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Pflichten des Objektüberwachers bei Schweißarbeiten?
 

In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit von Schweißarbeiten im Dachbereich sind durch den Objektüberwacher ergänzende Sicherheitsmaßnahmen zum Verhindern einer Brandentstehung  zu treffen.
 
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Unabhängig von seinen Pflichten aus dem mit dem Bauherrn geschlossenen Vertrag kann der Architekt u.U. auch dann in Haftung genommen werden, wenn Gesundheit oder Eigentum von Dritten beschädigt wird, sog. deliktische Haftung.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 04.04.2017 - 19 U 17/15)
Für Umbauarbeiten an einem Schulzentrum wird ein Architekt mit der Objektüberwachung beauftragt. Mit Kenntnis des Architekten werden im Dachbereich des Bauvorhabens Schweißarbeiten vorgenommen. Die Schweißarbeiten verursachen einen Brand, welches das Schulzentrum derart schwer beschädigt, dass es in der Folge abgerissen und neu errichtet werden muss. Die Bauherrin nimmt, nachdem sie einen Betrag in Höhe von Euro 1,5 Millionen bereits vom ausführenden Unternehmer erstritten hat, für den Restschaden in Höhe von rund Euro 860.000,00 den Objektüberwacher in Anspruch.
                                                          
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gibt der Klage vollständig statt. Der Architekt habe seine Pflichten als Objektüberwacher verletzt. Als Objektüberwacher hätte es sich ihm erschließen müssen, dass die auf dem Dachbereich des Vorhabens vollzogenen Schweißarbeiten durchgängig mit der beträchtlichen Gefahr einer Brandauslösung verbunden und die vom Unternehmer getroffenen Schutzmaßnahmen über die gesamte Zeit der Schweißarbeiten hinweg nicht ausreichend waren. Die Schweißarbeiten im Dachbereich begründeten eine erhöhte Brandgefahr, weil sie in unmittelbarer Nähe zu brennbaren Materialien, nämlich Holzunterkonstruktion sowie Dachpappe und Bitumenbahnen, durchgeführt würden. Entsprechend hätte der Objektüberwacher unmittelbar nach der Aufnahme der ersten Schweißarbeiten – und schon lange vor dem Brandtag – darauf hinwirken müssen, dass deren Fortführung bis zur Beendigung derselben nur unter ständiger Hinzuziehung von Brandposten vollzogen würde. Ferner hätte er dafür Sorge tragen müssen, dass im Dachbereich des Vorhabens  Feuerlöschgeräte einsatzbereit hätten verfügbar sein müssen. Durch eine äußerst engmaschig ausgestaltete eigene Kontrolle auf der Baustelle hätte der Überwacher sicherstellen müssen, das vorbezeichnete Schutzmaßnahmen auch tatsächlich eingehalten werden.
Hinweis
Das Oberlandesgericht weist darauf hin, dass von einem Architekten, welcher die Bauüberwachung übernommen habe, die Kenntnis bzw. zumindest die Befassung mit den einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften verlangt werden können. Diese konkretisierten den jeweiligen Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dass sich die Unfallverhütungsvorschriften in erster Linie an den Unternehmer richteten, entlaste den Objektüberwacher nicht.
 

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck