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Planer muss sichersten Weg wählen!
Der Architekt muss im Rahmen der Auswahl der Baustoffe, ihrer Beschreibung und allgemein im Rahmen der Planung, den sichersten Weg wählen. Wenn nach den Angaben des Architekten mehrere Möglichkeiten der Ausführungen denkbar sind, muss er - wenn nicht alle zulässig sind - die zulässige festlegen. Auf eine Zulassung im Einzelfall darf er nicht vertrauen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach Oberlandesgericht Frankfurt am Main , Urt. v. 11.03.2008 - 10 U 118/07)
Ein Architekt ist unter anderem mit der Entwurfsplanung und den Leitdetails der Ausführungsplanung beauftragt. Für das im Bauvorhaben vorgesehene Treppengeländer enthält die Ausführungsplanung (Leitdetails) die Vorgabe "Holzwerkstoffplatte mit Eiche furniert". Das schließlich eingebaute Treppengeländer aus Holzspanplatten musste nach Beanstandung wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des Brandschutzes durch ein zulässiges Gelände ausgetauscht werden. Der Bauherr macht die Kosten des Austausches gegenüber dem Honoraranspruch des Architekten geltend.
Im Prozess stellt ein Sachverständiger fest, dass der Angabe "Holzwerkstoffplatte" verschiedene "Holzwerkstoffe" zuzuordnen seien, von denen lediglich wenige die Anforderungen der Baustoffklasse A gemäß Landesbauordnung (nicht brennbar) erfüllten. Die seitens des ausführenden Unternehmens gewählte Holzspanplatte erfüllte eben die Voaussetzungen nicht. Der Architekt beruft sich darauf, dass - wie der Sachverständige festgestellt habe - dass von ihm vorgegebene Material es auch in einer Ausführung gegeben habe, die den Erfordernissen des Brandschutzes Rechnung trage. Es sei Sache des Bauunternehmens gewesen, eine Ausführung zu wählen, die dem Brandschutz entspreche.
Das Gericht weist die Argumentation des Architekten zurück. Ein Architekt sei immer verpflichtet, den sichersten Weg zu wählen. Dies gälte insbesondere bei der Auswahl von Baustoffen und ihrer Beschreibung in der Planung. Die Beschreibung müsse derart detailliert sein, dass sie die Verwendung unzulässiger Baustoffe oder Ausführungen ausschließe. Von mehreren Möglichkeiten der Ausführung, von denen einige unzulässig seien, müsse die zulässige festgelegt werden. Auf eine Zulassung im Einzelfall dürfe nicht vertraut werden. Soweit den Bauunternehmer ebenfalls eine Verantwortung treffe, hafteten Architekt und Bauunternehmer gesamtschuldnerisch.
(nach Oberlandesgericht Frankfurt am Main , Urt. v. 11.03.2008 - 10 U 118/07)
Ein Architekt ist unter anderem mit der Entwurfsplanung und den Leitdetails der Ausführungsplanung beauftragt. Für das im Bauvorhaben vorgesehene Treppengeländer enthält die Ausführungsplanung (Leitdetails) die Vorgabe "Holzwerkstoffplatte mit Eiche furniert". Das schließlich eingebaute Treppengeländer aus Holzspanplatten musste nach Beanstandung wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des Brandschutzes durch ein zulässiges Gelände ausgetauscht werden. Der Bauherr macht die Kosten des Austausches gegenüber dem Honoraranspruch des Architekten geltend.
Im Prozess stellt ein Sachverständiger fest, dass der Angabe "Holzwerkstoffplatte" verschiedene "Holzwerkstoffe" zuzuordnen seien, von denen lediglich wenige die Anforderungen der Baustoffklasse A gemäß Landesbauordnung (nicht brennbar) erfüllten. Die seitens des ausführenden Unternehmens gewählte Holzspanplatte erfüllte eben die Voaussetzungen nicht. Der Architekt beruft sich darauf, dass - wie der Sachverständige festgestellt habe - dass von ihm vorgegebene Material es auch in einer Ausführung gegeben habe, die den Erfordernissen des Brandschutzes Rechnung trage. Es sei Sache des Bauunternehmens gewesen, eine Ausführung zu wählen, die dem Brandschutz entspreche.
Das Gericht weist die Argumentation des Architekten zurück. Ein Architekt sei immer verpflichtet, den sichersten Weg zu wählen. Dies gälte insbesondere bei der Auswahl von Baustoffen und ihrer Beschreibung in der Planung. Die Beschreibung müsse derart detailliert sein, dass sie die Verwendung unzulässiger Baustoffe oder Ausführungen ausschließe. Von mehreren Möglichkeiten der Ausführung, von denen einige unzulässig seien, müsse die zulässige festgelegt werden. Auf eine Zulassung im Einzelfall dürfe nicht vertraut werden. Soweit den Bauunternehmer ebenfalls eine Verantwortung treffe, hafteten Architekt und Bauunternehmer gesamtschuldnerisch.
Hinweis
Der Architekt hatte im Rahmen seiner Verteidigung auch darauf hingewiesen, dass er doch lediglich die "Leitdetails", mithin nicht eine vollständige Ausführungsplanung, geschuldet habe. Das Gericht ließ auch diese Argumentation nicht zu. Der Kläger werde nicht durch den Umstand entlastet, dass er die Ausführungsplanung nicht vollständig, sondern nur teilweise zu erbringen habe. Soweit ein Planer Planungsleistungen erbringe - und bei der Vorgabe der Baustoffe handele es sich um Planungsleistungen - müssten diese den oben dargestellten Anforderungen (sicherster Weg) genügen (vgl. zur Anforderung der "sichersten Planung" auch Urteil des OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2004, 22 U 135/03).
Der Architekt hatte im Rahmen seiner Verteidigung auch darauf hingewiesen, dass er doch lediglich die "Leitdetails", mithin nicht eine vollständige Ausführungsplanung, geschuldet habe. Das Gericht ließ auch diese Argumentation nicht zu. Der Kläger werde nicht durch den Umstand entlastet, dass er die Ausführungsplanung nicht vollständig, sondern nur teilweise zu erbringen habe. Soweit ein Planer Planungsleistungen erbringe - und bei der Vorgabe der Baustoffe handele es sich um Planungsleistungen - müssten diese den oben dargestellten Anforderungen (sicherster Weg) genügen (vgl. zur Anforderung der "sichersten Planung" auch Urteil des OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2004, 22 U 135/03).
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck