https://www.baunetz.de/recht/Planer_muss_auf_ggfs._erforderliche_Beauftragung_von_besonderen_Leistungen_hinweisen_3907673.html
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Planer muss auf ggfs. erforderliche Beauftragung von besonderen Leistungen hinweisen
Stellt ein Auftraggeber Raum- bzw. Funktionsprogramm nicht zur Verfügung, muss der Architekt im Rahmen seiner Beratungspflicht aus Leistungsphase 1 auf das Fehlen dieser für die Planung ggf. unerlässlichen Vorrausetzung aufmerksam machen und sie als zu beauftragende besondere Leistung vorschlagen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 24.01.2012 - 10 U 90/11)
Einem mit den Planungsleistungen beauftragten Architekten gegenüber äußerten die Bauherren den Wunsch nach einer Pelletheizung. Später stellt sich heraus, dass der vom Architekten vorgesehene Bereich zur Lagerung der Pellets so klein dimensioniert ist, dass er nur etwa 50 % des Pelletbedarfes für ein Jahr aufnehmen kann. In der Praxis bedeutet dies auch nach sachverständiger Beurteilung, dass innerhalb einer Heizperiode mindestens zwei oder sogar drei Nachlieferungen erfolgen müssen. Die Bauherren behaupten, sie hätten sich in Kenntnis dieser Tatsache für eine Unterkellerung der Garage entschieden. Für die Kosten der nachträglichen Unterkellerung nehmen sie nunmehr den Architekten in Anspruch.
Das OLG Stuttgart bejaht eine Haftung des Architekten vollumfänglich. Dabei kann es nach Ansicht des OLG offenbar dahinstehen, ob die Ermittlungen des Lagerbedarfs für die Pellets in den Bereich des Raum- bzw. Funktionsprogramms gehöre, welches der Auftraggeber zur Verfügung stelle. Denn könne der Auftraggeber eine solche Bedarfsermittlung nicht zur Verfügung stellen, so müsse der Architekt im Rahmen seiner Beratungspflicht aus Leistungsphase 1 jedenfalls auf das Fehlen dieser für die Planung unerlässlichen Voraussetzung aufmerksam machen und vorschlagen, die Leistung als besondere Leistung (vgl. nunmehr HOAI 2013, Anlage 10.1 Lph. 1 - rechte Spalte, Spiegelstriche 1 bis 4) zu beauftragen. Im Übrigen treffe den Planer eine Hinweispflicht, wenn er für die Pelletlagerung vorgesehene Raum so klein dimensioniert sei, dass pro Heizperiode zwei bis drei Nachlieferungen erforderlich würden.
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 24.01.2012 - 10 U 90/11)
Einem mit den Planungsleistungen beauftragten Architekten gegenüber äußerten die Bauherren den Wunsch nach einer Pelletheizung. Später stellt sich heraus, dass der vom Architekten vorgesehene Bereich zur Lagerung der Pellets so klein dimensioniert ist, dass er nur etwa 50 % des Pelletbedarfes für ein Jahr aufnehmen kann. In der Praxis bedeutet dies auch nach sachverständiger Beurteilung, dass innerhalb einer Heizperiode mindestens zwei oder sogar drei Nachlieferungen erfolgen müssen. Die Bauherren behaupten, sie hätten sich in Kenntnis dieser Tatsache für eine Unterkellerung der Garage entschieden. Für die Kosten der nachträglichen Unterkellerung nehmen sie nunmehr den Architekten in Anspruch.
Das OLG Stuttgart bejaht eine Haftung des Architekten vollumfänglich. Dabei kann es nach Ansicht des OLG offenbar dahinstehen, ob die Ermittlungen des Lagerbedarfs für die Pellets in den Bereich des Raum- bzw. Funktionsprogramms gehöre, welches der Auftraggeber zur Verfügung stelle. Denn könne der Auftraggeber eine solche Bedarfsermittlung nicht zur Verfügung stellen, so müsse der Architekt im Rahmen seiner Beratungspflicht aus Leistungsphase 1 jedenfalls auf das Fehlen dieser für die Planung unerlässlichen Voraussetzung aufmerksam machen und vorschlagen, die Leistung als besondere Leistung (vgl. nunmehr HOAI 2013, Anlage 10.1 Lph. 1 - rechte Spalte, Spiegelstriche 1 bis 4) zu beauftragen. Im Übrigen treffe den Planer eine Hinweispflicht, wenn er für die Pelletlagerung vorgesehene Raum so klein dimensioniert sei, dass pro Heizperiode zwei bis drei Nachlieferungen erforderlich würden.
Hinweis
Der Architekt hatte sich auch damit verteidigt, er schulde gar nicht die Planung der haustechnischen Anlage Pelletheizung. Das Gericht ließ richtigerweise die Argumentation nicht gelten. Zum einen ist durchaus argumentierbar, die Planung der Pelletlagerfläche obliege (auch) dem Architekten; unabhängig hiervon aber, hatte der Architekt ja tatsächlich die Planung übernommen und gerade nicht, was gegebenenfalls seine Pflicht gewesen wäre, den Bauherrn die Hinzuziehung eines Fachplaners geraten.
Der Architekt hatte sich auch damit verteidigt, er schulde gar nicht die Planung der haustechnischen Anlage Pelletheizung. Das Gericht ließ richtigerweise die Argumentation nicht gelten. Zum einen ist durchaus argumentierbar, die Planung der Pelletlagerfläche obliege (auch) dem Architekten; unabhängig hiervon aber, hatte der Architekt ja tatsächlich die Planung übernommen und gerade nicht, was gegebenenfalls seine Pflicht gewesen wäre, den Bauherrn die Hinzuziehung eines Fachplaners geraten.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck