https://www.baunetz.de/recht/Pauschales_Bestreiten_der_erbrachten_Leistungen_zum_Zwecke_der_Honorarkuerzung_genuegt_nicht_nbsp__5307157.html
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Pauschales Bestreiten der erbrachten Leistungen zum Zwecke der Honorarkürzung genügt nicht!
Die Behauptung des beklagten Auftraggebers, der Architekt habe max. 30 % des für die Leistungsphase 5 vereinbarten Leistungsumfanges erbracht, ist zu pauschal.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 28.07.2016 - 5 U 61/14; BGH, Beschluss vom 04.01.2017 – VII ZR 212/16 NZB zurückgenommen, vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 16.01.18 - 10 U 80/17 sowie OLG Nürnberg, Beschlüsse v. 01.12.2015/29.02.2016 - 2 U 1372/15)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen für 2 Bürogebäude im Rahmen eines Bauvorhabens beauftragt. Vor endgültiger Fertigstellung kündigt der Bauherr. Der Architekt macht Restvergütung geltend. In einer Berechnung stellte er unter anderem für die Leistungsphase 5 dar, dass von einem Honoraranteil von 20 Prozentpunkten auszugehen sei; 5 Prozentpunkte lasse der Architekt sich abziehen, weil er zwar die gesamte Ausführungsplanung, allerdings ohne Fortschreibung der Werkplanung erledigt habe. Im Prozess reicht der Architekt seine Ausführungsplanung ein.
Der beklagte Bauherr trägt u.a. vor, der Architekt habe dem anschließend beauftragten, zweiten Architekten zwar die Pläne im Maßstab von 1:50 ausgehändigt. Allerdings habe der Architekt betreffend der Leistungsphase 5 max. 30 % des vereinbarten Leistungsumfanges erbracht.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält die Abrechnung des Architekten für die Leistungsphase 5 insoweit für berechtigt. Die Behauptung des Bauherrn, der Architekt habe max. 30 % des vereinbarten Leistungsumfanges erbracht, sei zu pauschal. Der Bauherr hätte konkret darlegen müssen, welche Grundleistungen im Rahmen der Leistungsphase 5 fehlten. Da der erstbeauftragte Architekt die Pläne auch herausgegeben habe, hätte der Bauherr die Pläne mit den im Rechtsstreit eingereichten vergleichen und darlegen können, welche Planung gefehlt habe.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 28.07.2016 - 5 U 61/14; BGH, Beschluss vom 04.01.2017 – VII ZR 212/16 NZB zurückgenommen, vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 16.01.18 - 10 U 80/17 sowie OLG Nürnberg, Beschlüsse v. 01.12.2015/29.02.2016 - 2 U 1372/15)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen für 2 Bürogebäude im Rahmen eines Bauvorhabens beauftragt. Vor endgültiger Fertigstellung kündigt der Bauherr. Der Architekt macht Restvergütung geltend. In einer Berechnung stellte er unter anderem für die Leistungsphase 5 dar, dass von einem Honoraranteil von 20 Prozentpunkten auszugehen sei; 5 Prozentpunkte lasse der Architekt sich abziehen, weil er zwar die gesamte Ausführungsplanung, allerdings ohne Fortschreibung der Werkplanung erledigt habe. Im Prozess reicht der Architekt seine Ausführungsplanung ein.
Der beklagte Bauherr trägt u.a. vor, der Architekt habe dem anschließend beauftragten, zweiten Architekten zwar die Pläne im Maßstab von 1:50 ausgehändigt. Allerdings habe der Architekt betreffend der Leistungsphase 5 max. 30 % des vereinbarten Leistungsumfanges erbracht.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält die Abrechnung des Architekten für die Leistungsphase 5 insoweit für berechtigt. Die Behauptung des Bauherrn, der Architekt habe max. 30 % des vereinbarten Leistungsumfanges erbracht, sei zu pauschal. Der Bauherr hätte konkret darlegen müssen, welche Grundleistungen im Rahmen der Leistungsphase 5 fehlten. Da der erstbeauftragte Architekt die Pläne auch herausgegeben habe, hätte der Bauherr die Pläne mit den im Rechtsstreit eingereichten vergleichen und darlegen können, welche Planung gefehlt habe.
Hinweis
Die Anforderungen, die an eine Darlegung des Architekten im Hinblick auf seine erbrachten Leistungen und an ein etwaiges Bestreiten dieser Leistungen durch den Bauherrn anzulegen sind, sind unklar (vgl. auch schon OLG Oldenburg, Urteil vom 06.09.2012). Letztlich wird es sich um eine Frage des Einzelfalls handeln: Je pauschaler der Architekt vorträgt, desto eher wird auch ein pauschales Bestreiten des Bauherrn zulässig sein. Andersherum wird ein Bauherr mit einem pauschalen Bestreiten nicht mehr durchkommen, wenn konkretere Darlegungen zu den erbrachten Leistungen durch den Architekten vorgebracht wurden und insbesondere das Bauwerk auch nach den entsprechenden Plänen schon errichtet wurde.
Die Anforderungen, die an eine Darlegung des Architekten im Hinblick auf seine erbrachten Leistungen und an ein etwaiges Bestreiten dieser Leistungen durch den Bauherrn anzulegen sind, sind unklar (vgl. auch schon OLG Oldenburg, Urteil vom 06.09.2012). Letztlich wird es sich um eine Frage des Einzelfalls handeln: Je pauschaler der Architekt vorträgt, desto eher wird auch ein pauschales Bestreiten des Bauherrn zulässig sein. Andersherum wird ein Bauherr mit einem pauschalen Bestreiten nicht mehr durchkommen, wenn konkretere Darlegungen zu den erbrachten Leistungen durch den Architekten vorgebracht wurden und insbesondere das Bauwerk auch nach den entsprechenden Plänen schon errichtet wurde.
Verweise
Haftung / unvollständige Teilleistungen
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Haftung / unvollständige Teilleistungen
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck