https://www.baunetz.de/recht/Prueffaehige_Darstellung_bei_Abrechnung_nicht_erbrachter_Leistungen_Allgemeines_43708.html
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Prüffähige Darstellung bei Abrechnung nicht erbrachter Leistungen: Allgemeines
Verlangt ein Architekt Honorar für nicht erbrachte Leistungen, muss er eine Nachkalkulation vorlegen und im einzelnen vortragen, welche sonstigen Aufträge er im fraglichen Zeitpunkt wahrgenommen und welche Versuche er unternommen hat, statt des gekündigten Auftrages Ersatzaufträge hereinzubekommen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages sind im Hinblick auf die Fälligkeit einige Besonderheiten zu berücksichtigen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages sind im Hinblick auf die Fälligkeit einige Besonderheiten zu berücksichtigen.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 22.04.1999 - 14 U 114/98 - BauR 1999, 191)
Ein Vollarchitekturauftrag wurde durch den Bauherrn nach Lph. 6 gekündigt. Der Architekt verlangt u. a. 25 % des auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Honorars. Er begründet den Anspruch damit, dass er in dem fraglichen Zeitraum keine angestellten Mitarbeiter und keine Ersatzaufträge hereinbekommen habe, so dass ein Ausgleich lediglich im Rahmen seiner Freizeit hätte stattfinden können.
Das OLG weist die Klage ab. Der Vortrag des Architekten genüge nicht, um einen Anspruch gem. § 649 BGB zu begründen. Gemäß § 649 müsse sich der Architekt dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen habe. Hierzu müsse der Architekt eine Nachkalkulation vorlegen und im einzelnen vortragen, welche sonstigen Aufträge er im vertraglichen Zeitpunkt wahrgenommen und welche Versuche er unternommen habe, statt des gekündigten Auftrages Ersatzaufträge hereinzubekommen. Die Angabe lediglich eine Prozentzahl reiche nicht aus.
(nach OLG Celle , Urt. v. 22.04.1999 - 14 U 114/98 - BauR 1999, 191)
Ein Vollarchitekturauftrag wurde durch den Bauherrn nach Lph. 6 gekündigt. Der Architekt verlangt u. a. 25 % des auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Honorars. Er begründet den Anspruch damit, dass er in dem fraglichen Zeitraum keine angestellten Mitarbeiter und keine Ersatzaufträge hereinbekommen habe, so dass ein Ausgleich lediglich im Rahmen seiner Freizeit hätte stattfinden können.
Das OLG weist die Klage ab. Der Vortrag des Architekten genüge nicht, um einen Anspruch gem. § 649 BGB zu begründen. Gemäß § 649 müsse sich der Architekt dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen habe. Hierzu müsse der Architekt eine Nachkalkulation vorlegen und im einzelnen vortragen, welche sonstigen Aufträge er im vertraglichen Zeitpunkt wahrgenommen und welche Versuche er unternommen habe, statt des gekündigten Auftrages Ersatzaufträge hereinzubekommen. Die Angabe lediglich eine Prozentzahl reiche nicht aus.
Hinweis
Nachdem der BGH die in den meisten Musterarchitektenverträgen verwandte „60 : 40-Klausel“ als unwirksam erachtet hat, sind Architekten gezwungen, genaue Angaben zu ersparten Aufwendungen und anderweitigem Erwerb zu machen. Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, ist jedenfalls im einzelnen noch ungeklärt. Jedenfalls tut der Architekt i. d. R. gut daran, Vorsorge zu treffen, auch höheren Anforderungen der Gerichte im Falle einer Honorarklage gerecht werden zu können. Im Hinblick auf die ersparten Aufwendungen wird hierzu ggfs. eine Nachkalkulation erforderlich sein.
Nachdem der BGH die in den meisten Musterarchitektenverträgen verwandte „60 : 40-Klausel“ als unwirksam erachtet hat, sind Architekten gezwungen, genaue Angaben zu ersparten Aufwendungen und anderweitigem Erwerb zu machen. Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, ist jedenfalls im einzelnen noch ungeklärt. Jedenfalls tut der Architekt i. d. R. gut daran, Vorsorge zu treffen, auch höheren Anforderungen der Gerichte im Falle einer Honorarklage gerecht werden zu können. Im Hinblick auf die ersparten Aufwendungen wird hierzu ggfs. eine Nachkalkulation erforderlich sein.
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / vorzeitige Vertragsbeendigung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / vorzeitige Vertragsbeendigung HOAI 1996
Honoraranspruch / Fälligkeit / vorzeitige Vertragsbeendigung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / vorzeitige Vertragsbeendigung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck