https://www.baunetz.de/recht/Offene_Restleistungen_hindern_konkludente_Abnahme_nicht_zwingend__5497893.html
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Offene Restleistungen hindern konkludente Abnahme nicht zwingend!
Werden Leistungen der Leistungsphase 5 in einer eigenen Leistungsstufe gesondert beauftragt, ist eine, auch die Verjährung in Gang setzende, konkludente Abnahme dieser Leistungen durch Zahlung einer entsprechenden Teilschlussrechnung für die Leistungsstufe denkbar; eine solche konkludente Abnahme wird nicht alleine dadurch ausgeschlossen, dass zum Zeitpunkt der Schlusszahlung unter Umständen noch nicht alle Leistungen der Grundleistung „Fortschreibung der Ausführungsplanung“ erbracht waren.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Abnahme stellt auch Dreh- und Angelpunkt des Vertragsverhältnisses dar, an welchen zahlreiche Rechtsfolgen geknüpft sind.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Abnahme stellt auch Dreh- und Angelpunkt des Vertragsverhältnisses dar, an welchen zahlreiche Rechtsfolgen geknüpft sind.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 25.08.2015 - 23 U 13/13; BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - VII ZR 226/15 NZB zurückgewiesen -)
Eine Gemeinde beauftragt einen Ingenieur für den Neubau eines Omnibusbetriebshofes mit Architektenleistungen. Der Auftrag erfolgt in verschiedenen Stufen, wobei jeweils Gemeinde und Ingenieur nach jeder Stufe frei sind, die Zusammenarbeit zu beenden. Nach Beauftragung und Vorliegen der Entwurfsplanung werden dem Ingenieur Ende 1991 in einer Stufe die Leistungsphasen 4 bis einschließlich 7 beauftragt. Im Januar 1993 wird in einer weiteren Stufe die Leistungsphase 8 übertragen, der Bau wird begonnen. Anfang März 1995 – zu diesem Zeitpunkt war das Gebäude und die Freiflächen des Betriebshofes weitgehend fertiggestellt und zu mindestens überwiegend in Betrieb genommen – stellt der Ingenieur für die Leistungsphasen 4 bis einschließlich 7 seine „Schlussrechnung“. Die Rechnung wird noch im gleichen Monat beglichen. Später nimmt der Bauherr den Ingenieur in Haftung. Einige der Schäden, die vom Bauherrn geltend gemacht werden, lassen sich ausschließlich den Leistungen der Leistungsphasen 4 bis 7 zuordnen; diesbezüglich erhebt der Architekt die Einrede der Verjährung. Zu einer Hemmung und anschließenden Klage kam es erst im Jahre 2004.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht Ansprüche aus den Leistungsphasen 4 bis 7 als verjährt an. Die Verjährung habe nicht erst mit der Abnahme der Leistungsphase 8 zu laufen begonnen, vielmehr bereits mit der Abnahme der vorangegangenen Leistungsstufe, Leistungsphasen 4 bis 7. Ein Abnahme könne nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handele der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lasse, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billige. Erforderlich sei ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet sei, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Durch die Zahlung der „Schlussrechnung“ für die Leistungsphasen 4 bis 7 im Jahre 1995 habe der Bauherr die den Gegenstand der Schlussrechnung bildenden Leistungen des Ingenieurs als im Wesentlichen vertragsgerecht gebilligt und damit abgenommen. Dies gelte jedenfalls innerhalb von 6 Monaten nach Zahlung der Schlussrechnung, da zum Zeitpunkt der Schlusszahlung auch die wesentlichen Teile des Betriebshofes und des Betriebsdienstgebäudes in Betrieb genommen worden waren (vgl. Urteil des BGH vom 26.09.2013).
Der konkludenten Abnahme stehe auch nicht entgegen, dass der Ingenieur im Hinblick auf die ihm übertragenen Leistungen der Leistungsphase 5 noch ein Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung geschuldet habe. Diese Leistungen waren bei Zahlung der Schlussrechnung im März 1995 voraussichtlich bereits vollständig erbracht, da (siehe oben) der Betriebshof und das Gebäude zu diesem Zeitpunkt bereits überwiegend in Betrieb genommen worden waren. Selbst wenn aber noch einzelne Restarbeiten fehlten, stehe dies einer konkludenten Abnahme nicht entgegen. Zwar könne eine konkludente Abnahme im Regelfall nur angenommen werden, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht sein. Die Vollendung des Werkes sei jedoch nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine konkludente Abnahme, da es stets maßgeblich darauf ankomme, ob nach den gesamten Umständen das Verhalten des Auftraggebers vom Auftragnehmer dahin verstanden werden könne, er billige die erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht. Dies könne auch dann der Fall sein, wenn Leistungen Mängel aufweisen würden oder noch nicht vollständig fertiggestellt sein (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2010 sowie BGH, Urteil vom 20.02.2014). Für dieses Ergebnis spreche auch, dass die Bauherren bereits Anfang Mai 1995 eine Einweihungsfeier mit einem Tag der offenen Tür veranstaltet.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 25.08.2015 - 23 U 13/13; BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - VII ZR 226/15 NZB zurückgewiesen -)
Eine Gemeinde beauftragt einen Ingenieur für den Neubau eines Omnibusbetriebshofes mit Architektenleistungen. Der Auftrag erfolgt in verschiedenen Stufen, wobei jeweils Gemeinde und Ingenieur nach jeder Stufe frei sind, die Zusammenarbeit zu beenden. Nach Beauftragung und Vorliegen der Entwurfsplanung werden dem Ingenieur Ende 1991 in einer Stufe die Leistungsphasen 4 bis einschließlich 7 beauftragt. Im Januar 1993 wird in einer weiteren Stufe die Leistungsphase 8 übertragen, der Bau wird begonnen. Anfang März 1995 – zu diesem Zeitpunkt war das Gebäude und die Freiflächen des Betriebshofes weitgehend fertiggestellt und zu mindestens überwiegend in Betrieb genommen – stellt der Ingenieur für die Leistungsphasen 4 bis einschließlich 7 seine „Schlussrechnung“. Die Rechnung wird noch im gleichen Monat beglichen. Später nimmt der Bauherr den Ingenieur in Haftung. Einige der Schäden, die vom Bauherrn geltend gemacht werden, lassen sich ausschließlich den Leistungen der Leistungsphasen 4 bis 7 zuordnen; diesbezüglich erhebt der Architekt die Einrede der Verjährung. Zu einer Hemmung und anschließenden Klage kam es erst im Jahre 2004.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht Ansprüche aus den Leistungsphasen 4 bis 7 als verjährt an. Die Verjährung habe nicht erst mit der Abnahme der Leistungsphase 8 zu laufen begonnen, vielmehr bereits mit der Abnahme der vorangegangenen Leistungsstufe, Leistungsphasen 4 bis 7. Ein Abnahme könne nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handele der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lasse, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billige. Erforderlich sei ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet sei, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Durch die Zahlung der „Schlussrechnung“ für die Leistungsphasen 4 bis 7 im Jahre 1995 habe der Bauherr die den Gegenstand der Schlussrechnung bildenden Leistungen des Ingenieurs als im Wesentlichen vertragsgerecht gebilligt und damit abgenommen. Dies gelte jedenfalls innerhalb von 6 Monaten nach Zahlung der Schlussrechnung, da zum Zeitpunkt der Schlusszahlung auch die wesentlichen Teile des Betriebshofes und des Betriebsdienstgebäudes in Betrieb genommen worden waren (vgl. Urteil des BGH vom 26.09.2013).
Der konkludenten Abnahme stehe auch nicht entgegen, dass der Ingenieur im Hinblick auf die ihm übertragenen Leistungen der Leistungsphase 5 noch ein Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung geschuldet habe. Diese Leistungen waren bei Zahlung der Schlussrechnung im März 1995 voraussichtlich bereits vollständig erbracht, da (siehe oben) der Betriebshof und das Gebäude zu diesem Zeitpunkt bereits überwiegend in Betrieb genommen worden waren. Selbst wenn aber noch einzelne Restarbeiten fehlten, stehe dies einer konkludenten Abnahme nicht entgegen. Zwar könne eine konkludente Abnahme im Regelfall nur angenommen werden, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht sein. Die Vollendung des Werkes sei jedoch nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine konkludente Abnahme, da es stets maßgeblich darauf ankomme, ob nach den gesamten Umständen das Verhalten des Auftraggebers vom Auftragnehmer dahin verstanden werden könne, er billige die erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht. Dies könne auch dann der Fall sein, wenn Leistungen Mängel aufweisen würden oder noch nicht vollständig fertiggestellt sein (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2010 sowie BGH, Urteil vom 20.02.2014). Für dieses Ergebnis spreche auch, dass die Bauherren bereits Anfang Mai 1995 eine Einweihungsfeier mit einem Tag der offenen Tür veranstaltet.
Hinweis
Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Abnahme nach Abschluss der Leistungsphase 7 war, dass es sich bei der Beauftragung des Ingenieurs im Hinblick auf den Omnibusbetriebshof nicht um einen einheitlichen Vertrag handelte, der ohnehin erst mit Leistungsphase 8 (oder 9) abnahmefähig gewesen wäre (vergleiche hierzu die Parallelbesprechung)
Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Abnahme nach Abschluss der Leistungsphase 7 war, dass es sich bei der Beauftragung des Ingenieurs im Hinblick auf den Omnibusbetriebshof nicht um einen einheitlichen Vertrag handelte, der ohnehin erst mit Leistungsphase 8 (oder 9) abnahmefähig gewesen wäre (vergleiche hierzu die Parallelbesprechung)
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck