Zeitpunkt der Prüfung der dem Architekten vorgelegten 10. Abschlagsrechnung des GU stand, so dass Gericht – eine die seinerzeit verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von rund 60.000,00 € weit übersteigende Restvergütung in Höhe von rund 170.000,00 € aus, zudem war das Vertragsverhältnis noch nicht beendet.

Hinweis
Die Begründung des OLG Dresden erscheint nach diesseitiger Ansicht bedenklich. Mit dem Hinweis auf die ausstehende Restvergütung scheint das OLG Dresden glauben machen zu wollen, dass zu diesem Zeitpunkt ein Schaden für den Bauherrn eher nicht zu befürchten war, weil noch erhebliche Restzahlungen ausstanden; wie der Fall zeigt, ist das natürlich nicht richtig, denn Restzahlungen hätten nur noch ausgestanden, wenn auch die Restleistungen erbracht worden wären. Der Architekt kann aber nach diesseitiger Ansicht den Bauherrn nicht in die Lage bringen, den GU weiter beschäftigen zu müssen, um später seine Vertragsstrafe in Abzug bringen zu können. Im Ergebnis müsste nach diesseitiger Ansicht also ein Architekt auch schon bei Abschlagszahlungen den Bauherrn auf das Risiko des Verlustes einer nicht abgezogenen Vertragsstrafe mindestens aufmerksam machen.
 
Auch die hilfsweise Begründung des OLG Dresden mit Hinweis auf die Sachkunde des Bauherrn, hier ein Bauträger (vgl. hierzu auch das Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.03.2002), erscheint mindestens wackelig; denn es kann wohl kaum immer gerechtfertigt sein, den Architekten zu 100 % aus seiner Haftung für etwaig fehlende Hinweise zur Sicherung von Vertragsstrafenansprüchen zu entlassen, nur weil ein Bauherr selbst Sachkunde besitzt (das KG Berlin entschied sich in einem ähnlichen Fall nur für ein Mitverschulden des Bauherrn i.H.v. 50 %, vgl. KG Berlin, Urteil vom 28.08.2018).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck