https://www.baunetz.de/recht/Pflicht_des_Architekten_zur_kostenguenstigsten_Loesung__43822.html
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Pflicht des Architekten zur kostengünstigsten Lösung?
Mit einer Planung, die anstatt einer kostengünstigen eine unwirtschaftliche Lösung verwirklicht, verstößt der Architekt gegen die ihm vertraglich obliegenden Pflichten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 12.05.1999 - 11 U 2765/97 -; BGH, Beschluss vom 26.10.2000 - VII ZR 208/99 -)
Ein Architekt plante mehrere Wohnhäuser für einen Bauträger. Die Tiefgarage der Objekte befindet sich auf der Rückseite der Häuser im Gartenbereich. Dort sind Terrassen vor den Wohnzimmern der Wohnhäuser vorgesehen. Vor Beginn der Verlegearbeiten für die Terrassen stellt sich heraus, dass auf die Tiefgaragendecke ein Erdauflager von 1,20 m aufgebracht werden müsste, um den Bewohnern der Erdgeschosswohnungen einen ebenerdigen Austritt von ihren Wohnungen auf die Terrassen ermöglichen zu können. Ebenso stellt sich heraus, dass das Tiefgaragendach ein Erdauflager von 1,20 m nicht trägt. Um den ebenerdigen Austritt auf die Terrassen zu gewährleisten, lässt der Bauträger zunächst Stapelboxen aus Styropor auf der Tiefgaragendecke aufbringen. Von dem Architekt verlangt der Bauträger Schadensersatz in Höhe der entstandenen Mehrkosten. Ein Sachverständiger stellt fest, dass es für den Architekten offensichtlich hätte sein müssen, dass die Tiefgaragendecke ein Erdauflager von 1,20 m nicht halten kann. Die kostengünstigste Lösung hätte die Ausbildung einer Stufe in der Tiefgaragendecke zur Verminderung der Höhendifferenz dargestellt.
Das OLG sieht eine Pflichtverletzung des Architekten. Dem Architekten obliege eine Pflicht jdfs. zur wirtschaftlichen Planung. Ein 1,20 hoher Erdauftrag auf eine Garagendecke stelle eine unwirtschaftliche Lösung dar. Diese habe gegenüber der wirtschaftlichsten Lösung, der Stufenausbildung in der Garagendecke, zu erheblichen Mehrkosten geführt.
(nach OLG Dresden , Urt. v. 12.05.1999 - 11 U 2765/97 -; BGH, Beschluss vom 26.10.2000 - VII ZR 208/99 -)
Ein Architekt plante mehrere Wohnhäuser für einen Bauträger. Die Tiefgarage der Objekte befindet sich auf der Rückseite der Häuser im Gartenbereich. Dort sind Terrassen vor den Wohnzimmern der Wohnhäuser vorgesehen. Vor Beginn der Verlegearbeiten für die Terrassen stellt sich heraus, dass auf die Tiefgaragendecke ein Erdauflager von 1,20 m aufgebracht werden müsste, um den Bewohnern der Erdgeschosswohnungen einen ebenerdigen Austritt von ihren Wohnungen auf die Terrassen ermöglichen zu können. Ebenso stellt sich heraus, dass das Tiefgaragendach ein Erdauflager von 1,20 m nicht trägt. Um den ebenerdigen Austritt auf die Terrassen zu gewährleisten, lässt der Bauträger zunächst Stapelboxen aus Styropor auf der Tiefgaragendecke aufbringen. Von dem Architekt verlangt der Bauträger Schadensersatz in Höhe der entstandenen Mehrkosten. Ein Sachverständiger stellt fest, dass es für den Architekten offensichtlich hätte sein müssen, dass die Tiefgaragendecke ein Erdauflager von 1,20 m nicht halten kann. Die kostengünstigste Lösung hätte die Ausbildung einer Stufe in der Tiefgaragendecke zur Verminderung der Höhendifferenz dargestellt.
Das OLG sieht eine Pflichtverletzung des Architekten. Dem Architekten obliege eine Pflicht jdfs. zur wirtschaftlichen Planung. Ein 1,20 hoher Erdauftrag auf eine Garagendecke stelle eine unwirtschaftliche Lösung dar. Diese habe gegenüber der wirtschaftlichsten Lösung, der Stufenausbildung in der Garagendecke, zu erheblichen Mehrkosten geführt.
Hinweis
Im oben besprochenen Fall war der Architekt lediglich mit der Planung der Gebäude, nicht aber mit der Planung der Aussenanlage beauftragt. Das Gericht wies insoweit darauf hin, dass ein Architekt, der mit der Planung von Wohnhäusern beauftragt sei, den ebenerdigen Austritt von den Wohnzimmern/Erdgeschoss auf die Terrassen und eine entsprechende Koordinierung mit der Tiefgarage zu berücksichtigen habe.
Im oben besprochenen Fall war der Architekt lediglich mit der Planung der Gebäude, nicht aber mit der Planung der Aussenanlage beauftragt. Das Gericht wies insoweit darauf hin, dass ein Architekt, der mit der Planung von Wohnhäusern beauftragt sei, den ebenerdigen Austritt von den Wohnzimmern/Erdgeschoss auf die Terrassen und eine entsprechende Koordinierung mit der Tiefgarage zu berücksichtigen habe.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck