https://www.baunetz.de/recht/OLG_Duesseldorf_erleichtert_die_Berechnung_der_Mehrverguetung_bei_Bauzeitverlaengerungen_44682.html
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OLG Düsseldorf erleichtert die Berechnung der Mehrvergütung bei Bauzeitverlängerungen
Das OLG Düsseldorf lässt eine Berechnung des vertraglich vereinbarten Mehrhonorars bei Bauzeitverzögerungen in der Weise zu, dass der kausal auf die Bauzeitverlängerung entfallende Aufwand des Architekten durch Differenzbildung zwischen den insgesamt auf die Objektüberwachung entfallenden Stunden und den auf die normalerweise für die Objektüberwachung während der angesetzten Regelbauzeit entfallenden Stunden ermittelt wird; es hat weiter die Schätzung der auf die ermittelten Stunden anzusetzenden Stundenhonorare zuzüglich Gemeinkostenzuschlag gebilligt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 26.10.2006 - 5 U 100/02 –)
Architekten waren im Rahmen eines umfangreicheren Bauvorhabens mit den Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15 HOAI beauftragt worden. In dem Vertrag wurde unter anderem vereinbart:
„Dauert die Bauausführung länger als 30 Monate, so sind die Parteien verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung (§ 15 Abs. 2 HOAI Leistungsphase 8) zu verhandeln. Die nachgewiesenen Mehrkosten sind dem Architekten in jedem Fall zu erstatten, es sei denn, dass der Architekt die Bauzeitüberschreitung zu vertreten hat. „
Tatsächlich kam es zu einer Bauzeitüberschreitung von 28 Monaten. Für diese Bauzeitüberschreitung macht der Architekt Zusatzhonorar geltend. Er ermittelt sein Zusatzhonorar, in dem er die Differenz aus den insgesamt für die Objektüberwachung aufgewandten Stunden und denjenigen Stunden bildet, die für eine normale Objektüberwachung innerhalb der Regelbauzeit von 30 Monaten angefallen wären.
Das Oberlandesgericht gibt der Klage weitgehend statt. Es stellt zunächst fest, dass die in dem Vertrag enthaltene – oben zitierte – Klausel wirksam sei, sofern wie hier die üblicherweise einzukalkulierenden Bauzeitenverzögerungen berücksichtigt worden sind und die Gründe, die zur Bauzeitverlängerung führten nicht vorhergesehen werden konnten. (Ohne nähere Begründung nimmt das OLG Düsseldorf nicht den Satz 1, sondern den 2 der oben zitierten Klausel als Anspruchsgrundlage; dies entgegen BGH (Urt. v. 30.09.2004) und KG (Urt. v. 15.03.2005), welche beide einen Anspruch auf Mehrvergütung bereits aus Satz 1 der Klausel ableiteten.)
Bei der Ermittlung des Mehrhonoraranspruches folgt das Gericht grundsätzlich den Ausführungen des Architekten. Ausgehend von der (merkwürdigerweise unbestritten gebliebenen) Gesamtzahl der Stunden, die für die Objektüberwachung (Regelbauzeit + 28 Monate) aufgewandt wurden, hier rund 13.000, ermittelt es die durch die Bauzeitenverlängerung verursachten Stunden, in dem es von den vorgenannten Gesamtstunden diejenigen Stunden abhält, die für die Objektüberwachung innerhalb der Regelbauzeit hätten aufgewandt werden müssen. Zur Ermittlung der letzteren Zahl hat das Gericht einen Gutachter herangezogen, der rund 8.000 Stunden ermittelte. Dies genügte dem Gericht für eine entsprechende Schätzung, so dass es rund 5.000 Stunden als durch die Bauzeitverlängerung verursacht anerkannte.
Im Weiteren war zu unterscheiden, dass der Architekt sowohl Subunternehmer als auch eigene Mitarbeiter im Rahmen der Bauzeitverlängerung eingesetzt hatte. Das Gericht ermittelte für beide Gruppen getrennt angemessene Stundensätze, für die Subunternehmer DM 66,00, für die Mitarbeiter DM 58,50. Bei Ermittlung des Stundensatzes für die Mitarbeiter zog das Gericht eine von einem Steuerberater erstellte Auflistung hinzu, in welcher der vorgenannte Stundensatz unter Einbeziehung der Sozialversicherungsbeiträge berechnet worden war. Auf den Stundensatz der Subunternehmerstunden schlug das Gericht einen Handlingszuschlag in Höhe von geschätzten 15 % auf, auf die Stunden der Mitarbeiter einen Büro/bzw. Gemeinkostenzuschlag in Höhe von geschätzten 65 %.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 26.10.2006 - 5 U 100/02 –)
Architekten waren im Rahmen eines umfangreicheren Bauvorhabens mit den Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15 HOAI beauftragt worden. In dem Vertrag wurde unter anderem vereinbart:
„Dauert die Bauausführung länger als 30 Monate, so sind die Parteien verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung (§ 15 Abs. 2 HOAI Leistungsphase 8) zu verhandeln. Die nachgewiesenen Mehrkosten sind dem Architekten in jedem Fall zu erstatten, es sei denn, dass der Architekt die Bauzeitüberschreitung zu vertreten hat. „
Tatsächlich kam es zu einer Bauzeitüberschreitung von 28 Monaten. Für diese Bauzeitüberschreitung macht der Architekt Zusatzhonorar geltend. Er ermittelt sein Zusatzhonorar, in dem er die Differenz aus den insgesamt für die Objektüberwachung aufgewandten Stunden und denjenigen Stunden bildet, die für eine normale Objektüberwachung innerhalb der Regelbauzeit von 30 Monaten angefallen wären.
Das Oberlandesgericht gibt der Klage weitgehend statt. Es stellt zunächst fest, dass die in dem Vertrag enthaltene – oben zitierte – Klausel wirksam sei, sofern wie hier die üblicherweise einzukalkulierenden Bauzeitenverzögerungen berücksichtigt worden sind und die Gründe, die zur Bauzeitverlängerung führten nicht vorhergesehen werden konnten. (Ohne nähere Begründung nimmt das OLG Düsseldorf nicht den Satz 1, sondern den 2 der oben zitierten Klausel als Anspruchsgrundlage; dies entgegen BGH (Urt. v. 30.09.2004) und KG (Urt. v. 15.03.2005), welche beide einen Anspruch auf Mehrvergütung bereits aus Satz 1 der Klausel ableiteten.)
Bei der Ermittlung des Mehrhonoraranspruches folgt das Gericht grundsätzlich den Ausführungen des Architekten. Ausgehend von der (merkwürdigerweise unbestritten gebliebenen) Gesamtzahl der Stunden, die für die Objektüberwachung (Regelbauzeit + 28 Monate) aufgewandt wurden, hier rund 13.000, ermittelt es die durch die Bauzeitenverlängerung verursachten Stunden, in dem es von den vorgenannten Gesamtstunden diejenigen Stunden abhält, die für die Objektüberwachung innerhalb der Regelbauzeit hätten aufgewandt werden müssen. Zur Ermittlung der letzteren Zahl hat das Gericht einen Gutachter herangezogen, der rund 8.000 Stunden ermittelte. Dies genügte dem Gericht für eine entsprechende Schätzung, so dass es rund 5.000 Stunden als durch die Bauzeitverlängerung verursacht anerkannte.
Im Weiteren war zu unterscheiden, dass der Architekt sowohl Subunternehmer als auch eigene Mitarbeiter im Rahmen der Bauzeitverlängerung eingesetzt hatte. Das Gericht ermittelte für beide Gruppen getrennt angemessene Stundensätze, für die Subunternehmer DM 66,00, für die Mitarbeiter DM 58,50. Bei Ermittlung des Stundensatzes für die Mitarbeiter zog das Gericht eine von einem Steuerberater erstellte Auflistung hinzu, in welcher der vorgenannte Stundensatz unter Einbeziehung der Sozialversicherungsbeiträge berechnet worden war. Auf den Stundensatz der Subunternehmerstunden schlug das Gericht einen Handlingszuschlag in Höhe von geschätzten 15 % auf, auf die Stunden der Mitarbeiter einen Büro/bzw. Gemeinkostenzuschlag in Höhe von geschätzten 65 %.
Hinweis
Das Urteil des OLG Düsseldorf ist insoweit beachtenswert als es die Ermittlung – insbesondere entgegen des Urteils des Kammergerichtes (Urt. v. 15.03.2005) – der kausal durch die Bauzeitverlängerung entstandenen Mehrkosten des Architekten in erheblich vereinfachter Form zulässt. Besonders zu beachten ist, dass das Gericht von seinem Recht auf Schätzung gemäß § 287 ZPO in größerem Umfange Gebrauch macht, unter anderem auf der Grundlage eines Gutachtens diejenigen Stunden schätzt, die auf die Objektüberwachung in der Regelbauzeit von 30 Monaten entfallen wären. Aus nicht ohne weiteres erklärlichen Gründen stand die Gesamtzahl der Stunden, die für die Objektüberwachung (Regelbauzeit + 28 Monate) angefallen waren, unstreitig fest. Auf der Grundlage der Ausführung des OLG Düsseldorf hätte – nach Ansicht des Verfassers – aber auch diese Zahl wohl gegebenenfalls auf der Grundlage eines Gutachtens geschätzt werden können. Zu beachten ist jedoch, dass als Grundlage einer Schätzung der Architekt, der Ansprüche geltend macht, schon substantiiert Stunden vortragen muss. Insoweit sei Planern, die solche Ansprüche zu verfolgen beabsichtigen, empfohlen, im Rahmen des "Controlling" ein System im Büro zu implementieren, welches erlaubt nachzuhalten, welcher Mitarbeiter/Subunternehmer für welches Objekt wie lange (und ggf. zu welchen Kosten) gearbeitet hat.
Ob sich die durch das OLG Düsseldorf aufgestellten Grundsätze in der Rechtssprechung durchsetzen werden, muss abgewartet werden. Es ist eher zu erwarten, dass das eine oder andere OLG die Erleichterungen des OLG Düsseldorf nicht mitmacht (vgl. auch allgemein zu Bedenken im Hinblick auf vertragliche Ansprüche aus Baukostenüberschreitung unter Wie kann eine vertragliche Vereinbarung über zusätzliches Honorar im Falle von Bauzeitverlängerungen aussehen?).
Das Urteil des OLG Düsseldorf ist insoweit beachtenswert als es die Ermittlung – insbesondere entgegen des Urteils des Kammergerichtes (Urt. v. 15.03.2005) – der kausal durch die Bauzeitverlängerung entstandenen Mehrkosten des Architekten in erheblich vereinfachter Form zulässt. Besonders zu beachten ist, dass das Gericht von seinem Recht auf Schätzung gemäß § 287 ZPO in größerem Umfange Gebrauch macht, unter anderem auf der Grundlage eines Gutachtens diejenigen Stunden schätzt, die auf die Objektüberwachung in der Regelbauzeit von 30 Monaten entfallen wären. Aus nicht ohne weiteres erklärlichen Gründen stand die Gesamtzahl der Stunden, die für die Objektüberwachung (Regelbauzeit + 28 Monate) angefallen waren, unstreitig fest. Auf der Grundlage der Ausführung des OLG Düsseldorf hätte – nach Ansicht des Verfassers – aber auch diese Zahl wohl gegebenenfalls auf der Grundlage eines Gutachtens geschätzt werden können. Zu beachten ist jedoch, dass als Grundlage einer Schätzung der Architekt, der Ansprüche geltend macht, schon substantiiert Stunden vortragen muss. Insoweit sei Planern, die solche Ansprüche zu verfolgen beabsichtigen, empfohlen, im Rahmen des "Controlling" ein System im Büro zu implementieren, welches erlaubt nachzuhalten, welcher Mitarbeiter/Subunternehmer für welches Objekt wie lange (und ggf. zu welchen Kosten) gearbeitet hat.
Ob sich die durch das OLG Düsseldorf aufgestellten Grundsätze in der Rechtssprechung durchsetzen werden, muss abgewartet werden. Es ist eher zu erwarten, dass das eine oder andere OLG die Erleichterungen des OLG Düsseldorf nicht mitmacht (vgl. auch allgemein zu Bedenken im Hinblick auf vertragliche Ansprüche aus Baukostenüberschreitung unter Wie kann eine vertragliche Vereinbarung über zusätzliches Honorar im Falle von Bauzeitverlängerungen aussehen?).
Verweise
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Bauzeitverlängerung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Mehrleistungen
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Bauzeitverlängerung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Mehrleistungen
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck