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Nur zwei übereinstimmende Willenserklärungen ergeben einen Vertrag
Überweist ein Auftraggeber einen Vorschuss in Höhe von € 25.00,00 für Umplanungsleistungen mit der Auflage, diese nach HOAI abzurechnen, kommt ein Planungsvertrag nicht zustande, wenn sich der Geldempfänger mit einer derartigen Abrechnung nicht einverstanden erklärt.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , - Urteil vom 15.01.2020 – 4 U 74/19)
Für die Kosten der Umplanung der Eindeckung des Stadtschlosses P mit einem Kupferdach anstelle eines (bisher geplanten) Zinkdaches überweist ein Verein an das Land Brandenburg einen Betrag in Höhe von € 25.000,00. Der Überweisung lag unter anderem ein Angebot des Vereins zugrunde, eine Zahlung als einen nach HOAI abzurechnenden Vorschuss für die infolge der Verwendung eines Kupferdaches anstelle eines Zinkdaches entstehenden Mehrkosten zu leisten. Das Land antwortete auf das Angebot des Vereins, dass die „Vorarbeitskosten für die Planung eines Kupferdaches in Höhe von € 75.000,00 brutto festgelegt wurden, wobei diese Kosten von den drei Beteiligten (B-GmbH, Land und Verein) zu gleichen Teilen – mithin jeweils in Höhe von € 25.000,00 – zu tragen wären". Später erfolgt die vom Verein geforderte Abrechnung des gezahlten Vorschusses nach HOAI nicht. Der Verein erhebt schließlich Klage auf Rückzahlung. Rechtlich könnte ein Rückzahlungsanspruch allerdings nur noch bestehen, wenn zwischen den Parteien seinerzeit ein Vertrag zustandegekommen war, da alle anderen Ansprüche bereits verjährt sind.
Das Oberlandesgericht Brandenburg weist die Klage des Vereins ab, da ein Vertrag nicht zustandegekommen sei. Für den Vertragsschluss erforderlich seien zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Diese lägen hier allerdings nicht vor. Das Angebot des Vereins sei – auch nach dessen Ansicht – so auszulegen, dass das Land Brandenburg die Auflage übernehme, den geleisteten Betrag in Höhe von € 25.000,00 nach HOAI abzurechnen (bzw. vom Beauftragten abrechnen zu lassen). Eine Erklärung des Landes, diese Auflage anzuerkennen, sei aber – so das Gericht – der Antwort des Landes und auch dem weiteren Schriftverkehr gerade nicht zu entnehmen.
(nach OLG Brandenburg , - Urteil vom 15.01.2020 – 4 U 74/19)
Für die Kosten der Umplanung der Eindeckung des Stadtschlosses P mit einem Kupferdach anstelle eines (bisher geplanten) Zinkdaches überweist ein Verein an das Land Brandenburg einen Betrag in Höhe von € 25.000,00. Der Überweisung lag unter anderem ein Angebot des Vereins zugrunde, eine Zahlung als einen nach HOAI abzurechnenden Vorschuss für die infolge der Verwendung eines Kupferdaches anstelle eines Zinkdaches entstehenden Mehrkosten zu leisten. Das Land antwortete auf das Angebot des Vereins, dass die „Vorarbeitskosten für die Planung eines Kupferdaches in Höhe von € 75.000,00 brutto festgelegt wurden, wobei diese Kosten von den drei Beteiligten (B-GmbH, Land und Verein) zu gleichen Teilen – mithin jeweils in Höhe von € 25.000,00 – zu tragen wären". Später erfolgt die vom Verein geforderte Abrechnung des gezahlten Vorschusses nach HOAI nicht. Der Verein erhebt schließlich Klage auf Rückzahlung. Rechtlich könnte ein Rückzahlungsanspruch allerdings nur noch bestehen, wenn zwischen den Parteien seinerzeit ein Vertrag zustandegekommen war, da alle anderen Ansprüche bereits verjährt sind.
Das Oberlandesgericht Brandenburg weist die Klage des Vereins ab, da ein Vertrag nicht zustandegekommen sei. Für den Vertragsschluss erforderlich seien zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Diese lägen hier allerdings nicht vor. Das Angebot des Vereins sei – auch nach dessen Ansicht – so auszulegen, dass das Land Brandenburg die Auflage übernehme, den geleisteten Betrag in Höhe von € 25.000,00 nach HOAI abzurechnen (bzw. vom Beauftragten abrechnen zu lassen). Eine Erklärung des Landes, diese Auflage anzuerkennen, sei aber – so das Gericht – der Antwort des Landes und auch dem weiteren Schriftverkehr gerade nicht zu entnehmen.
Hinweis
Das Nicht-Zustandekommen eines durch die Parteien an sich gewollten Vertrages kann gravierende Konsequenzen haben. Vor diesem Hintergrund ist es umso wichtiger, dass beide Parteien höchste Aufmerksamkeit der Frage entgegenbringen, ob sie wirklich das Gleiche wollen und dies auch eindeutig erklärt haben. In der Praxis kommt es leider allzu häufig vor, dass erhebliche Differenzen zwischen dem bestehen, was die Parteien im Rahmen des Vertragsschlusses eigentlich beabsichtigen, diese Differenzen aber keinem der beiden Parteien auffällt.
Das Nicht-Zustandekommen eines durch die Parteien an sich gewollten Vertrages kann gravierende Konsequenzen haben. Vor diesem Hintergrund ist es umso wichtiger, dass beide Parteien höchste Aufmerksamkeit der Frage entgegenbringen, ob sie wirklich das Gleiche wollen und dies auch eindeutig erklärt haben. In der Praxis kommt es leider allzu häufig vor, dass erhebliche Differenzen zwischen dem bestehen, was die Parteien im Rahmen des Vertragsschlusses eigentlich beabsichtigen, diese Differenzen aber keinem der beiden Parteien auffällt.
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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck