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Planungs GmbH bestätigt Auftragserteilung widerspruchslos: honorarpflichtiger Vertrag?

Von einer Akquisition ist nicht mehr auszugehen, wenn der Bauherr – als Formkaufmann – einer schriftlichen Auftragsbestätigung nicht widerspricht, Planungsunterlagen vorbehaltlos entgegen nimmt und sich zum Umfang und Qualität der Planung äußert.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.

Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach KG , Urt. v. 30.11.1999 - 7 U 9422/98 -; BGH, Beschluss vom 05.07.2001 - VII. ZR 26/00 - (Revision nicht angenommen))
Eine Bauträger GmbH beabsichtigte die Errichtung eines Gewerbe- und Geschäftszentrums. Für dieses Bauvorhaben erhielt sie ein Angebot einer Planungs GmbH für die Planung der technischen Gebäudeausrüstung. Es fand eine erste Besprechung statt. Im Anschluss an die Besprechung erhielt die Bauträger GmbH ein Bestätigungsschreiben der Planungs GmbH über die Auftragserteilung, welchem nicht widersprochen wurde. Die Planungs GmbH erstellte verschiedene Pläne, welche in einem weiteren Gespräch der Bauträger GmbH übergeben wurden. Hierüber erfolgte weiterer Schriftverkehr. Später stellte die Planungs GmbH eine Honorarrechnung für erbrachte Leistungen in Höhe von rund DM 160.000,00.

Das Gericht nimmt einen Honoraranspruch der Planungs GmbH an. Eine reine Akquisitionstätigkeit liegt nicht vor, und zwar aus mehreren Gründen. Da beide Parteien als GmbH´s Formkaufleute sind, wäre die Bauträger GmbH nach den Grundsätzen des „kaufmännischen Bestätigungsschreibens“ verpflichtet gewesen, der schriftlichen Auftragsbestätigung der Planungs GmbH zu widersprechen. Darüber hinaus habe die Bauträger GmbH Planungsunterlagen entgegen genommen und sich zu Umfang und Qualität geäußert.
Hinweis
Nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens kann ein verbindlicher Vertragsschluss durch die einseitige Bestätigung des Vertragsabschlusses durch eine Vertragspartei erfolgen. Voraussetzung ist jedoch,
- dass die Vertragsparteien grundsätzlich Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind (so kraft Rechtsform bereits alle GmbHs und Aktiengesellschaften, im Übrigen Ausdehnung des persönlichen Anwendungsbereiches auch auf nicht Vollkaufleute, bisher aber nicht auf Architekten und öffentliche Unternehmer) - für Architekten nun OLG Koblenz Vertrag/Zustandekommen des Vertrages/honorarfreie Akquisition/kaufmännische Bestätigung ).
- zwischen den Parteien müssen Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, auf welche in den Bestätigungsschreiben Bezug genommen wird,
- der Bestätigende darf das Verhandlungsergebnis nicht bewusst unrichtig oder entstellt widergeben.
Liegen die Voraussetzungen vor und widerspricht der Bestätigungsempfänger nicht innerhalb einer angemessenen kurzen Frist (in der Regel ein bis zwei Tage), so kommt ein Vertrag zu Stande.

Für Architekten finden die Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens insbesondere dann Anwendung, wenn sie die Rechtsform einer GmbH gewählt haben. Im Übrigen kann es aber allgemein für Architekten empfehlenswert sein, Bestätigungsschreiben über ihrer Ansicht nach vorliegende Auftragserteilungen an den Auftraggeber (nachweisbar) zu senden. Soweit nicht vorgenannte Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens Anwendung finden, kann ein solches nicht kaufmännisches Bestätigungsschreiben immerhin eine weitere Indizwirkung für einen verbindlichen Vertragsschluss auslösen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck