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Pflichten des Planers beim Bauen im Bestand
Wird ein Tragwerksplaner im Rahmen eines umfangreichen Bauvorhabens in einem Teilbereich mit der Grundlagenermittlung beauftragt, kann er nicht ohne weiteres auf eine Prüfung des Tragwerks des betroffenen Bestandsgebäudes verzichten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 09.02.2017 - 1 U 111/13; BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 84/17 NZB zurückgewiesen)
Ein Klinikum beabsichtigt den Umbau und Sanierung eines Gebäudes, welches 1903 errichtet wurde. Ein Tragwerksplaner wird in diesem Zusammenhang mit Leistungen der Leistungsphasen 1-6 beauftragt. Während der Sanierung stellt sich heraus, dass das Bestandsgebäude erhebliche statische Probleme hat. Der Bauherr stoppt die Sanierung, da sich ein Neubau als wirtschaftlicher herausstellt. Für die bis zum Baustopp angelaufenen Kosten in Höhe von über 1.000.000 Euro nimmt er den Tragwerksplaner in Haftung. Der Statiker argumentiert, Auftragsgegenstand sei allein die Erstellung der Statik für die geplanten Umbau- und Sanierungsarbeiten gewesen. Eine Bestandsaufnahme für die betroffenen Bereiche hätte den später zutage getretenen Mangel der Statik des gesamten Gebäudes nicht aufgedeckt. Beim Bauen im Bestand könne eine Pflicht des jeweiligen Planers, unabhängig von der konkret übertragenen Leistung, den vorhandenen Bestand aufzunehmen und zu untersuchen, nicht angenommen werden.
Das Oberlandesgericht Naumburg sieht dies anders und gibt der Haftungsklage des Bauherrn statt. Ein Tragwerksplaner, der im Rahmen eines umfangreichen Bauvorhabens in einem Teilbereich mit der Grundlagenermittlung beauftragt sei, habe das gesamte Tragwerk des Bestandsgebäudes zu prüfen, jedenfalls wenn die ursprünglichen Planungsunterlagen wie hier nicht vorliegen, Unstimmigkeiten zwischen später erstellten Plänen bestehen und der vorhandene Deckenbeton sowie die Bewährung beschädigt seien.
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 09.02.2017 - 1 U 111/13; BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 84/17 NZB zurückgewiesen)
Ein Klinikum beabsichtigt den Umbau und Sanierung eines Gebäudes, welches 1903 errichtet wurde. Ein Tragwerksplaner wird in diesem Zusammenhang mit Leistungen der Leistungsphasen 1-6 beauftragt. Während der Sanierung stellt sich heraus, dass das Bestandsgebäude erhebliche statische Probleme hat. Der Bauherr stoppt die Sanierung, da sich ein Neubau als wirtschaftlicher herausstellt. Für die bis zum Baustopp angelaufenen Kosten in Höhe von über 1.000.000 Euro nimmt er den Tragwerksplaner in Haftung. Der Statiker argumentiert, Auftragsgegenstand sei allein die Erstellung der Statik für die geplanten Umbau- und Sanierungsarbeiten gewesen. Eine Bestandsaufnahme für die betroffenen Bereiche hätte den später zutage getretenen Mangel der Statik des gesamten Gebäudes nicht aufgedeckt. Beim Bauen im Bestand könne eine Pflicht des jeweiligen Planers, unabhängig von der konkret übertragenen Leistung, den vorhandenen Bestand aufzunehmen und zu untersuchen, nicht angenommen werden.
Das Oberlandesgericht Naumburg sieht dies anders und gibt der Haftungsklage des Bauherrn statt. Ein Tragwerksplaner, der im Rahmen eines umfangreichen Bauvorhabens in einem Teilbereich mit der Grundlagenermittlung beauftragt sei, habe das gesamte Tragwerk des Bestandsgebäudes zu prüfen, jedenfalls wenn die ursprünglichen Planungsunterlagen wie hier nicht vorliegen, Unstimmigkeiten zwischen später erstellten Plänen bestehen und der vorhandene Deckenbeton sowie die Bewährung beschädigt seien.
Hinweis
Ob dem Gericht hier in seiner Auffassung, es sei Pflicht des Tragwerksplaner gewesen, auch den übrigen Bestand zu untersuchen, vollständig zu folgen ist, ist vielleicht sogar zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Jedenfalls traf den Tragwerksplaner eine Pflicht, den Bauherren auf die Unsicherheiten im Hinblick auf die Statik des Bestandsgebäudes aufmerksam zu machen und diesbezügliche Untersuchungen anzuregen.
Ob dem Gericht hier in seiner Auffassung, es sei Pflicht des Tragwerksplaner gewesen, auch den übrigen Bestand zu untersuchen, vollständig zu folgen ist, ist vielleicht sogar zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Jedenfalls traf den Tragwerksplaner eine Pflicht, den Bauherren auf die Unsicherheiten im Hinblick auf die Statik des Bestandsgebäudes aufmerksam zu machen und diesbezügliche Untersuchungen anzuregen.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck