https://www.baunetz.de/recht/Pauschales_Bestreiten_der_anrechenbaren_Kosten_durch_Auftraggeber_unerheblich__4110619.html
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Pauschales Bestreiten der anrechenbaren Kosten durch Auftraggeber unerheblich!
Ein pauschales Bestreiten der durch den Architekten in der Kostenberechnung eingestellten Kostenansätze durch die Auftraggeber ist nach Ansicht des OLG Celle unerheblich; lägen substantiierte Einwendungen gegen einzelne Kostenansätze vor, so wäre dem Architekten Gelegenheit zu geben, den Kostenansatz zu belegen und plausibel zu machen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 12.02.2014 - 14 U 103/13 – nicht rechtskräftig, vgl. aber auch BGH, Urteil vom 02.05.2002 - VII ZR 481/00)
Zur Begründung seines Honoraranspruches legt ein Architekt im Honorarprozess gegen den Auftraggeber eine Kostenberechnung vor, in der Kostenansätze entsprechend der Gliederung der DIN 276 eingestellt sind. In der ersten Instanz rügt der Auftraggeber die Richtigkeit der anrechenbaren Kosten. Das Gericht erhebt durch Beauftragung eines Sachverständigen Beweis unter anderem über die anrechenbaren Kosten. Der Sachverständige hält die vorgelegte Kostenberechnung für nicht prüfbar, weil darin die Faktoren der einzelnen Kostenansätze, also die Mengen- und Einzeleinsätze, nicht ausgewiesen seien. Sich unter anderem hierauf stützend weist das Landgericht die Honorarklage des Architekten ab.
Das OLG Celle hebt das erstinstanzliche Urteil auf. Nicht zu beanstanden sei zwar, dass das Landgericht über die Richtigkeit der anrechenbaren Kosten Beweis erhoben habe, nachdem die Richtigkeit durch die Auftraggeber gerügt worden war. Allerdings sei die – dann auch vom Landgericht übernommene – Einschätzung des Sachverständigen, die Rechnung sei nicht prüfbar, da es an den Faktoren der einzelnen Kostenansätzen fehle, nicht haltbar. Das Muster der DIN 276 für die Kostenberechnungen sehe eine Mengenermittlung mit Einzelpreisangaben gerade nicht vor. Es sei dem Architekten überlassen, ob er die Kostenwerte summarisch nach Mengen- und Kostenansatz oder nach Erfahrungswerten oder pauschalierten Angaben ermittle. Eine Erläuterung der einzelnen Kostenansätze durch den Architekten sei erst erforderlich, wenn solche Kostenansätze durch den Auftraggeber substantiiert in Zweifel gezogen würden; entsprechend sei dann dem Architekten Gelegenheit zur Erläuterung zu geben.
(nach OLG Celle , Urt. v. 12.02.2014 - 14 U 103/13 – nicht rechtskräftig, vgl. aber auch BGH, Urteil vom 02.05.2002 - VII ZR 481/00)
Zur Begründung seines Honoraranspruches legt ein Architekt im Honorarprozess gegen den Auftraggeber eine Kostenberechnung vor, in der Kostenansätze entsprechend der Gliederung der DIN 276 eingestellt sind. In der ersten Instanz rügt der Auftraggeber die Richtigkeit der anrechenbaren Kosten. Das Gericht erhebt durch Beauftragung eines Sachverständigen Beweis unter anderem über die anrechenbaren Kosten. Der Sachverständige hält die vorgelegte Kostenberechnung für nicht prüfbar, weil darin die Faktoren der einzelnen Kostenansätze, also die Mengen- und Einzeleinsätze, nicht ausgewiesen seien. Sich unter anderem hierauf stützend weist das Landgericht die Honorarklage des Architekten ab.
Das OLG Celle hebt das erstinstanzliche Urteil auf. Nicht zu beanstanden sei zwar, dass das Landgericht über die Richtigkeit der anrechenbaren Kosten Beweis erhoben habe, nachdem die Richtigkeit durch die Auftraggeber gerügt worden war. Allerdings sei die – dann auch vom Landgericht übernommene – Einschätzung des Sachverständigen, die Rechnung sei nicht prüfbar, da es an den Faktoren der einzelnen Kostenansätzen fehle, nicht haltbar. Das Muster der DIN 276 für die Kostenberechnungen sehe eine Mengenermittlung mit Einzelpreisangaben gerade nicht vor. Es sei dem Architekten überlassen, ob er die Kostenwerte summarisch nach Mengen- und Kostenansatz oder nach Erfahrungswerten oder pauschalierten Angaben ermittle. Eine Erläuterung der einzelnen Kostenansätze durch den Architekten sei erst erforderlich, wenn solche Kostenansätze durch den Auftraggeber substantiiert in Zweifel gezogen würden; entsprechend sei dann dem Architekten Gelegenheit zur Erläuterung zu geben.
Hinweis
Nach wie vor kommt es leider vor, dass Landgerichte auf häufig pauschale Rügen des Auftraggebers hin Honorarklagen von Architekten kurzerhand wegen fehlender Prüffähigkeit oder wegen angeblichen Verstoßes gegen die Abrechnungsvorschriften der HOAI abweisen. Häufig – wie auch hier – entspricht ein solches Vorgehen nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Darauf sollten die Gerichte bestenfalls rechtzeitig hingewiesen werden. Das Urteil des OLG Celle bleibt, obgleich es noch die HOAI 1996 betrifft auch für die HOAI 2013 relevant.
Nach wie vor kommt es leider vor, dass Landgerichte auf häufig pauschale Rügen des Auftraggebers hin Honorarklagen von Architekten kurzerhand wegen fehlender Prüffähigkeit oder wegen angeblichen Verstoßes gegen die Abrechnungsvorschriften der HOAI abweisen. Häufig – wie auch hier – entspricht ein solches Vorgehen nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Darauf sollten die Gerichte bestenfalls rechtzeitig hingewiesen werden. Das Urteil des OLG Celle bleibt, obgleich es noch die HOAI 1996 betrifft auch für die HOAI 2013 relevant.
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck