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Parkett auf Fußbodenheizung: Hinweis auf Temperaturbegrenzung erforderlich!
Ergibt sich aus dem technischen Datenblatt für ein Parkett, dass dieses nicht über eine Oberflächentemperatur von 26 °C hineaus erhitzt werden darf, so hat der Architekt den Bauherrn hierauf hinzuweisen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Neben Pflichten zur Überwachung und Rechnungsprüfung treffen den Architekten in der Leistungsphase 8 auch noch sonstige Pflichten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Neben Pflichten zur Überwachung und Rechnungsprüfung treffen den Architekten in der Leistungsphase 8 auch noch sonstige Pflichten.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , - Urteil vom 15.02.2022 Az. 23 U 153/20)
Eine Architektin wird mit Architektenleistungen für den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 65 Wohneinheiten beauftragt. Alle Wohneinheiten verfügen über eine Fußbodenheizung, in den meisten soll Parkett verlegt werden. In dem technischen Datenblatt des Parkettverlegers wird darauf hingewiesen, dass der Vorlauf der Fußbodenheizung so einzustellen ist, dass die Oberflächentemperatur 26 °C nicht übersteigt. Ein entsprechender Hinweis des Architekten an den Bauherrn oder den Fachplaner erfolgt allerdings nicht. Eine Temperaturbegrenzung der Heizung wird nicht veranlasst, später kommt es zu erheblichen Schäden an demselben Parkett. Das Wohnungsbauunternehmen nimmt die Architektin in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf erkennt eine Pflichtverletzung der Architektin. Die Architektin hätte die Geeignetheit des Parketts für eine Verlegung auf einer Fußbodenheizung prüfen müssen. Hierfür hätte es das technische Datenblatt des Parkettverlegers anfordern und die sich hieraus ergebenden Folgerungen – nämlich Erfordernis einer Beschränkung des Vorlaufs der Fußbodenheizung auf nicht mehr als 26 °C – dem Bauherrn mitteilen müssen.
(nach OLG Düsseldorf , - Urteil vom 15.02.2022 Az. 23 U 153/20)
Eine Architektin wird mit Architektenleistungen für den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 65 Wohneinheiten beauftragt. Alle Wohneinheiten verfügen über eine Fußbodenheizung, in den meisten soll Parkett verlegt werden. In dem technischen Datenblatt des Parkettverlegers wird darauf hingewiesen, dass der Vorlauf der Fußbodenheizung so einzustellen ist, dass die Oberflächentemperatur 26 °C nicht übersteigt. Ein entsprechender Hinweis des Architekten an den Bauherrn oder den Fachplaner erfolgt allerdings nicht. Eine Temperaturbegrenzung der Heizung wird nicht veranlasst, später kommt es zu erheblichen Schäden an demselben Parkett. Das Wohnungsbauunternehmen nimmt die Architektin in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf erkennt eine Pflichtverletzung der Architektin. Die Architektin hätte die Geeignetheit des Parketts für eine Verlegung auf einer Fußbodenheizung prüfen müssen. Hierfür hätte es das technische Datenblatt des Parkettverlegers anfordern und die sich hieraus ergebenden Folgerungen – nämlich Erfordernis einer Beschränkung des Vorlaufs der Fußbodenheizung auf nicht mehr als 26 °C – dem Bauherrn mitteilen müssen.
Hinweis
Parkett ist empfindlich, dass ist bekannt. Ein Architekt hat entsprechend auch die raumklimatischen Bedingungen vor bzw. beim Verlegen des Parkettfußbodens zu kontrollieren und den Auftraggeber schließlich darauf hinzuweisen, dass bei Parkett auch während der Nutzungsdauer ein bestimmtes Raumklima zu gewährleisten ist, um Schäden zu vermeiden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 6.12.2019).
Parkett ist empfindlich, dass ist bekannt. Ein Architekt hat entsprechend auch die raumklimatischen Bedingungen vor bzw. beim Verlegen des Parkettfußbodens zu kontrollieren und den Auftraggeber schließlich darauf hinzuweisen, dass bei Parkett auch während der Nutzungsdauer ein bestimmtes Raumklima zu gewährleisten ist, um Schäden zu vermeiden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 6.12.2019).
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck