https://www.baunetz.de/recht/Planungsfehler_des_Architekten_Regress_gegenueber_Bauunternehmer_ausgeschlossen__7146933.html
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Planungsfehler des Architekten: Regress gegenüber Bauunternehmer ausgeschlossen?
Verursacht im Wesentlichen ein Planungsfehler des Architekten einen Schaden am Bauwerk, so kann der Innenregress des Architekten gegenüber dem Bauunternehmer in besonderen Fällen ausgeschlossen sein, auch wenn eine vollständige und korrekte Bedenkenanmeldung des Bauunternehmers nicht vorliegt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 27.02.2019 - 14 U 54/18; BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – VII ZR 54/19 – NZB zurückgewiesen)
Ein Landschaftsarchitekt wird mit Planung, Vergabe und Überwachung für die Errichtung eines Garten- und Schwimmteiches beauftragt. Es treten verschiedene Mängel auf, insbesondere ist eine Dichtigkeit des Teiches auch nach einigen Mängelbeseitigungsversuche nicht herzustellen. Grund hierfür ist – nach einem entsprechenden Sachverständigengutachten – die Verwendung des Abdichtungsstoffes Betonit, welcher keinen Schutz vor Wurzeleinwuchs im Aufbereitungsbereich bieten könne. Der Sachverständige weist allerdings auch daraufhin, dass das erste Werk, dass die Planung und Herstellung von Schwimmtteichen geregelt habe, erst 2006 erschienen sei (der Teich war im Jahre 2008 angelegt worden). In dem ersten Werk stünde noch nicht, dass man Bentonit im Schwimmteichbereich nicht verwenden könne.
Der Bauherr hatte hier zunächst den Landschaftsarchitekten in Haftung genommen und vor Gericht Recht behalten; nunmehr wollte die Versicherung des Landschaftsarchitekten Regress bei dem Bauunternehmer nehmen. Dieser wies darauf hin, dass er – was sich durch eine Zeugenaussage vor Gericht bestätigte – gegenüber dem Architekten zwar nicht schriftlich Bedenken angemeldet, immerhin aber darauf hingewiesen habe, dass man schlechte Erfahrungen mit Bentonit-Abdichtungen gemacht habe. Der Landschaftsarchitekt habe sich aber durch diesen Hinweis von seiner Planung und seinem Konzept nicht abbringen lassen.
Landgericht und Oberlandesgericht weisen die Regressklage des Architekten gegenüber dem Bauunternehmer ab. Es sei im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten Architekt und Bauunternehmer hier – ungeachtet der unterlassenen, jedenfalls nicht schriftlichen Bedenkenanmeldung des Bauunternehmers – von einer 100-prozentigen Haftung des Architekten auszugehen. Der Architekt habe für die Projektverwirklichung den sichersten Weg zu wählen gehabt. Währenddessen habe der Bauunternehmer bei der Ausführung die Planungsentscheidung des Architekten nicht zwingend hinterfragen müssen. Hierbei scheint das Gericht auch zu berücksichtigen, dass die Anlage von Schwimmteichen überhaupt erst seit 2006 geregelt war. Außerdem habe der Bauunternehmer immerhin auf seine schlechte Erfahrungen mit Schwimmteichen hingewiesen, wodurch sich der Architekt aber nicht zu einer Überprüfung seiner Planungsentscheidung veranlasst gesehen hatte.
(nach OLG Celle , Urt. v. 27.02.2019 - 14 U 54/18; BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – VII ZR 54/19 – NZB zurückgewiesen)
Ein Landschaftsarchitekt wird mit Planung, Vergabe und Überwachung für die Errichtung eines Garten- und Schwimmteiches beauftragt. Es treten verschiedene Mängel auf, insbesondere ist eine Dichtigkeit des Teiches auch nach einigen Mängelbeseitigungsversuche nicht herzustellen. Grund hierfür ist – nach einem entsprechenden Sachverständigengutachten – die Verwendung des Abdichtungsstoffes Betonit, welcher keinen Schutz vor Wurzeleinwuchs im Aufbereitungsbereich bieten könne. Der Sachverständige weist allerdings auch daraufhin, dass das erste Werk, dass die Planung und Herstellung von Schwimmtteichen geregelt habe, erst 2006 erschienen sei (der Teich war im Jahre 2008 angelegt worden). In dem ersten Werk stünde noch nicht, dass man Bentonit im Schwimmteichbereich nicht verwenden könne.
Der Bauherr hatte hier zunächst den Landschaftsarchitekten in Haftung genommen und vor Gericht Recht behalten; nunmehr wollte die Versicherung des Landschaftsarchitekten Regress bei dem Bauunternehmer nehmen. Dieser wies darauf hin, dass er – was sich durch eine Zeugenaussage vor Gericht bestätigte – gegenüber dem Architekten zwar nicht schriftlich Bedenken angemeldet, immerhin aber darauf hingewiesen habe, dass man schlechte Erfahrungen mit Bentonit-Abdichtungen gemacht habe. Der Landschaftsarchitekt habe sich aber durch diesen Hinweis von seiner Planung und seinem Konzept nicht abbringen lassen.
Landgericht und Oberlandesgericht weisen die Regressklage des Architekten gegenüber dem Bauunternehmer ab. Es sei im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten Architekt und Bauunternehmer hier – ungeachtet der unterlassenen, jedenfalls nicht schriftlichen Bedenkenanmeldung des Bauunternehmers – von einer 100-prozentigen Haftung des Architekten auszugehen. Der Architekt habe für die Projektverwirklichung den sichersten Weg zu wählen gehabt. Währenddessen habe der Bauunternehmer bei der Ausführung die Planungsentscheidung des Architekten nicht zwingend hinterfragen müssen. Hierbei scheint das Gericht auch zu berücksichtigen, dass die Anlage von Schwimmteichen überhaupt erst seit 2006 geregelt war. Außerdem habe der Bauunternehmer immerhin auf seine schlechte Erfahrungen mit Schwimmteichen hingewiesen, wodurch sich der Architekt aber nicht zu einer Überprüfung seiner Planungsentscheidung veranlasst gesehen hatte.
Hinweis
In der Regel wird man von einer Mitverantwortung des Bauunternehmers, die sich auch im Innenregress auswirkt, ausgehen können, wenn der Bauunternehmer den Planungsfehler des Architekten hätte erkennen können, Bedenken aber nicht ordnungsgemäß angemeldet hat. Gleichwohl dürfte die Entscheidung des OLG Celle hier als Einzelfallentscheidung richtig sein. Denn die Erkennbarkeit des Planungsfehlers für den Bauunternehmer war hier aufgrund der besonderen Situation schon fraglich. Währenddessen hatte der Architekt die Pflicht, den sichersten Weg zu erkunden (Oberlandesgericht Frankfurt am Main , Urt. v. 11.03.2008). Außerdem trifft den Architekten eine Aufklärungspflicht, wenn er außerhalb bautechnisch gesicherter Erkenntnisse plant (OLG Saarbrücken , Urt. v. 28.02.1996).
In der Regel wird man von einer Mitverantwortung des Bauunternehmers, die sich auch im Innenregress auswirkt, ausgehen können, wenn der Bauunternehmer den Planungsfehler des Architekten hätte erkennen können, Bedenken aber nicht ordnungsgemäß angemeldet hat. Gleichwohl dürfte die Entscheidung des OLG Celle hier als Einzelfallentscheidung richtig sein. Denn die Erkennbarkeit des Planungsfehlers für den Bauunternehmer war hier aufgrund der besonderen Situation schon fraglich. Währenddessen hatte der Architekt die Pflicht, den sichersten Weg zu erkunden (Oberlandesgericht Frankfurt am Main , Urt. v. 11.03.2008). Außerdem trifft den Architekten eine Aufklärungspflicht, wenn er außerhalb bautechnisch gesicherter Erkenntnisse plant (OLG Saarbrücken , Urt. v. 28.02.1996).
Verweise
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bauunternehmer
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bauunternehmer
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck