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Planungsänderungsleistungen als Zeithonorar abrechenbar?
Auf den Auftraggeber zurückgehende wiederholte Leistungen sind in der Regel gesondert zu vergüten; ein Zeithonorar wird aber nur dann geschuldet, wenn sich hierfür im Einzelfall eine Grundlage in der HOAI findet.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Planungsänderungen in Betracht.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Planungsänderungen in Betracht.
Beispiel
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 23.04.2015 - 1 U 94/14 )
Ein TGA-Planer macht Honorar für u.a. Planungsänderungsleistungen geltend. Insbesondere Änderungswünsche des Bauherrn hätten zu dem Erfordernis von Umplanungen geführt. Der Planer legt die hierfür benötigten Stunden dar und rechnet auf der Grundlage eines Stundenhonorars seine Mehrleistungen ab.
Mit dem Mehrvergütungsanspruch hat der Planer beim Oberlandesgericht Naumburg keinen Erfolg. Das OLG Naumburg führt zwar aus, dass wiederholte Arbeiten, wie vom Planer dargestellt, wenn sie einen gewissen Umfang erreichten, grundsätzlich gesondert zu vergüten sein. Die erneuten Planungsleistungen seien allerdings nicht, wie der Planer es verlange, nach Zeitaufwand zu vergüten. Maßgeblich seien viel mehr die von der HOAI vorgegebenen Parameter anrechenbarer Kosten, Honorarzone und in Ansatz zu bringende Teilprozentpunkte der tatsächlich erbrachten wiederholten Teilleistungen einer Leistungsphase.
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 23.04.2015 - 1 U 94/14 )
Ein TGA-Planer macht Honorar für u.a. Planungsänderungsleistungen geltend. Insbesondere Änderungswünsche des Bauherrn hätten zu dem Erfordernis von Umplanungen geführt. Der Planer legt die hierfür benötigten Stunden dar und rechnet auf der Grundlage eines Stundenhonorars seine Mehrleistungen ab.
Mit dem Mehrvergütungsanspruch hat der Planer beim Oberlandesgericht Naumburg keinen Erfolg. Das OLG Naumburg führt zwar aus, dass wiederholte Arbeiten, wie vom Planer dargestellt, wenn sie einen gewissen Umfang erreichten, grundsätzlich gesondert zu vergüten sein. Die erneuten Planungsleistungen seien allerdings nicht, wie der Planer es verlange, nach Zeitaufwand zu vergüten. Maßgeblich seien viel mehr die von der HOAI vorgegebenen Parameter anrechenbarer Kosten, Honorarzone und in Ansatz zu bringende Teilprozentpunkte der tatsächlich erbrachten wiederholten Teilleistungen einer Leistungsphase.
Hinweis
Wiederholungsleistungen werden in der Praxis gerne nach Zeithonorar abgerechnet, ohne dass diesbezüglich eine gesonderte Honorarvereinbarung existieren würde. Ohne eine entsprechende wirksame Honorarvereinbarung (schriftlich bei Auftragserteilung) kann man aber Planungsänderungsleistungen nicht als Zeithonorar abrechnen, sondern muss – soweit es sich um Grundleistungen handelt – den Mindestsatz unter Berücksichtigung der Honorarparameter anrechenbarer Kosten/anteilige Prozentpunkte/Honorarzone/Honorartafel ermitteln (Vergleiche hierzu auch unter Planungsänderungen).
Nicht unproblematisch ist dabei häufig die Ermittlung der anteiligen Prozentpunkte, die auf die Wiederholungsleistung in Folge der Planungsänderung entfallen. Hierbei können die Teilleistungstabellen (Steinfort & Co.) helfen. Werden von einer Grundleistungen nur Teilleitung erbracht, helfen die Teilleistungstabellen allerdings auch nicht viel weiter, viel mehr muss dann ein Maßstab innerhalb der Grundleistungen gebildet werden, nach dem die Teilgrundleistung abgerechnet werden kann (z.B. anteilige Kosten der umgeplanten Gewerke im Verhältnis zum Gesamtvorhaben). Im Einzelfall kann eine Planungsänderungsleistung sogar zur Einstufung eines Objektes in eine höhere Honorarzone führen (vergleiche OLG Koblenz, Urteil vom14.06.2006 ).
Siehe zur Abrechnung von Teilleistungen auch unter Muster: Schlussrechnungsmuster.
Wiederholungsleistungen werden in der Praxis gerne nach Zeithonorar abgerechnet, ohne dass diesbezüglich eine gesonderte Honorarvereinbarung existieren würde. Ohne eine entsprechende wirksame Honorarvereinbarung (schriftlich bei Auftragserteilung) kann man aber Planungsänderungsleistungen nicht als Zeithonorar abrechnen, sondern muss – soweit es sich um Grundleistungen handelt – den Mindestsatz unter Berücksichtigung der Honorarparameter anrechenbarer Kosten/anteilige Prozentpunkte/Honorarzone/Honorartafel ermitteln (Vergleiche hierzu auch unter Planungsänderungen).
Nicht unproblematisch ist dabei häufig die Ermittlung der anteiligen Prozentpunkte, die auf die Wiederholungsleistung in Folge der Planungsänderung entfallen. Hierbei können die Teilleistungstabellen (Steinfort & Co.) helfen. Werden von einer Grundleistungen nur Teilleitung erbracht, helfen die Teilleistungstabellen allerdings auch nicht viel weiter, viel mehr muss dann ein Maßstab innerhalb der Grundleistungen gebildet werden, nach dem die Teilgrundleistung abgerechnet werden kann (z.B. anteilige Kosten der umgeplanten Gewerke im Verhältnis zum Gesamtvorhaben). Im Einzelfall kann eine Planungsänderungsleistung sogar zur Einstufung eines Objektes in eine höhere Honorarzone führen (vergleiche OLG Koblenz, Urteil vom14.06.2006 ).
Siehe zur Abrechnung von Teilleistungen auch unter Muster: Schlussrechnungsmuster.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck