https://www.baunetz.de/recht/Pruefung_des_Einsatzes_eines_vertraglich_bezeichneten_Materials_erforderlich__7119015.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Bogenfolge am Baakenhafen
Grundschule von LRO in Hamburg
Sorgsamer Erhalt in der Auvergne
Scheunenumbau von COVE Architectes
Von Wohnhäusern bis Sonderbauten
Heinze ArchitekturAWARD 2024 verliehen
Ein Pass für Gebäuderessourcen
Drei Fragen an Dominik Campanella von Concular
Baukulturerbe für die Zukunft
Stadtdialog in Bremen
Historische Fassade und Rankhilfe
Schulerweiterung von hey! architektur in Wien
Antiwarten und Sinnesgarten
Kinder- und Jugendklinik in Freiburg im Breisgau von Health Team Vienna
Prüfung des Einsatzes eines vertraglich bezeichneten Materials erforderlich?
Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe eines Architekten, ohne besondere Umstände den Einsatz eines vertraglich eindeutig bezeichneten Materials zu überprüfen. Auf die Verwendung des vom Malerbetrieb angebotenen und beauftragten Anstriches kann sich der Architekt regelmäßig verlassen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei einfachen und üblichen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei einfachen und üblichen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 19.02.2016 - 11 U 21/15, BGH, Beschluss vom 23.01.2019 – VII ZR 270/16)
Ein Bauherr erwirbt ein denkmalgeschütztes ehemaliges Bürgermeisteramt inklusive Scheune und Bau dieses zu einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt 4 Wohneinheiten um. Bei der Sanierung des Objektes legt der Bauer besonderen Wert darauf, den Innenausbau unter Berücksichtigung ökologischer Vorgaben durchzuführen. Auf der Grundlage der Ausschreibung eines beauftragten Architekten wird ein Malerbetrieb unter anderem beauftragt, 750 laufende Meter Holzbalken zweimal mit Hartwachsöl zu streichen. Später stellte sich heraus, dass der Malerbetrieb Holzschutzmittel verwandte, die Dichlofluanid bzw. Tolylfluanid-Konzentrationen ausgedünsten; mindestens drei Mietparteien, die die Wohnungen inzwischen bezogen hatten, klagten über Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes und kündigten nach und nach die Mietverhältnisse. Der Bauherr macht Schadensersatz für die Sanierung sowie für die entgangenen Mieten neben dem Malerbetrieb auch gegenüber dem Architekten geltend. Der Architekt habe die Verwendung des schädlichen Holzschutzmittels als Architekt erkennen müssen. Er hätte sich davon überzeugen müssen, dass der Malerbetrieb nur das ausgeschriebene Hartwachsübel verwendet.
Das Oberlandesgericht Köln sieht dies anders und weist die Klage insoweit ab. Zwar übernehme ein Architekt mit der Objektüberwachung die Verpflichtung, das Bauwerk frei von Mängeln entstehen zu lassen und dazu das ihm zumutbar beizutragen. Die ständige Anwesenheit des Architekten auf der Baustelle sei aber nicht notwendig. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen und gängigen und einfachen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden können, müsse der Architekt im Zweifel nicht überwachen; etwas anderes gelte nur, wenn es sich erkennbar um unzuverlässige, wenig sachkundige oder erkennbar unsichere Bauunternehmer handele. Das Aufbringen von Hartwachsöl stelle eine einfache Tätigkeit dar, deren Beherrschung von einem Malerbetrieb erwartet werden könne. Es sei darüber hinaus grundsätzlich nicht Aufgabe eines Architekten, ohne besondere Umstände den Einsatz eines vertraglich eindeutig bezeichneten Materials zu überprüfen. Auf die Verwendung des vom Malerbetrieb angebotenen und beauftragten Anstriches könne sich der Architekt regelmäßig verlassen. Anhaltspunkte für besondere Umstände, die hier anderes geboten hätten, seien nicht ersichtlich.
(nach OLG Köln , Urt. v. 19.02.2016 - 11 U 21/15, BGH, Beschluss vom 23.01.2019 – VII ZR 270/16)
Ein Bauherr erwirbt ein denkmalgeschütztes ehemaliges Bürgermeisteramt inklusive Scheune und Bau dieses zu einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt 4 Wohneinheiten um. Bei der Sanierung des Objektes legt der Bauer besonderen Wert darauf, den Innenausbau unter Berücksichtigung ökologischer Vorgaben durchzuführen. Auf der Grundlage der Ausschreibung eines beauftragten Architekten wird ein Malerbetrieb unter anderem beauftragt, 750 laufende Meter Holzbalken zweimal mit Hartwachsöl zu streichen. Später stellte sich heraus, dass der Malerbetrieb Holzschutzmittel verwandte, die Dichlofluanid bzw. Tolylfluanid-Konzentrationen ausgedünsten; mindestens drei Mietparteien, die die Wohnungen inzwischen bezogen hatten, klagten über Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes und kündigten nach und nach die Mietverhältnisse. Der Bauherr macht Schadensersatz für die Sanierung sowie für die entgangenen Mieten neben dem Malerbetrieb auch gegenüber dem Architekten geltend. Der Architekt habe die Verwendung des schädlichen Holzschutzmittels als Architekt erkennen müssen. Er hätte sich davon überzeugen müssen, dass der Malerbetrieb nur das ausgeschriebene Hartwachsübel verwendet.
Das Oberlandesgericht Köln sieht dies anders und weist die Klage insoweit ab. Zwar übernehme ein Architekt mit der Objektüberwachung die Verpflichtung, das Bauwerk frei von Mängeln entstehen zu lassen und dazu das ihm zumutbar beizutragen. Die ständige Anwesenheit des Architekten auf der Baustelle sei aber nicht notwendig. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen und gängigen und einfachen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden können, müsse der Architekt im Zweifel nicht überwachen; etwas anderes gelte nur, wenn es sich erkennbar um unzuverlässige, wenig sachkundige oder erkennbar unsichere Bauunternehmer handele. Das Aufbringen von Hartwachsöl stelle eine einfache Tätigkeit dar, deren Beherrschung von einem Malerbetrieb erwartet werden könne. Es sei darüber hinaus grundsätzlich nicht Aufgabe eines Architekten, ohne besondere Umstände den Einsatz eines vertraglich eindeutig bezeichneten Materials zu überprüfen. Auf die Verwendung des vom Malerbetrieb angebotenen und beauftragten Anstriches könne sich der Architekt regelmäßig verlassen. Anhaltspunkte für besondere Umstände, die hier anderes geboten hätten, seien nicht ersichtlich.
Hinweis
Die Aussage des Oberlandesgerichtes Köln im Hinblick auf die Prüfungspflicht des Architekten betreffend das verwandte Material – hier toxisches Holzschutzmittel anstatt Hartwachsöl –, ist durchaus diskutabel; denn in dem Fall zeigt sich auch, wie gravierend die Folgen einer falschen Materialauswahl sein können. Gerade wenn solche gravierenden Folgen drohen, ist es durchaus nicht ganz fern liegend, den Architekten als verpflichtet zu erachten, hier wenigstens anfangs einmal stichprobenhaft zu prüfen. Entsprechendes nimmt wohl auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 06.11.2012 an.
Die Aussage des Oberlandesgerichtes Köln im Hinblick auf die Prüfungspflicht des Architekten betreffend das verwandte Material – hier toxisches Holzschutzmittel anstatt Hartwachsöl –, ist durchaus diskutabel; denn in dem Fall zeigt sich auch, wie gravierend die Folgen einer falschen Materialauswahl sein können. Gerade wenn solche gravierenden Folgen drohen, ist es durchaus nicht ganz fern liegend, den Architekten als verpflichtet zu erachten, hier wenigstens anfangs einmal stichprobenhaft zu prüfen. Entsprechendes nimmt wohl auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 06.11.2012 an.
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / einfache u. übliche Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / einfache u. übliche Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck