https://www.baunetz.de/recht/Protokoll_zu_Jour-Fix-Termin_rechtsbindend_nach_Grundsaetzen_des_kaufmaennischen_Bestaetigungsschreibens__1558003.html
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Protokoll zu Jour-Fix-Termin rechtsbindend nach Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens?
Die Übermittlung von Protokollen zu Baubesprechungen wir auch Jour-Fix-Terminen kann im Einzelfall unter dem Aspekt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens rechtsverbindliche Wirkungen entfalten.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 27.01.2011 - VII ZR 186/09)
Der Bauherr schickt seinen Architekten, ohne diesen Vollmacht zu erteilen, zu einem Baustellentermin, in dem es auch um Nachverhandlungen zu vertragsrelevanten Punkten gehen soll. Der Architekt handelt ohne Vollmacht für den Bauherrn einzelne Vertragsänderungen aus. Hierüber wird ein Protokoll gefertigt. Das Protokoll wird dem Bauherrn zugesandt.
Der Bauherr schweigt auf dieses die Verhandlungsergebnisse bestätigende Protokoll. Später kommt es zum Rechtsstreit über die verhandelten Punkte. Der Bauherr beruft sich darauf, dass der Architekt ohne Vertretungsmacht gehandelt habe. Hiermit setzt er sich nicht durch. Das Gericht nimmt an, dass das Protokoll ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sei und das Schweigen des Bauherrn darauf als nachträgliche konkludente Genehmigung des Handelns seines vollmachtlosen Architekten zu verstehen ist.
(nach BGH , Urt. v. 27.01.2011 - VII ZR 186/09)
Der Bauherr schickt seinen Architekten, ohne diesen Vollmacht zu erteilen, zu einem Baustellentermin, in dem es auch um Nachverhandlungen zu vertragsrelevanten Punkten gehen soll. Der Architekt handelt ohne Vollmacht für den Bauherrn einzelne Vertragsänderungen aus. Hierüber wird ein Protokoll gefertigt. Das Protokoll wird dem Bauherrn zugesandt.
Der Bauherr schweigt auf dieses die Verhandlungsergebnisse bestätigende Protokoll. Später kommt es zum Rechtsstreit über die verhandelten Punkte. Der Bauherr beruft sich darauf, dass der Architekt ohne Vertretungsmacht gehandelt habe. Hiermit setzt er sich nicht durch. Das Gericht nimmt an, dass das Protokoll ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sei und das Schweigen des Bauherrn darauf als nachträgliche konkludente Genehmigung des Handelns seines vollmachtlosen Architekten zu verstehen ist.
Hinweis
Die Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind grundsätzlich auch auf jeden anwendbar, der vergleichbar einem Kaufmann am Rechtsverkehr teilnimmt (OLG Koblenz Urteil vom 27.06.2006). Sofern dem Auftraggeber klar ist, dass es in Baubesprechungen einschließlich sogenannter Jour-Fix-Termine um rechtsgeschäftlich erhebliche Dinge geht, wird man sich darauf einstellen müssen, dass die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens Anwendung finden. Dann können durch das Schweigen auf ein solches Bestätigungsschreiben die Verträge wirksam zustande kommen. Anders wird dies gegebenenfalls sein, wenn der Bauherr nicht damit rechnen musste, dass rechtsgeschäftlich erhebliche Dinge vereinbart werden sollen. Schweigen ist im Ergebnis nicht immer Gold wert. Auf die Thematik kommt es auch dann gegebenenfalls nicht an, wenn vertraglich vereinbart wird, dass zu entsprechenden Terminen immer Vertreter erscheinen sollen, die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis haben.
Die Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind grundsätzlich auch auf jeden anwendbar, der vergleichbar einem Kaufmann am Rechtsverkehr teilnimmt (OLG Koblenz Urteil vom 27.06.2006). Sofern dem Auftraggeber klar ist, dass es in Baubesprechungen einschließlich sogenannter Jour-Fix-Termine um rechtsgeschäftlich erhebliche Dinge geht, wird man sich darauf einstellen müssen, dass die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens Anwendung finden. Dann können durch das Schweigen auf ein solches Bestätigungsschreiben die Verträge wirksam zustande kommen. Anders wird dies gegebenenfalls sein, wenn der Bauherr nicht damit rechnen musste, dass rechtsgeschäftlich erhebliche Dinge vereinbart werden sollen. Schweigen ist im Ergebnis nicht immer Gold wert. Auf die Thematik kommt es auch dann gegebenenfalls nicht an, wenn vertraglich vereinbart wird, dass zu entsprechenden Terminen immer Vertreter erscheinen sollen, die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis haben.
Verweise
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / Grundsätzliche Voraussetzungen
Vertrag / Vollmacht / Duldungsvollmacht
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / Grundsätzliche Voraussetzungen
Vertrag / Vollmacht / Duldungsvollmacht
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck