https://www.baunetz.de/recht/Planungsfehler_Haftung_des_planenden_im_Verhaeltnis_zum_bauleitenden_Architekten__43548.html
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Planungsfehler: Haftung des planenden im Verhältnis zum bauleitenden Architekten ?
Der planende Architekt kann seine Haftung für einen Planungsfehler gegenüber dem Bauherrn nicht mit dem Argument mindern, der bauleitende Architekt hätte ihn auf die Planungsfehler hinweisen müssen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Architekt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Architekt.
Beispiel
(nach nach BGH , Urt. v. 29.09.1988 - VII ZR 182/87 -, NJW-RR 1989, 86)
Im Rahmen des Baus einer Eislaufhalle hatte der Bauherr die Objektüberwachung einem anderen als dem planenden Architekten übertragen. Als sich nach Fertigstellung Planungsfehler realisieren, nimmt der Bauherr den planenden Architekten in Haftung. Dieser verteidigt sich mit dem Argument, der bauleitende Architekt hätte ihn bzw. den Bauherrn pflichtwidrig nicht auf die Planungsfehler hingewiesen. Das Verschulden des bauleitenden Architekten müsse sich der Bauherr anrechnen lassen, weshalb sich seine - die des planenden Architekten - Haftungsquote mindere.
Das Gericht folgt der Argumentation des planenden Architekten nicht. Richtig sei zwar, daß der bauleitende Architekt pflichtwidrig nicht auf den Planungsfehler aufmerksam gemacht habe; dieses Verschulden hätte sich der Bauherr allerdings nicht anrechnen zu lassen. Der Bauherr muß sich im Verhältnis zu einem Schadensverursacher das Verschuldens eines weiteren Baubeteiligten nur dann anrechnen lassen, wenn der weitere Beteiligte für den Bauherrn dessen Pflichten gegenüber dem Schadensverursacher wahrnimmt und somit dessen Erfüllungsgehilfe ist. Das Gericht stellte fest, daß der Bauherr gegenüber dem planenden Architekten keine Pflicht habe, dessen Planung im Rahmen der Objektüberwachung auf Fehlerlosigkeit zu prüfen. Soweit der objektübewachende Architekt die Planung nicht ordnungsgemäß überprüft habe, verletzte er hierdurch lediglich eine eigene Pflicht gegenüber dem Bauherrn, nicht eine Pflicht des Bauherrn gegenüber dem planenden Architekten.
(nach nach BGH , Urt. v. 29.09.1988 - VII ZR 182/87 -, NJW-RR 1989, 86)
Im Rahmen des Baus einer Eislaufhalle hatte der Bauherr die Objektüberwachung einem anderen als dem planenden Architekten übertragen. Als sich nach Fertigstellung Planungsfehler realisieren, nimmt der Bauherr den planenden Architekten in Haftung. Dieser verteidigt sich mit dem Argument, der bauleitende Architekt hätte ihn bzw. den Bauherrn pflichtwidrig nicht auf die Planungsfehler hingewiesen. Das Verschulden des bauleitenden Architekten müsse sich der Bauherr anrechnen lassen, weshalb sich seine - die des planenden Architekten - Haftungsquote mindere.
Das Gericht folgt der Argumentation des planenden Architekten nicht. Richtig sei zwar, daß der bauleitende Architekt pflichtwidrig nicht auf den Planungsfehler aufmerksam gemacht habe; dieses Verschulden hätte sich der Bauherr allerdings nicht anrechnen zu lassen. Der Bauherr muß sich im Verhältnis zu einem Schadensverursacher das Verschuldens eines weiteren Baubeteiligten nur dann anrechnen lassen, wenn der weitere Beteiligte für den Bauherrn dessen Pflichten gegenüber dem Schadensverursacher wahrnimmt und somit dessen Erfüllungsgehilfe ist. Das Gericht stellte fest, daß der Bauherr gegenüber dem planenden Architekten keine Pflicht habe, dessen Planung im Rahmen der Objektüberwachung auf Fehlerlosigkeit zu prüfen. Soweit der objektübewachende Architekt die Planung nicht ordnungsgemäß überprüft habe, verletzte er hierdurch lediglich eine eigene Pflicht gegenüber dem Bauherrn, nicht eine Pflicht des Bauherrn gegenüber dem planenden Architekten.
Hinweis
Ein Ausgleichsanspruch des hier in Anspruch genommenen Architekten gegen den objektüberwachenden müßte insoweit angenommen werden, als daß der objektüberwachende Architekt durch seine Pflichtverletzung den Schaden mitverursacht hat; da letzterer aber lediglich eine Überprüfungspflicht mißachtete, wird ihm die wesentliche geringere Haftungsquote aufzuerlegen sein.
Ein Ausgleichsanspruch des hier in Anspruch genommenen Architekten gegen den objektüberwachenden müßte insoweit angenommen werden, als daß der objektüberwachende Architekt durch seine Pflichtverletzung den Schaden mitverursacht hat; da letzterer aber lediglich eine Überprüfungspflicht mißachtete, wird ihm die wesentliche geringere Haftungsquote aufzuerlegen sein.
Verweise
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Architekt
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / weitere Beteiligte
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Architekt
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / weitere Beteiligte
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck