https://www.baunetz.de/recht/Planungsaenderung_angeordnet_Verweigerungsrecht_des_Architekten_bei_unklarer_Honorierung__44300.html
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Planungsänderung angeordnet: Verweigerungsrecht des Architekten bei unklarer Honorierung?
Ein Architekt ist nach Ansicht des OLG Oldenburg nicht verpflichtet, angeordnete Änderungen der Ausführungsplanung durchzuführen, wenn der Bauherr sich weigert, einen schriftlichen Auftrag zu erteilen. Dieses Recht steht dem Architekten auf jeden Fall dann zu, wenn der Bauherr klar zum Ausdruck bringt, dass die geänderte Leistung von ihm nicht bezahlt werden wird.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Besteht ein Honoraranspruch und zahlt der Bauherr nicht, so kann dem Architekten u.U. ein Recht auf Leistungsverweigerung und Arbeitseinstellung zu stehen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Besteht ein Honoraranspruch und zahlt der Bauherr nicht, so kann dem Architekten u.U. ein Recht auf Leistungsverweigerung und Arbeitseinstellung zu stehen.
Beispiel
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 10.08.2004 - 2 U 13/03 –; BGH, Beschluss vom 27.05.2004 – VII. ZR 177/03 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; vgl. ähnlich zum Baurecht: BGH Urt. v. 24.06.2004 - VII ZR 271/01)
Ein Autohändler beauftragt einen Architekten mit der Planung eines Autohauses. Während der Planungsphase ordnet der Bauherr fortwährend Planungsänderungen an. Nach einer Weile macht der Architekt den Bauherren darauf aufmerksam, dass die Änderungsanordnungen ein Zusatzhonorar auslösen würden. Der Bauherr stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sämtliche Leistungen seien mit dem zunächst vereinbarten (im Übrigen mindestsatzunterschreitenden) Pauschalhonorar abgegolten. Gleichwohl arbeitet der Architekt zunächst weitere Änderungsanordnungen in die Planung ein. Er regt gleichzeitig eine Schlichtung durch die Architektenkammer an. Auch diese Anregung wird durch den Bauherrn abgelehnt. Abschlagsrechnungen, die der Architekt stellt, werden vom Bauherren nicht bezahlt. Nach weiteren Aufforderungen des Architekten, für Planungsänderungsanordnungen Zusatzhonorare zu vereinbaren, droht der Bauherr dem Architekten mehrfach mit der Kündigung des Architektenvertrages, falls er die beauftragten Änderungen nicht ausführe. Schließlich weigert sich der Architekt, eine weitere Änderungsanordnung – planerische Änderung von Fenstern nebst geänderter Statik – auszuführen, wenn der Bauherr nicht vorher eine Bestätigung der Kostenübernahme erteile. Hieraufhin kündigt der Bauherr dem Architekten.
Der Architekt macht klageweise Honorar geltend, u.a. für nicht erbrachte Leistungen unter Abzug von ersparten Aufwendungen. Der Bauherr argumentiert, er sei zur Kündigung berechtigt gewesen.
Das Landgericht hatte die Klage des Architekten noch abgewiesen. Das Oberlandesgericht befand demgegenüber, dass das Verhalten des Architekten dem Bauherren keinerlei Anlass geboten habe, den Architektenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftraggeber setzte voraus, dass die Vertragsgrundlage durch ein Vertrauensverlust zwischen den Parteien derart erschüttert sei, dass der kündigenden Partei ein Festhalten am Vertrag nicht abverlangt werden könne.
Vorliegend könne das Verhalten des Architekten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht als treuewidrig qualifiziert werden. Seine Forderung nach Erteilung von Zusatzaufträgen auf Zeithonorarbasis sei Ausdruck seines berechtigten Bedürfnisses gewesen, eine angemessene Vergütung für seine nach Vertragsschluss erheblich ausgeweiteten Leistungen sicherzustellen, nachdem der Bauherr auf alle seine Versuche, eine einvernehmliche Lösung der Honorarfrage herbeizuführen, in abwehrender und vertröstender Weise reagiert habe. Dass der Architekt in dieser Situation eine Änderung der Planungsunterlagen sowie der Statik, die für ihn mit zusätzlichen Kosten verbunden war, da er die Tragwerksplanung durch frei assoziierte Sonderingenieure ausführen ließ, von einer entsprechenden Vergütung abhängig machte, hätte der Bauherr vor dem Hintergrund seines eigenen Verhaltens nicht als gravierenden Vertrauensbruch werten dürfen. Dies vermag auch der Umstand, dass der Architekt selbst eine (weil mindestsatzunterschreitende) unwirksame Honorarvereinbarung getroffen hatte, nicht in Frage zu stellen. Denn seine Forderungen bezogen sich ersichtlich nicht auf die Differenz zwischen Pauschalhonorar und HOAI-Mindestsatz, sondern auf die in Folge der zusätzlichen Planungsleistungen zu erwartenden Mehrhonorare.
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 10.08.2004 - 2 U 13/03 –; BGH, Beschluss vom 27.05.2004 – VII. ZR 177/03 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; vgl. ähnlich zum Baurecht: BGH Urt. v. 24.06.2004 - VII ZR 271/01)
Ein Autohändler beauftragt einen Architekten mit der Planung eines Autohauses. Während der Planungsphase ordnet der Bauherr fortwährend Planungsänderungen an. Nach einer Weile macht der Architekt den Bauherren darauf aufmerksam, dass die Änderungsanordnungen ein Zusatzhonorar auslösen würden. Der Bauherr stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sämtliche Leistungen seien mit dem zunächst vereinbarten (im Übrigen mindestsatzunterschreitenden) Pauschalhonorar abgegolten. Gleichwohl arbeitet der Architekt zunächst weitere Änderungsanordnungen in die Planung ein. Er regt gleichzeitig eine Schlichtung durch die Architektenkammer an. Auch diese Anregung wird durch den Bauherrn abgelehnt. Abschlagsrechnungen, die der Architekt stellt, werden vom Bauherren nicht bezahlt. Nach weiteren Aufforderungen des Architekten, für Planungsänderungsanordnungen Zusatzhonorare zu vereinbaren, droht der Bauherr dem Architekten mehrfach mit der Kündigung des Architektenvertrages, falls er die beauftragten Änderungen nicht ausführe. Schließlich weigert sich der Architekt, eine weitere Änderungsanordnung – planerische Änderung von Fenstern nebst geänderter Statik – auszuführen, wenn der Bauherr nicht vorher eine Bestätigung der Kostenübernahme erteile. Hieraufhin kündigt der Bauherr dem Architekten.
Der Architekt macht klageweise Honorar geltend, u.a. für nicht erbrachte Leistungen unter Abzug von ersparten Aufwendungen. Der Bauherr argumentiert, er sei zur Kündigung berechtigt gewesen.
Das Landgericht hatte die Klage des Architekten noch abgewiesen. Das Oberlandesgericht befand demgegenüber, dass das Verhalten des Architekten dem Bauherren keinerlei Anlass geboten habe, den Architektenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftraggeber setzte voraus, dass die Vertragsgrundlage durch ein Vertrauensverlust zwischen den Parteien derart erschüttert sei, dass der kündigenden Partei ein Festhalten am Vertrag nicht abverlangt werden könne.
Vorliegend könne das Verhalten des Architekten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht als treuewidrig qualifiziert werden. Seine Forderung nach Erteilung von Zusatzaufträgen auf Zeithonorarbasis sei Ausdruck seines berechtigten Bedürfnisses gewesen, eine angemessene Vergütung für seine nach Vertragsschluss erheblich ausgeweiteten Leistungen sicherzustellen, nachdem der Bauherr auf alle seine Versuche, eine einvernehmliche Lösung der Honorarfrage herbeizuführen, in abwehrender und vertröstender Weise reagiert habe. Dass der Architekt in dieser Situation eine Änderung der Planungsunterlagen sowie der Statik, die für ihn mit zusätzlichen Kosten verbunden war, da er die Tragwerksplanung durch frei assoziierte Sonderingenieure ausführen ließ, von einer entsprechenden Vergütung abhängig machte, hätte der Bauherr vor dem Hintergrund seines eigenen Verhaltens nicht als gravierenden Vertrauensbruch werten dürfen. Dies vermag auch der Umstand, dass der Architekt selbst eine (weil mindestsatzunterschreitende) unwirksame Honorarvereinbarung getroffen hatte, nicht in Frage zu stellen. Denn seine Forderungen bezogen sich ersichtlich nicht auf die Differenz zwischen Pauschalhonorar und HOAI-Mindestsatz, sondern auf die in Folge der zusätzlichen Planungsleistungen zu erwartenden Mehrhonorare.
Hinweis
Das Urteil spricht – soweit ersichtlich – erstmals aus, dass ein Architekt berechtigt sein kann, bei fehlender Honorarvereinbarung, die ihm (zusätzlich) beauftragte Leistung zu verweigern. Das Urteil gewinnt an Bedeutung dadurch, dass der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 27.05.2004 zurückwies. Nicht zu gering zu schätzen sind allerdings die besonderen Umstände des Falles, insbesondere die Langmut des Architekten, bevor er zum Mittel der Leistungsverweigerung griff.
Gleichwohl kann dem Urteil nach Ansicht des Verfassers erhebliche Bedeutung zugemessen werden. Auswirkungen kann das Urteil insbesondere im Bereich der besonderen Leistungen (s.allgm. unter besondere Leistungen) haben. Im Falle von Planungsänderungen (s.allgm. unter Planungsänderungen) die wiederholte Grundleistungen darstellen, steht dem Architekten für die wiederholten Grundleistungen in der Regel auch dann das Mindestsatzhonorar zu, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung hierüber nicht getroffen wurde, § 4 Abs. 1, Abs. 4 HOAI. Anders ist das bei (zusätzlichen) besonderen Leistungen gemäß § 5 Abs. 4 HOAI. Dort ist eine schriftliche Honorarvereinbarung zwingend für einen Honoraranspruch; besteht die schriftliche Honorarvereinbarung nicht, hat der Architekt umsonst gearbeitet.
In diesem Zusammenhang stellte sich schon immer die Frage, wie der Architekt sich verhalten solle, wenn der Bauherr eine zusätzliche besondere Leistung während des Bauvorhabens beauftrage, sich aber gleichzeitig weigerte, eine schriftliche Honorarvereinbarung zu treffen. Problematisch wurde diese Konstellation vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der BGH bereits seit längerem die Auffassung vertritt, dass sich die vom Architekten geschuldete Leistung nicht etwa unter Berücksichtigung der HOAI-Honorartatbestände ergibt, sondern allein aus dem Vertrag zwischen den Parteien bzw. den Umständen des Bauvorhabens. So kann es ohne Weiteres sein, dass der Architekt auf Grund der Besonderheiten des Bauvorhabens auch eine besondere Leistung (z.B. Einholung der Zustimmung eines Nachbarn) schuldet, obwohl bezüglich dieser besonderen Leistung im Vertrag eine Regelung, insbesondere eine Honorarvereinbarung, nicht getroffen wurde.
Diesseitig wurde insoweit bisher empfohlen, es nicht auf eine Leistungsverweigerung ankommen zu lassen, sondern vielmehr den Bauherren ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass er treuewidrig eine Honorarvereinbarung, die Voraussetzung für den Honoraranspruch ist, verweigert. Das Urteil mag erstmals ein handfestes Argument für den Architekten bieten, in einem entsprechenden Fall tatsächlich die Leistung zu verweigern. Gleichwohl ist hier zu höchster Vorsicht geboten. Im vorliegenden Fall hatte der Architekt mehrere Monate lang unter erneuter und erneuter Aufforderung zu schriftlichen Honorarvereinbarungen gleichwohl die ihm aufgetragenen Planungsänderungen eingearbeitet. Demgegenüber hatte sich der Bauherr extrem unkooperativ gezeigt und sogar mehrfach mit Kündigungen gedroht. Ob also ein Verweigerungsrecht des Architekten allgemein oder nur in solchen besonderen Situationen von der Rechtssprechung bejaht wird, muss sich erst noch herausstellen. Legt der Architekt die Arbeit unberechtigt nieder, steht dem Bauherrn ein außerordentliches Kündigungsrecht und ggf. Schadensersatzansprüche zu.
Das Urteil spricht – soweit ersichtlich – erstmals aus, dass ein Architekt berechtigt sein kann, bei fehlender Honorarvereinbarung, die ihm (zusätzlich) beauftragte Leistung zu verweigern. Das Urteil gewinnt an Bedeutung dadurch, dass der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 27.05.2004 zurückwies. Nicht zu gering zu schätzen sind allerdings die besonderen Umstände des Falles, insbesondere die Langmut des Architekten, bevor er zum Mittel der Leistungsverweigerung griff.
Gleichwohl kann dem Urteil nach Ansicht des Verfassers erhebliche Bedeutung zugemessen werden. Auswirkungen kann das Urteil insbesondere im Bereich der besonderen Leistungen (s.allgm. unter besondere Leistungen) haben. Im Falle von Planungsänderungen (s.allgm. unter Planungsänderungen) die wiederholte Grundleistungen darstellen, steht dem Architekten für die wiederholten Grundleistungen in der Regel auch dann das Mindestsatzhonorar zu, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung hierüber nicht getroffen wurde, § 4 Abs. 1, Abs. 4 HOAI. Anders ist das bei (zusätzlichen) besonderen Leistungen gemäß § 5 Abs. 4 HOAI. Dort ist eine schriftliche Honorarvereinbarung zwingend für einen Honoraranspruch; besteht die schriftliche Honorarvereinbarung nicht, hat der Architekt umsonst gearbeitet.
In diesem Zusammenhang stellte sich schon immer die Frage, wie der Architekt sich verhalten solle, wenn der Bauherr eine zusätzliche besondere Leistung während des Bauvorhabens beauftrage, sich aber gleichzeitig weigerte, eine schriftliche Honorarvereinbarung zu treffen. Problematisch wurde diese Konstellation vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der BGH bereits seit längerem die Auffassung vertritt, dass sich die vom Architekten geschuldete Leistung nicht etwa unter Berücksichtigung der HOAI-Honorartatbestände ergibt, sondern allein aus dem Vertrag zwischen den Parteien bzw. den Umständen des Bauvorhabens. So kann es ohne Weiteres sein, dass der Architekt auf Grund der Besonderheiten des Bauvorhabens auch eine besondere Leistung (z.B. Einholung der Zustimmung eines Nachbarn) schuldet, obwohl bezüglich dieser besonderen Leistung im Vertrag eine Regelung, insbesondere eine Honorarvereinbarung, nicht getroffen wurde.
Diesseitig wurde insoweit bisher empfohlen, es nicht auf eine Leistungsverweigerung ankommen zu lassen, sondern vielmehr den Bauherren ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass er treuewidrig eine Honorarvereinbarung, die Voraussetzung für den Honoraranspruch ist, verweigert. Das Urteil mag erstmals ein handfestes Argument für den Architekten bieten, in einem entsprechenden Fall tatsächlich die Leistung zu verweigern. Gleichwohl ist hier zu höchster Vorsicht geboten. Im vorliegenden Fall hatte der Architekt mehrere Monate lang unter erneuter und erneuter Aufforderung zu schriftlichen Honorarvereinbarungen gleichwohl die ihm aufgetragenen Planungsänderungen eingearbeitet. Demgegenüber hatte sich der Bauherr extrem unkooperativ gezeigt und sogar mehrfach mit Kündigungen gedroht. Ob also ein Verweigerungsrecht des Architekten allgemein oder nur in solchen besonderen Situationen von der Rechtssprechung bejaht wird, muss sich erst noch herausstellen. Legt der Architekt die Arbeit unberechtigt nieder, steht dem Bauherrn ein außerordentliches Kündigungsrecht und ggf. Schadensersatzansprüche zu.
Verweise
Honoraranspruch / Leistungsverweigerungsrecht
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Leistungsverweigerungsrecht
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck