https://www.baunetz.de/recht/Objektplaner_ist_auch_TGA-Planer_KG_400_doppelt_anrechenbar__4379257.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Balearische Wohnexperimente
BAUNETZWOCHE#651
Fachwerk im Zukunftspark
Gründerzentrum von Waechter + Waechter Architekten in Heilbronn
Schwimmen in Appenzell
Hallenbad von Peter Moor Architekten
Foyer fürs Bergdorf
Platzgestaltung und Tourismusbüro von Branco del Rio in Portugal
Mobilität und Stadt made in Dänemark
Ausstellung und Talks in Dresden
Lehmblock unterm Satteldach
Universitätsgebäude in Kolumbien von taller de arquitectura de bogotá
Pavillonschule in Stuttgart
Generalsanierung einer denkmalgeschützten Turnhalle von reichert schulze architekten
Objektplaner ist auch TGA-Planer: KG 400 doppelt anrechenbar!
Der Objektplaner, der zugleich TGA-Planungsleistungen erbringt, erhält sowohl das entsprechend volle Honorar nach § 51 ff. HOAI 2009 als auch – über die Einbeziehung der anrechenbaren Kosten der technischen Ausrüstung, § 32 Abs. 2 HOAI 2009 – eine entsprechend erhöhte Vergütung für die Objektplanung.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI 2009 .
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI 2009 .
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 08.10.2014 - 14 U 10/14)
Ein mit der Objektplanung Gebäude beauftragter Architekt erbringt auf entsprechende Nachfrage auch Leistungen zur technischen Gebäudeausrüstung. Im späteren Honorarprozess wird streitig, ob der Planer die von ihm bearbeiteten Kosten der technischen Gebäudeausrüstung aus der KG 400 doppelt ansetzen kann, nämlich einmal als TGA-Planer (dort voll), zum anderen als Objektplaner nach § 32 Abs. 2 (in dem dort vorgegebenen unter Umständen beschränkten Umfang). Das OLG Celle bestätigt die doppelte Abrechenbarkeit und folgt damit der herrschenden Meinung, die auch schon zu § 10 IV HOAI 1996 vertreten wurden (OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.11.2000).
(nach OLG Celle , Urt. v. 08.10.2014 - 14 U 10/14)
Ein mit der Objektplanung Gebäude beauftragter Architekt erbringt auf entsprechende Nachfrage auch Leistungen zur technischen Gebäudeausrüstung. Im späteren Honorarprozess wird streitig, ob der Planer die von ihm bearbeiteten Kosten der technischen Gebäudeausrüstung aus der KG 400 doppelt ansetzen kann, nämlich einmal als TGA-Planer (dort voll), zum anderen als Objektplaner nach § 32 Abs. 2 (in dem dort vorgegebenen unter Umständen beschränkten Umfang). Das OLG Celle bestätigt die doppelte Abrechenbarkeit und folgt damit der herrschenden Meinung, die auch schon zu § 10 IV HOAI 1996 vertreten wurden (OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.11.2000).
Hinweis
Für Bauherren nicht immer ganz erklärlich ist, warum der Objektplaner seiner Honorarermittlung Kosten zugrunde legen darf, mit denen er angeblich "nichts zu tun hatte", insbesondere wenn parallel ein TGA-Planer beauftragt worden war. Die Tatsache, dass der Objektplaner entsprechendes darf, wird in § 32 Abs. 2 HOAI 2009 ( 33 Abs. 2 HOAI 2013) festgelegt, ist unstreitig und wird hier auch vom OLG Celle bestätigt. Hintergrund ist, dass der Objektplaner im Rahmen seiner Koordinierungspflichten eben letztendlich verantwortlich ist für das mangelfreie Entstehen des Gesamtwerkes Gebäude. Die Honorartafeln der Objektplaner berücksichtigen dabei den Umstand der teilweisen Anrechnung der KG 400.
Für Bauherren nicht immer ganz erklärlich ist, warum der Objektplaner seiner Honorarermittlung Kosten zugrunde legen darf, mit denen er angeblich "nichts zu tun hatte", insbesondere wenn parallel ein TGA-Planer beauftragt worden war. Die Tatsache, dass der Objektplaner entsprechendes darf, wird in § 32 Abs. 2 HOAI 2009 ( 33 Abs. 2 HOAI 2013) festgelegt, ist unstreitig und wird hier auch vom OLG Celle bestätigt. Hintergrund ist, dass der Objektplaner im Rahmen seiner Koordinierungspflichten eben letztendlich verantwortlich ist für das mangelfreie Entstehen des Gesamtwerkes Gebäude. Die Honorartafeln der Objektplaner berücksichtigen dabei den Umstand der teilweisen Anrechnung der KG 400.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck