https://www.baunetz.de/recht/Pflichten_eines_allein_im_Rahmen_der_Rechnungspruefung_taetigen_Architekten__5211664.html
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Pflichten eines (allein) im Rahmen der Rechnungsprüfung tätigen Architekten?
Hat ein Architekt Kenntnis von dem geplanten Einbau eines untauglichen Baumaterials, muss er gegenüber dem Bauherrn auch dann Bedenken anmelden, wenn die betreffende Maßnahme weder durch ihn geplant, angeordnet oder überwacht wurde.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf 22 U 2/12 , Urt. v. 24.10.2014 - BGH Beschluss vom 20.04.2017 - VII ZR 288/14 - NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird – offenbar vor freundschaftlichem Hintergrund – weitgehend unentgeltlich im Rahmen eines Bauvorhabens begleitend für den Bauherrn tätig, im Rahmen der Leistungsphase 8 wohl nur noch betreffend einzelner Ausbaugewerke und im Rahmen der Rechnungsprüfung. Im Rahmen der Rechnungsprüfung prüft er eine Rechnung über Anlieferung und Einbau „genehmigter Schlacke“ sowohl unterhalb des Gebäudes als auch unterhalb des Parkplatzes des Vorhabens. Für beide Verwendungen ist die Schlacke allerdings absolut ungeeignet, weshalb es später sowohl am Parkplatz als auch am Gebäude zu erheblichen Schäden kommt. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung.
Das OLG Düsseldorf gibt dem Bauherrn Recht und verurteilt den Architekten. Das Gericht schließt aufgrund einer vom Architekten unterzeichneten wasserrechtlichen Genehmigung auf die Kenntnis des Architekten von dem beabsichtigten Einbau der Schlacke unterhalb des Gebäudes und des Parkplatzes. Selbst wenn aber der Architekt die wasserrechtliche Erlaubnis selbst gar nicht beantragt hätte, wäre ihm nach Ansicht des OLG vorzuwerfen, dass er im Rahmen seiner Prüfung der die Schlacke betreffenden Rechnung (Anlieferung und Einbau genehmigter Schlacke) nicht zum Anlass nahm, hier erheblich Bedenken anzumelden. Da die Prüfung der Rechnung durch den Architekten bereits kurz nach Einbau der Schlacke erfolgte, hätte ein Warnhinweis des Architekten – so offenbar das OLG Düsseldorf – weiteren Schaden verhindern können.
(nach OLG Düsseldorf 22 U 2/12 , Urt. v. 24.10.2014 - BGH Beschluss vom 20.04.2017 - VII ZR 288/14 - NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird – offenbar vor freundschaftlichem Hintergrund – weitgehend unentgeltlich im Rahmen eines Bauvorhabens begleitend für den Bauherrn tätig, im Rahmen der Leistungsphase 8 wohl nur noch betreffend einzelner Ausbaugewerke und im Rahmen der Rechnungsprüfung. Im Rahmen der Rechnungsprüfung prüft er eine Rechnung über Anlieferung und Einbau „genehmigter Schlacke“ sowohl unterhalb des Gebäudes als auch unterhalb des Parkplatzes des Vorhabens. Für beide Verwendungen ist die Schlacke allerdings absolut ungeeignet, weshalb es später sowohl am Parkplatz als auch am Gebäude zu erheblichen Schäden kommt. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung.
Das OLG Düsseldorf gibt dem Bauherrn Recht und verurteilt den Architekten. Das Gericht schließt aufgrund einer vom Architekten unterzeichneten wasserrechtlichen Genehmigung auf die Kenntnis des Architekten von dem beabsichtigten Einbau der Schlacke unterhalb des Gebäudes und des Parkplatzes. Selbst wenn aber der Architekt die wasserrechtliche Erlaubnis selbst gar nicht beantragt hätte, wäre ihm nach Ansicht des OLG vorzuwerfen, dass er im Rahmen seiner Prüfung der die Schlacke betreffenden Rechnung (Anlieferung und Einbau genehmigter Schlacke) nicht zum Anlass nahm, hier erheblich Bedenken anzumelden. Da die Prüfung der Rechnung durch den Architekten bereits kurz nach Einbau der Schlacke erfolgte, hätte ein Warnhinweis des Architekten – so offenbar das OLG Düsseldorf – weiteren Schaden verhindern können.
Hinweis
Dass das Gericht jedenfalls hilfsweise die Rechnungsprüfung des Architekten zum Anlass nimmt, ihn für den Einbau der Schlacke haften zu lassen, muss verwundern. Ob der Architekt im Rahmen der Rechnungsprüfung – die ja grundsätzlich nicht zum Ziel hat, die Planung und Ausführung nachträglich zu überprüfen – aufgrund der inhaltlichen Beschreibung des Rechnungsgegenstandes angehalten sein musste, Bedenken anzumelden, ist in dem Urteil jedenfalls nicht ausreichend herausgearbeitet; nach diesseitiger Ansicht könnte solches nur in Ausnahmefällen angenommen werden können.
Für zukünftige Haftungen von Architekten wird eine Rechtsprechung, wie die oben besprochene, von nicht unerheblicher Bedeutung sein: denn mit der Baurechtsnovelle 2017 wird ja nunmehr das Recht des Planers gegenüber dem Bauherrn eingeführt, nach der letzten Bauunternehmerabnahme selbst eine Teilabnahme der eigenen Leistung verlangen zu dürfen. Hintergrund für die Vorschrift ist das berechtigte gesetzgeberische Ziel, halbwegs einen Gleichlauf der Verjährungsfristen des Architekten mit den bauausführenden Unternehmen herzustellen; dies war bisher, wenn der Planer mit der Vollarchitektur beauftragt war, nicht gegeben, da die fünfjährige Gewährleistung des Architekten eben erst nach Abnahme seiner letzten Leistung, der Leistungsphase 9, zu laufen begann (vgl. zur Rechtslage u.a. OLG Dresden , Urt. v. 17.06.2010). Ob die nunmehr nach der letzten Bauunternehmer vorgesehene Teilabnahme für Planer diese erheblich entlastet, dürfte unter Berücksichtigung des besprochenen Urteils fraglich werden; denn die Rechnungsprüfung würde der Architekt nach dem Wortlaut der Vorschrift wohl erst nach der Teilabnahme vornehmen müssen.
Dass das Gericht jedenfalls hilfsweise die Rechnungsprüfung des Architekten zum Anlass nimmt, ihn für den Einbau der Schlacke haften zu lassen, muss verwundern. Ob der Architekt im Rahmen der Rechnungsprüfung – die ja grundsätzlich nicht zum Ziel hat, die Planung und Ausführung nachträglich zu überprüfen – aufgrund der inhaltlichen Beschreibung des Rechnungsgegenstandes angehalten sein musste, Bedenken anzumelden, ist in dem Urteil jedenfalls nicht ausreichend herausgearbeitet; nach diesseitiger Ansicht könnte solches nur in Ausnahmefällen angenommen werden können.
Für zukünftige Haftungen von Architekten wird eine Rechtsprechung, wie die oben besprochene, von nicht unerheblicher Bedeutung sein: denn mit der Baurechtsnovelle 2017 wird ja nunmehr das Recht des Planers gegenüber dem Bauherrn eingeführt, nach der letzten Bauunternehmerabnahme selbst eine Teilabnahme der eigenen Leistung verlangen zu dürfen. Hintergrund für die Vorschrift ist das berechtigte gesetzgeberische Ziel, halbwegs einen Gleichlauf der Verjährungsfristen des Architekten mit den bauausführenden Unternehmen herzustellen; dies war bisher, wenn der Planer mit der Vollarchitektur beauftragt war, nicht gegeben, da die fünfjährige Gewährleistung des Architekten eben erst nach Abnahme seiner letzten Leistung, der Leistungsphase 9, zu laufen begann (vgl. zur Rechtslage u.a. OLG Dresden , Urt. v. 17.06.2010). Ob die nunmehr nach der letzten Bauunternehmer vorgesehene Teilabnahme für Planer diese erheblich entlastet, dürfte unter Berücksichtigung des besprochenen Urteils fraglich werden; denn die Rechnungsprüfung würde der Architekt nach dem Wortlaut der Vorschrift wohl erst nach der Teilabnahme vornehmen müssen.
Verweise
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung / Lph 8-9 Rechnungsprüfung
Haftung / Verjährung / neues Recht
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung / Lph 8-9 Rechnungsprüfung
Haftung / Verjährung / neues Recht
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck