https://www.baunetz.de/recht/Planer_deklariert_eigene_Leistungen_als_Akquise_wieso__4545751.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Bogenfolge am Baakenhafen
Grundschule von LRO in Hamburg
Sorgsamer Erhalt in der Auvergne
Scheunenumbau von COVE Architectes
Von Wohnhäusern bis Sonderbauten
Heinze ArchitekturAWARD 2024 verliehen
Ein Pass für Gebäuderessourcen
Drei Fragen an Dominik Campanella von Concular
Baukulturerbe für die Zukunft
Stadtdialog in Bremen
Historische Fassade und Rankhilfe
Schulerweiterung von hey! architektur in Wien
Antiwarten und Sinnesgarten
Kinder- und Jugendklinik in Freiburg im Breisgau von Health Team Vienna
Planer deklariert eigene Leistungen als Akquise: wieso?
Hat ein Planer vor schriftlichen Vertragsschluss schon nicht nur unerhebliche Leistungen erbracht, muss er solche Leistungen gegebenenfalls als Akquiseleistungen deklarieren, wenn er seine Honorarvereinbarung retten will.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 24.09.2014 - 14 U 114/13; BGH Beschluss vom 30.07.2015 – 7 ZR 244/14 NZB zurückgewiesen )
Im April 2008 findet eine erste gemeinsame Besprechung zwischen Eheleuten, den potentiellen Bauherrn, und einem Planer für zwei Wohnhäuser statt. Wenige Tage später erteilen die Eheleute einem Ingenieurbüro einen Auftrag für Baugrunduntersuchungen. Ende Mai stellt der Planer zwei Entwürfe vor. Im August beauftragen die Eheleute die Tragwerksplanung und die Anfertigung des Wärmeschutznachweises. Mitte August stellt der Planer eine Abschlagsrechnung. Im September erstellt der Planer für beide Häuser Kostenberechnungen. Im Anschluss hieran kommt es zur Unterzeichnung zweier Architektenverträge für die beiden Häuser. Die Verträge enthalten jeweils eine Beauftragung mit Leistungsphasen 1 bis 8 sowie Honorarvereinbarungen über Honorare, die oberhalb des Mindestsatzes liegen.
Später weigern sich die Bauherren, mehr als den Mindestsatz zu bezahlen. Sie berufen sich darauf, dass die schriftliche Honorarvereinbarung nicht bei „Auftragserteilung“ zustande gekommen sei. Vielmehr sei bereits viel früher konkludent ein Vertrag zustande gekommen, was sich aus den umfangreichen Tätigkeiten des Planers und der Stellung der Abschlagsrechnung ergebe. Der Planer beruft sich hingegen darauf, dass seine Tätigkeit vor dem schriftlichen Vertragsschluss lediglich (vorläufig unentgeltliche) Akquise dargestellt habe. Das OLG Celle gesteht dem Planer lediglich den Mindestsatz zu.
(nach OLG Celle , Urt. v. 24.09.2014 - 14 U 114/13; BGH Beschluss vom 30.07.2015 – 7 ZR 244/14 NZB zurückgewiesen )
Im April 2008 findet eine erste gemeinsame Besprechung zwischen Eheleuten, den potentiellen Bauherrn, und einem Planer für zwei Wohnhäuser statt. Wenige Tage später erteilen die Eheleute einem Ingenieurbüro einen Auftrag für Baugrunduntersuchungen. Ende Mai stellt der Planer zwei Entwürfe vor. Im August beauftragen die Eheleute die Tragwerksplanung und die Anfertigung des Wärmeschutznachweises. Mitte August stellt der Planer eine Abschlagsrechnung. Im September erstellt der Planer für beide Häuser Kostenberechnungen. Im Anschluss hieran kommt es zur Unterzeichnung zweier Architektenverträge für die beiden Häuser. Die Verträge enthalten jeweils eine Beauftragung mit Leistungsphasen 1 bis 8 sowie Honorarvereinbarungen über Honorare, die oberhalb des Mindestsatzes liegen.
Später weigern sich die Bauherren, mehr als den Mindestsatz zu bezahlen. Sie berufen sich darauf, dass die schriftliche Honorarvereinbarung nicht bei „Auftragserteilung“ zustande gekommen sei. Vielmehr sei bereits viel früher konkludent ein Vertrag zustande gekommen, was sich aus den umfangreichen Tätigkeiten des Planers und der Stellung der Abschlagsrechnung ergebe. Der Planer beruft sich hingegen darauf, dass seine Tätigkeit vor dem schriftlichen Vertragsschluss lediglich (vorläufig unentgeltliche) Akquise dargestellt habe. Das OLG Celle gesteht dem Planer lediglich den Mindestsatz zu.
Hinweis
Wird ein beabsichtigtes Vorhaben bereits in einer relativ frühen Phase abgebrochen, so entsteht zwischen Bauherren und Planern häufig der Streit, ob die bis zum Abbruch erbrachten Leistungen als Akquise-Leistungen anzusehen oder zu vergüten sind. Planer verwahren sich hier gegen das Argument des Bauherrn, ihre Leistungen seien lediglich Akquise-Leistungen gewesen.
In einer anderen Konstellation können Planer aber einmal angehalten seien, ihre Leistungen selber als Akquise-Leistungen zu bezeichnen: denn häufig – wie auch im besprochenen Fall – werden von Planern bevor es zu einem schriftlichen Vertragsschluss kommt Leistungen in nicht unerheblichem Umfange erbracht. Wenn dann Honorare oberhalb des Mindestsatzes vereinbart werden, steht es dem Bauherrn später offen, die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung mit Hinweis auf die HOAI (§ 4 Abs. 1 HOAI 1996, § 7 Abs. 1 HOAI 2009 und 2013) zu bestreiten. Die HOAI bestimmt (aus Verbraucherschutzgründen), dass Honorarvereinbarungen, die eine Vergütung oberhalb des Mindestsatzes festlegen, wirksam nur schriftlich „bei Auftragserteilung“ getroffen werden können. Nach Auffassung der Rechtsprechung fehlt es an dem Merkmal „bei Auftragserteilung“, wenn schon zu einem früheren Zeitpunkt konkludent ein Vertragsschluss anzunehmen ist. Hierauf schließen die Gerichte bei entsprechender Argumentation der Bauherren vor allem dann, wenn eben Leistungen schon im nicht unerheblichen Umfang vor schriftlichem Vertragsschluss erbracht wurden. Der Planer ist dann gezwungen, seine eigenen Leistungen als Akquise-Leistungen zu bezeichnen. Häufig wird er aber mit dieser Argumentation keinen großen Erfolg haben können, insbesondere wenn er möglicherweise schon Leistungen der Leistungsphase 3 oder 4 vor schriftlichem Vertragsschluss erbracht und Abschlagsrechnungen gestellt hatte (siehe auch obige Entscheidung).
Zu raten ist dem Planer folgendes: wenn und soweit er tatsächlich Akquise-Leistungen erbringt und erbringen will, sollte er hierüber eine schriftliche Vereinbarung (Akquisitionsvereinbarung) treffen, damit er Umfang und Zeitraum der Akquise später auch nachweisen kann. Noch besser ist natürlich ein Vorplanungsvertrag; mit dem Vorplanungsvertrag gibt der Planer dem Bauherrn die Möglichkeit, auf eine weitere Zusammenarbeit nach Erbringung der Leistungen zu verzichten und das Bauvorhaben abzubrechen. Gleichzeitig erhält der Planer sich seinen Honoraranspruch für die erbrachten Leistungen (vergleiche auch OLG Düsseldorf, Urteil vom18.06.1984). Will der Bauherr weder eine Akquisitionsvereinbarung noch einen Vorplanungsvertrag unterzeichnen, so sollte – nachweisbar – wenigstens mit ihm besprochen werden, dass beide Parteien zwingend einen schriftlichen Vertragsschluss beabsichtigen und die anfänglichen Leistungen des Planers alleine vor dem Hintergrund der Dringlichkeit des Bauvorhabens erfolgen. Auch mit diesem Argument kann sich der Planer unter Umständen seine mindestsatzüberschreitende Honorarvereinbarung sichern (vergleiche BGH, Urteil vom 16.12.2014 ).
Siehe auch allgemein unter Tipps und Mehr: Sicherung des Honoraranspruchs nach Akquisition
Wird ein beabsichtigtes Vorhaben bereits in einer relativ frühen Phase abgebrochen, so entsteht zwischen Bauherren und Planern häufig der Streit, ob die bis zum Abbruch erbrachten Leistungen als Akquise-Leistungen anzusehen oder zu vergüten sind. Planer verwahren sich hier gegen das Argument des Bauherrn, ihre Leistungen seien lediglich Akquise-Leistungen gewesen.
In einer anderen Konstellation können Planer aber einmal angehalten seien, ihre Leistungen selber als Akquise-Leistungen zu bezeichnen: denn häufig – wie auch im besprochenen Fall – werden von Planern bevor es zu einem schriftlichen Vertragsschluss kommt Leistungen in nicht unerheblichem Umfange erbracht. Wenn dann Honorare oberhalb des Mindestsatzes vereinbart werden, steht es dem Bauherrn später offen, die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung mit Hinweis auf die HOAI (§ 4 Abs. 1 HOAI 1996, § 7 Abs. 1 HOAI 2009 und 2013) zu bestreiten. Die HOAI bestimmt (aus Verbraucherschutzgründen), dass Honorarvereinbarungen, die eine Vergütung oberhalb des Mindestsatzes festlegen, wirksam nur schriftlich „bei Auftragserteilung“ getroffen werden können. Nach Auffassung der Rechtsprechung fehlt es an dem Merkmal „bei Auftragserteilung“, wenn schon zu einem früheren Zeitpunkt konkludent ein Vertragsschluss anzunehmen ist. Hierauf schließen die Gerichte bei entsprechender Argumentation der Bauherren vor allem dann, wenn eben Leistungen schon im nicht unerheblichen Umfang vor schriftlichem Vertragsschluss erbracht wurden. Der Planer ist dann gezwungen, seine eigenen Leistungen als Akquise-Leistungen zu bezeichnen. Häufig wird er aber mit dieser Argumentation keinen großen Erfolg haben können, insbesondere wenn er möglicherweise schon Leistungen der Leistungsphase 3 oder 4 vor schriftlichem Vertragsschluss erbracht und Abschlagsrechnungen gestellt hatte (siehe auch obige Entscheidung).
Zu raten ist dem Planer folgendes: wenn und soweit er tatsächlich Akquise-Leistungen erbringt und erbringen will, sollte er hierüber eine schriftliche Vereinbarung (Akquisitionsvereinbarung) treffen, damit er Umfang und Zeitraum der Akquise später auch nachweisen kann. Noch besser ist natürlich ein Vorplanungsvertrag; mit dem Vorplanungsvertrag gibt der Planer dem Bauherrn die Möglichkeit, auf eine weitere Zusammenarbeit nach Erbringung der Leistungen zu verzichten und das Bauvorhaben abzubrechen. Gleichzeitig erhält der Planer sich seinen Honoraranspruch für die erbrachten Leistungen (vergleiche auch OLG Düsseldorf, Urteil vom18.06.1984). Will der Bauherr weder eine Akquisitionsvereinbarung noch einen Vorplanungsvertrag unterzeichnen, so sollte – nachweisbar – wenigstens mit ihm besprochen werden, dass beide Parteien zwingend einen schriftlichen Vertragsschluss beabsichtigen und die anfänglichen Leistungen des Planers alleine vor dem Hintergrund der Dringlichkeit des Bauvorhabens erfolgen. Auch mit diesem Argument kann sich der Planer unter Umständen seine mindestsatzüberschreitende Honorarvereinbarung sichern (vergleiche BGH, Urteil vom 16.12.2014 ).
Siehe auch allgemein unter Tipps und Mehr: Sicherung des Honoraranspruchs nach Akquisition
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck