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Nochmals eine unwirksame 60 : 40 -Klausel !
Eine 60:40-Klausel, die nicht den anderweitigen Erwerb des Architekten berücksichtigt, ist unwirksam.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 19.02.1998 - VII ZR 207/96 -, BauR 1998, 866)
Ein Architekt kündigt den Architektenvertrag aus wichtigem Grund, da der Bauherr keine Zahlungen leistet. Anschließend macht der Architekt Honorar u.a. für nicht erbrachte Leistungen geltend. Das Honorar errechnet er mit 60 % der für die noch nicht erbrachten Leistungen ausstehenden Vergütung. Er beruft sich hierzu auf seine dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen des EAV (1993 geltende Fassung):
§ 8.2: "Wird aus einem Grund gekündigt, den der Architekt zu vertreten hat, so steht dem Architekten eine Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu".
§ 8.3 "In allen anderen Fällen behält der Architekt den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Architekten nocht nicht erbrachten Leistungen vereinbart".
Der BGH erkennt dem Architekten das Honorar in Höhe der berechneten 60 % nicht zu. Der Architekt könne sich nicht auf § 8.3 AVA berufen, denn diese Klausel sei - vom Architekten verwendet - unwirksam nach dem AGBG (jetzt 305 ff BGB [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]. Die Klausel benachteilige den Bauherrn unangemessen. Sie berücksichtige nicht, daß der Architekt nach vorzeitiger Beendigung eines Vertrages Zeit erspare, die er für weitere Aufträge - also anderweitigen Erwerb - nutzen könne.
(nach BGH , Urt. v. 19.02.1998 - VII ZR 207/96 -, BauR 1998, 866)
Ein Architekt kündigt den Architektenvertrag aus wichtigem Grund, da der Bauherr keine Zahlungen leistet. Anschließend macht der Architekt Honorar u.a. für nicht erbrachte Leistungen geltend. Das Honorar errechnet er mit 60 % der für die noch nicht erbrachten Leistungen ausstehenden Vergütung. Er beruft sich hierzu auf seine dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen des EAV (1993 geltende Fassung):
§ 8.2: "Wird aus einem Grund gekündigt, den der Architekt zu vertreten hat, so steht dem Architekten eine Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu".
§ 8.3 "In allen anderen Fällen behält der Architekt den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Architekten nocht nicht erbrachten Leistungen vereinbart".
Der BGH erkennt dem Architekten das Honorar in Höhe der berechneten 60 % nicht zu. Der Architekt könne sich nicht auf § 8.3 AVA berufen, denn diese Klausel sei - vom Architekten verwendet - unwirksam nach dem AGBG (jetzt 305 ff BGB [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]. Die Klausel benachteilige den Bauherrn unangemessen. Sie berücksichtige nicht, daß der Architekt nach vorzeitiger Beendigung eines Vertrages Zeit erspare, die er für weitere Aufträge - also anderweitigen Erwerb - nutzen könne.
Hinweis
Der BGH entscheidet hier nocheinmal ausdrücklich, was schon aufgrund seiner vorhergehenden Urteile absehbar war: auch eine Klausel wie die obige, die dem Vertragspartner die Möglichkeit offen läßt, höhere ersparte Aufwendungen nachzuweisen, ist unwirksam, wenn sie nicht gleichzeitig auch den "anderweitigen Erwerb" des Architekten berücksichtigt (vgl. insb. Vertrag / .. / 60:40-Klausel, dort auch unter Hinweis).
- vgl. auch das hier downloadbare Architektenvertragsmuster
- vgl. allgemein zur Frage der weit verbreiteten Pauschalisierung der Architektenansprüche im Falle der Vertragskündigung Tips & Mehr / Honorar / 60 : 40 -Klausel
Der BGH entscheidet hier nocheinmal ausdrücklich, was schon aufgrund seiner vorhergehenden Urteile absehbar war: auch eine Klausel wie die obige, die dem Vertragspartner die Möglichkeit offen läßt, höhere ersparte Aufwendungen nachzuweisen, ist unwirksam, wenn sie nicht gleichzeitig auch den "anderweitigen Erwerb" des Architekten berücksichtigt (vgl. insb. Vertrag / .. / 60:40-Klausel, dort auch unter Hinweis).
- vgl. auch das hier downloadbare Architektenvertragsmuster
- vgl. allgemein zur Frage der weit verbreiteten Pauschalisierung der Architektenansprüche im Falle der Vertragskündigung Tips & Mehr / Honorar / 60 : 40 -Klausel
Verweise
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck