https://www.baunetz.de/recht/Prueffaehigkeit_der_Schlussrechnung_Lockerung_der_Rechtsprechung_43588.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Mitmachen statt meckern
Engagierte Debatten 2024
Wie eine gut sortierte Bücherei
BauNetz WOCHEN des Jahres
Aus allen Perspektiven
Highlights der Redaktion Wissen
Umbau ist das einzig Wahre
Sechs Beiträge aus der Redaktion BauNetz interior|design
Ressource im Fokus
Best-of CAMPUS 2024
Genossenschaftliche Passage in Düsseldorf
Wohnbauten von Stefan Forster
Stampflehm im Gewerbepark
Firmencampus für Weleda in Schwäbisch Gmünd
Prüffähigkeit der Schlußrechnung: Lockerung der Rechtsprechung
In welchem Umfang die Schlußrechnung aufgeschlüsselt werden muß, ist Frage des Einzelfalls und ergibt sich aus dem Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers sowie aus den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers oder seiner Hilfspersonen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 08.10.1998 - VII ZR 296/97 -, BauR 1999, 63)
Nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages stellen die Architekten ihre Schlußrechnung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen und verlangen Zahlung von weiteren rd. DM 5,5 Mill. Zur Begründung der anrechenbaren Kosten legen Sie eine Kostenermittlung bei, die unter Verwendung des Formularmusters 6 RL-Bau erstellt wurde. Diese Ermittlung war von dem Auftraggeber im wesentlichen gebilligt und entsprechend abgehackt worden. Vorsorglich hatten die Architekten im Rechtsstreit eine weitere Kostenberechnung vorgelegt.
Die Vorinstanz hatte die Klage als z.Z. unbegründet abgewiesen, da die Schlußrechnung nicht prüffähig sei; in der ersten Kostenermittlung seien die Kosten der Gruppe 3.1 nicht in der DIN 276 entsprechender Weise aufgegliedert, die zweite Kostenermittlung weise andere, nicht nachvollziebare Kotenansätze auf. Der BGH hebt das Urteil auf. Die Schlußrechnung sei prüffähig. Die Prüffähigkeit sei kein Selbstzweck.Die Anforderungen an die Prüffähigkeit ergbeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. In welchem Umfang die Schlußrechnung aufgeschlüsselt werden müsse, sei eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhänge. Hier habe der Auftraggeber unstrittig die Schlußrechnung und insb. die erste Kostenermittlung geprüft. Dann könne er sich aber nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Im Hinblick auf die zweite Kostenermittlung betreffen die Einwendungen des Auftraggebers nicht die Prüfbarkeit, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Rechnung; eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit berühre aber nicht die Prüffähigkeit der Rechnung.
(nach BGH , Urt. v. 08.10.1998 - VII ZR 296/97 -, BauR 1999, 63)
Nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages stellen die Architekten ihre Schlußrechnung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen und verlangen Zahlung von weiteren rd. DM 5,5 Mill. Zur Begründung der anrechenbaren Kosten legen Sie eine Kostenermittlung bei, die unter Verwendung des Formularmusters 6 RL-Bau erstellt wurde. Diese Ermittlung war von dem Auftraggeber im wesentlichen gebilligt und entsprechend abgehackt worden. Vorsorglich hatten die Architekten im Rechtsstreit eine weitere Kostenberechnung vorgelegt.
Die Vorinstanz hatte die Klage als z.Z. unbegründet abgewiesen, da die Schlußrechnung nicht prüffähig sei; in der ersten Kostenermittlung seien die Kosten der Gruppe 3.1 nicht in der DIN 276 entsprechender Weise aufgegliedert, die zweite Kostenermittlung weise andere, nicht nachvollziebare Kotenansätze auf. Der BGH hebt das Urteil auf. Die Schlußrechnung sei prüffähig. Die Prüffähigkeit sei kein Selbstzweck.Die Anforderungen an die Prüffähigkeit ergbeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. In welchem Umfang die Schlußrechnung aufgeschlüsselt werden müsse, sei eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhänge. Hier habe der Auftraggeber unstrittig die Schlußrechnung und insb. die erste Kostenermittlung geprüft. Dann könne er sich aber nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Im Hinblick auf die zweite Kostenermittlung betreffen die Einwendungen des Auftraggebers nicht die Prüfbarkeit, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Rechnung; eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit berühre aber nicht die Prüffähigkeit der Rechnung.
Hinweis
In der jüngeren Rechtsprechung hat der für das Architektenrecht zuständige 7. Zivilsenat des BGH die an die Prüffähigkeit der Schlußrechnung zu stellenden Anforderungen tendenziell gelockert.
Neu oder jedenfalls in der besonderen Gewichtung neu sind folgende Gesichtspunkte:
- Die Prüffähigkeit ist kein Selbstzweck. Ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Rechnungsergebnisses unstreitig, kommt es nicht darauf an, ob die Abrechnung den formalen Anforderungen an eine prüffähige Schlußrechnung entspricht (vgl. auch Honoraranspruch /.. / Anerkennung der sachlichen Richtigkeit). Hat der Auftraggeber eine Rechnung geprüft, kann er sich nicht mehr auf die mangelnde Prüffähigkeit berufen, etwaige Beanstandungen der inhaltlichen Unrichtigkeit berühren nicht die Prüffähigkeit der Rechnung.
- Es gibt keine abstrakte Anforderungen, denen die Schlußrechnung genügen muß. Neben den Besonderheiten des Vertrages und der Vertragsdurchführung werden die Anforderungen durch das Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Auftraggebers oder seiner Hilfspersonen bestimmt.
- Auch die Anforderungen an Kostenermittlungen, die als Anknüpfungstatbestand für die Honorarberechnung dienen, bestimmen sich nach den berechtigten Informationsinteressen des Auftraggebers. Es genügt eine Aufstellung, aus der ersichtlich ist, ob und ggfs. welche Kosten gem. § 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der Berechnung sein sollen (vgl. auch Honoraranspruch /.. / Kostenermittlungen, dort a. unter Hinweis; vgl. aber auch zu möglichen Ausnahmen Honoraranspruch /.. / Verzicht auf Formular DIN 276-1981 sowie Honoraranspruch /.. / DIN 276 i.d.F. 93).
In der jüngeren Rechtsprechung hat der für das Architektenrecht zuständige 7. Zivilsenat des BGH die an die Prüffähigkeit der Schlußrechnung zu stellenden Anforderungen tendenziell gelockert.
Neu oder jedenfalls in der besonderen Gewichtung neu sind folgende Gesichtspunkte:
- Die Prüffähigkeit ist kein Selbstzweck. Ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Rechnungsergebnisses unstreitig, kommt es nicht darauf an, ob die Abrechnung den formalen Anforderungen an eine prüffähige Schlußrechnung entspricht (vgl. auch Honoraranspruch /.. / Anerkennung der sachlichen Richtigkeit). Hat der Auftraggeber eine Rechnung geprüft, kann er sich nicht mehr auf die mangelnde Prüffähigkeit berufen, etwaige Beanstandungen der inhaltlichen Unrichtigkeit berühren nicht die Prüffähigkeit der Rechnung.
- Es gibt keine abstrakte Anforderungen, denen die Schlußrechnung genügen muß. Neben den Besonderheiten des Vertrages und der Vertragsdurchführung werden die Anforderungen durch das Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Auftraggebers oder seiner Hilfspersonen bestimmt.
- Auch die Anforderungen an Kostenermittlungen, die als Anknüpfungstatbestand für die Honorarberechnung dienen, bestimmen sich nach den berechtigten Informationsinteressen des Auftraggebers. Es genügt eine Aufstellung, aus der ersichtlich ist, ob und ggfs. welche Kosten gem. § 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der Berechnung sein sollen (vgl. auch Honoraranspruch /.. / Kostenermittlungen, dort a. unter Hinweis; vgl. aber auch zu möglichen Ausnahmen Honoraranspruch /.. / Verzicht auf Formular DIN 276-1981 sowie Honoraranspruch /.. / DIN 276 i.d.F. 93).
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck