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Planung der Anschlusshöhen vom Gelände zum Gebäude: Aufgabe des Architekten

Die Planung der Anschlusshöhen vom Gelände zum Gebäude gehört zur Objektplanung des Architekten.
 
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 22.12.2016 - 16 U 59/13; BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – VII ZR 17/17 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt übernimmt die Planung für eine Schule. Für die Außenanlagen ist ein Freianlagenplaner beauftragt. Etwa anderthalb Jahre nach Bezug der Schule wird Schimmelbildung in verschiedenen Räumen des Gebäudes festgestellt. Ursache des Schadens ist insbesondere, dass die Betonsohle des Gebäudes 7 cm unter der umgebenden Geländeoberfläche lag, die offenen Entwässerungsstoßfugen der Luftschicht – die in der ersten Schicht des Verblendmauerwerkes lagen – von den außen verlegten Gehwegplatten verdeckt wurden und eine funktionstüchtige Sickerschicht gefehlt hat. Der Architekt trägt vor, er sei nur mit dem „Hochbau“, nicht aber mit der Planung der Anschlusshöhe der Außenanlagen beauftragt worden; solches ergebe sich bei Auslegung seines Architektenvertrages und im Übrigen aus entsprechenden Gesprächen zwischen ihm und dem Bauherrn.
 
Das Oberlandesgericht Celle folgte der Argumentation des Architekten nicht. Die Planung des Geländeanschlusses und der Gebäudeanschlusshöhe gehöre zu den Aufgaben des mit Objektplanung beauftragten Architekten. Eine anderweitige abweichende Vereinbarung habe der Architekt nicht beweisen können.
Hinweis
Für den Fall, dass ein Planer mit seinem Bauherrn gesondert vereinbart, dass zentrale, dem Architekten obliegende Aufgaben von diesem ausnahmsweise nicht zu erbringen sind (wie im vorliegenden Fall der Architekt behauptete), so sind solche Vereinbarungen natürlich schriftlich festzuhalten. Ensteht dem Bauherrn aus der Nicht-Erbringung ein Risiko, so ist der Bauherr hierüber nachweisbar auszuklären.
 

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck