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Nutzung des Bauwerks = konkludente Abnahme der Architektenleistung?

Die Nutzung eines nicht vollständig errichteten Bauwerks kann für sich genommen nicht als konkludente Abnahme der Architektenleistung ausgelegt werden.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.

Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 17.01.2013 - 16 U 94/11)
Der Architekt ist von dem Bauherrn u. a. mit der Planung und Bauleitung der Errichtung eines Kuhstalls beauftragt. Der Bauherr nimmt den Stall noch vor Fertigstellung in Betrieb. Später kommt es zum Streit über die Planungsleistungen und insbesondere die Funktionstauglichkeit des Entmistungsystems. Der Architekt beruft sich u. a. auch auf Verjährung, da der Stall bereits 5 Jahre vor Einleitung des dem Klageverfahren vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens in Betrieb genommen war.

 

Damit setzt er sich nicht durch. Durch die Nutzung des Bauwerks wird die Architektenleistung nicht konkludent (stillschweigend) abgenommen. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Stall zum Zeitpunkt der Nutzung noch nicht vollständig errichtet worden war.

Hinweis
Die konkludente Abnahme durch Benutzung des errichteten Bauwerks wird regelmäßig im Hinblick auf das ausführende Bauunternehmen in Erwägung gezogen werden können. Aber auch dort wird schon die Annahme der Abnahme schwer zu begründen sein, wenn das Werk noch nicht fertig gestellt ist und noch wesentliche Restleistungen zu erbringen sind.

 

Das Architektenwerk beschränkt sich nicht auf die Fertigstellung des Gebäudes. Insbesondere im Rahmen der Leistungsphase 8 der Objektüberwachung bestehen regelmäßig noch weitergehende Verpflichtungen über die Fertigstellung und Inbenutzungsnahme des Bauwerks hinaus wie beispielsweise Rechnungsprüfung und Dokumentationsleistungen. Eine konkludente Abnahme könnte gleichwohl durch vorbehaltlose Prüfung und Zahlung der Schlussrechnung des Architekten begründet werden.

 

Die neue HOAI fordert für die Fälligkeit der Schlusszahlung eine Abnahme des Architektenwerkes (vgl. auch unter Tipps&Mehr: Abnahme des Architektenwerkes:Was ist zu tun? ).

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck