https://www.baunetz.de/recht/Planungsfehler_zu_tiefe_Lage_eines_Repraesentationsbaus_43370.html
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Planungsfehler: zu tiefe Lage eines Repräsentationsbaus
Eine Planung, die ein repräsentatives Bürogebäude 35 cm tief in das höher gelegene Gelände einbettet, ist fehlerhaft, insbesondere wenn durch die Einbettung wesentliche Vorteile funktioneller, finanzieller oder sonstiger Art nicht gewonnen werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 06.10.1988 - - 26 U 74/88 -; BauR 1989, 501)
Eine nicht unbedeutende Stahlhandelsfirma wollte ein neues Bürogebäude bauen. Dieses sollte auf einem Grundstück mit leichter Hanglage in Nachbarschaft zu einer zur Firma gehörenden Halle errichtet werden. Die Halle befand sich auf einem etwas tiefer gelegenen Abschnitt des Grundstücks. Die Bauherrin äußerte den Wunsch nach einer höhengleichen Anbindung des geplanten Bürogebäudes mit der Halle. Der beauftragte Architekt plante daraufhin ein Bürogebäude, welches höhengleich mit der Halle lag, infolgedessen aber inbesondere im Eingangsbereich etwa 35 cm in das umgebende, höher gelegene Gelände eingebettet und nur über zwei herabführende Treppenstufen zu erreichen war. Die Bauherrin machte die Mangelhaftigkeit der Planung geltend und verlangt Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klage in Höhe von DM 60.000,- (etwa 11 % der Baukosten) statt. Die Einbettung eines auch zu Repräsentationszwecken dienenden Bürogebäudes 35 cm in das höher gelegene Gelände sei architektonisch nicht mehr als sachgerecht anzusehen; eine 40 cm höhere Anlegung des Gebäudes sei - nach den Ausführungen der Sachverständigen - ohne Einbußen an Funktionalität oder Mehrausgaben möglich gewesen. Zur Frage, ob den Architekten entlaste, daß die Bauherrin selber die unsachgerechte Ausführung gewünscht hatte, s. Haftung / .. / unsachgerechte Wünsche des Bauherrn.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 06.10.1988 - - 26 U 74/88 -; BauR 1989, 501)
Eine nicht unbedeutende Stahlhandelsfirma wollte ein neues Bürogebäude bauen. Dieses sollte auf einem Grundstück mit leichter Hanglage in Nachbarschaft zu einer zur Firma gehörenden Halle errichtet werden. Die Halle befand sich auf einem etwas tiefer gelegenen Abschnitt des Grundstücks. Die Bauherrin äußerte den Wunsch nach einer höhengleichen Anbindung des geplanten Bürogebäudes mit der Halle. Der beauftragte Architekt plante daraufhin ein Bürogebäude, welches höhengleich mit der Halle lag, infolgedessen aber inbesondere im Eingangsbereich etwa 35 cm in das umgebende, höher gelegene Gelände eingebettet und nur über zwei herabführende Treppenstufen zu erreichen war. Die Bauherrin machte die Mangelhaftigkeit der Planung geltend und verlangt Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klage in Höhe von DM 60.000,- (etwa 11 % der Baukosten) statt. Die Einbettung eines auch zu Repräsentationszwecken dienenden Bürogebäudes 35 cm in das höher gelegene Gelände sei architektonisch nicht mehr als sachgerecht anzusehen; eine 40 cm höhere Anlegung des Gebäudes sei - nach den Ausführungen der Sachverständigen - ohne Einbußen an Funktionalität oder Mehrausgaben möglich gewesen. Zur Frage, ob den Architekten entlaste, daß die Bauherrin selber die unsachgerechte Ausführung gewünscht hatte, s. Haftung / .. / unsachgerechte Wünsche des Bauherrn.
Hinweis
Beachtenswert ist der Umfang, in welchem die "Qualität" der Architektur nach Ansicht der dargestellten Rechtsprechung "objektiv" - insbesondere durch Sachverständigengutachten - nachprüfbar sein soll. Vor allem wenn eine Planung - selbst auf Wunsch des Bauherrn - partiell zu Lasten der Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks geht, sollte der Architekt vorsichtig sein. Hier kann ihn nur eine umfangreiche, nachweisbare Aufklärung des Bauherrn entlasten (s. auch W e i t e r e s).
Beachtenswert ist der Umfang, in welchem die "Qualität" der Architektur nach Ansicht der dargestellten Rechtsprechung "objektiv" - insbesondere durch Sachverständigengutachten - nachprüfbar sein soll. Vor allem wenn eine Planung - selbst auf Wunsch des Bauherrn - partiell zu Lasten der Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks geht, sollte der Architekt vorsichtig sein. Hier kann ihn nur eine umfangreiche, nachweisbare Aufklärung des Bauherrn entlasten (s. auch W e i t e r e s).
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck