https://www.baunetz.de/recht/Planungsaenderungen_Wiederholter_Ansatz_der_Leistungsphase_1_moeglich__44242.html
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Planungsänderungen: Wiederholter Ansatz der Leistungsphase 1 möglich?
Im Rahmen von abrechnungsfähigen Planungsänderungen kann grundsätzlich auch die Leistungsphase 1 erneut angesetzt werden, wenn Grundlagen erneut ermittelt werden mussten.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Planungsänderungen in Betracht.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Planungsänderungen in Betracht.
Beispiel
(nach OLG Thüringen , Urt. v. 26.03.2002 - 3 U 353/01 –)
Ein Architekt war mit Architektenleistungen für den Umbau und die Modernisierung einer gründerzeitlichen Fabrikantenvilla in ein Schulungszentrum beauftragt worden. Im Rahmen der Vor- und Entwurfsplanung kommt es zweimal zu erheblichen Änderungsleistungen des Architekten. Der Architekt rechnet später diese Änderungsleistungen als wiederholte Grundleistungen ab, und zwar einschließlich der Grundlagenermittlung; unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er nicht bei jeder der beiden Änderungsplanungen sämtliche Grundlagen wieder neu hätte ermitteln müssen, hat der Architekt die Leistungsphasen jeweils nur mit 50 % der vorgesehenen Prozentpunkte, also 1,5 Prozentpunkte, angesetzt. Der Bauherr bestreitet die Änderungsleistungen überhaupt; zudem sei ein wiederholter Ansatz der Grundlagenermittlung nicht gerechtfertigt, da die Ausgangsdaten für die Planung unverändert geblieben seien.
Das Gericht verurteilte den Bauherrn zur Zahlung. Unter Bezugnahme auf ein entsprechend eingeholtes Sachverständigengutachten stellt das Gericht fest, dass der Architekt hier im Rahmen der beiden Änderungsleistungen jeweils volle Entwurfsplanungen gezeichnet habe. Der Gutachter habe weiterhin die Anwendung des § 20 betreffend der Leistungsphasen 2 und 3 festgestellt. Auch im Hinblick auf die Leistungsphase 1 seien vom Architekten erneut Leistungen erbracht worden (Klärung der Aufgabenstellung für die Änderung, Klärung der Beteiligung anderer an der Planung fachlich Beteiligter), weshalb ein (teilweiser) wiederholter Ansatz entsprechender Prozentpunkte der Leistungsphase 1 berechtigt sei.
(nach OLG Thüringen , Urt. v. 26.03.2002 - 3 U 353/01 –)
Ein Architekt war mit Architektenleistungen für den Umbau und die Modernisierung einer gründerzeitlichen Fabrikantenvilla in ein Schulungszentrum beauftragt worden. Im Rahmen der Vor- und Entwurfsplanung kommt es zweimal zu erheblichen Änderungsleistungen des Architekten. Der Architekt rechnet später diese Änderungsleistungen als wiederholte Grundleistungen ab, und zwar einschließlich der Grundlagenermittlung; unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er nicht bei jeder der beiden Änderungsplanungen sämtliche Grundlagen wieder neu hätte ermitteln müssen, hat der Architekt die Leistungsphasen jeweils nur mit 50 % der vorgesehenen Prozentpunkte, also 1,5 Prozentpunkte, angesetzt. Der Bauherr bestreitet die Änderungsleistungen überhaupt; zudem sei ein wiederholter Ansatz der Grundlagenermittlung nicht gerechtfertigt, da die Ausgangsdaten für die Planung unverändert geblieben seien.
Das Gericht verurteilte den Bauherrn zur Zahlung. Unter Bezugnahme auf ein entsprechend eingeholtes Sachverständigengutachten stellt das Gericht fest, dass der Architekt hier im Rahmen der beiden Änderungsleistungen jeweils volle Entwurfsplanungen gezeichnet habe. Der Gutachter habe weiterhin die Anwendung des § 20 betreffend der Leistungsphasen 2 und 3 festgestellt. Auch im Hinblick auf die Leistungsphase 1 seien vom Architekten erneut Leistungen erbracht worden (Klärung der Aufgabenstellung für die Änderung, Klärung der Beteiligung anderer an der Planung fachlich Beteiligter), weshalb ein (teilweiser) wiederholter Ansatz entsprechender Prozentpunkte der Leistungsphase 1 berechtigt sei.
Hinweis
Bauherren lassen die Leistungsphase 1 gerne ganz entfallen. Dass die Leistungsphase 1 bei Änderungsplanungen sogar mehrfach angesetzt wird, wird nur selten von der Bauherrenschaft begrüßt. Nichts desto weniger sollten sich Architekten hier nicht allzu schnell abschrecken lassen. Wie das Urteil zeigt, ist bei Leistungsphase 1 genauso wie bei anderen Leistungsphasen zu verfahren. Es kommt eben darauf an, ob entsprechende Grundleistungen wiederholt erbracht werden mussten oder nicht. Ist eine wiederholte Leistung der Fall, kann auch ein entsprechender Ansatz von Prozentpunkten aus der Leistungsphase 1 berechtigt sein. Dabei ist zu beachten, dass eine pauschale Kürzung auf 50 % - wie § 20 in bestimmten Fällen für die Leistungsphasen 2 und 3 vorsieht – für Leistungsphase 1 nicht in Betracht kommt; sind deshalb sämtliche Leistungen der Leistungsphase 1 für die Änderungsplanung erneut erbracht worden, ist ggf. auch ein erneuter Ansatz der 3 Prozentpunkte richtig.
Bauherren lassen die Leistungsphase 1 gerne ganz entfallen. Dass die Leistungsphase 1 bei Änderungsplanungen sogar mehrfach angesetzt wird, wird nur selten von der Bauherrenschaft begrüßt. Nichts desto weniger sollten sich Architekten hier nicht allzu schnell abschrecken lassen. Wie das Urteil zeigt, ist bei Leistungsphase 1 genauso wie bei anderen Leistungsphasen zu verfahren. Es kommt eben darauf an, ob entsprechende Grundleistungen wiederholt erbracht werden mussten oder nicht. Ist eine wiederholte Leistung der Fall, kann auch ein entsprechender Ansatz von Prozentpunkten aus der Leistungsphase 1 berechtigt sein. Dabei ist zu beachten, dass eine pauschale Kürzung auf 50 % - wie § 20 in bestimmten Fällen für die Leistungsphasen 2 und 3 vorsieht – für Leistungsphase 1 nicht in Betracht kommt; sind deshalb sämtliche Leistungen der Leistungsphase 1 für die Änderungsplanung erneut erbracht worden, ist ggf. auch ein erneuter Ansatz der 3 Prozentpunkte richtig.
Verweise
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Mehrleistungen
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 20 HOAI 1996
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Mehrleistungen
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 20 HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck