https://www.baunetz.de/recht/Nicht_genehmigte_Praesentation_eines_Architektenplanes_Ansprueche_des_Architekten__4107387.html
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Nicht genehmigte Präsentation eines Architektenplanes: Ansprüche des Architekten?
Eine einmalige Präsentation eines urheberrechtsschutzfähigen Architektenplanes ohne Zustimmung des Architekten verletzt nach Ansicht des OLG Frankfurt keine urheberrechtlichen Verwertungsrechts.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 28.01.2014 - 11 U 111/12)
Ein Architekt hatte im Auftrag eines Bauträgers Entwurfsplanungen für ein Mehrfamilienwohnhaus gefertigt. Dem Architekten war bekannt, dass zwei andere Architekten ebenfalls für den Bauträger Entwürfe erstellten. Vereinbarungsgemäß erhielt der Architekt für die Fertigung der Planung ein Honorar in Höhe von € 1.500,00. Später verwendete der Bauträger die vom Architekten gefertigten Entwürfe ohne Absprache mit diesem bei einer Präsentation gegenüber potenziellen Kaufinteressenten des Bauträgers. Nach der Präsentation entschied sich der Bauträger für den Entwurf eines der anderen beiden Architekten. Der Architekt, dessen Pläne ohne Absprache präsentiert worden waren, macht nunmehr Schadensersatzansprüche in Höhe von rund € 55.000,00 geltend, ermittelt für die Leistungsphasen 1 - 3 im Rahmen einer Lizenzanalogie.
Das OLG Frankfurt erkennt einen Schadensersatzanspruch nicht an. Durch die einmalige – ungenehmigte – Präsentation eines etwaig urheberrechtsschutzfähigen Architektenplanes gegenüber potenziellen Kaufinteressenten durch den auftraggebenden Bauträger würden urheberrechtliche Verwertungsrechte des Architekten nicht verletzt. Der Bauträger habe die Pläne nicht in körperlicher Form verwertet (§ 15 Abs. 1 Urhebergesetz), nicht vervielfältigt (§ 16 Urhebergesetz), nicht verbreitet (§ 17 Urhebergesetz) noch ausgestellt (§ 18 Urhebergesetz). Soweit eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes im Sinne des § 12 Urhebergesetz wegen der Veröffentlichung in Betracht komme, sei ein hier allein geltend zu machender immaterieller Schaden nicht ersichtlich.
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 28.01.2014 - 11 U 111/12)
Ein Architekt hatte im Auftrag eines Bauträgers Entwurfsplanungen für ein Mehrfamilienwohnhaus gefertigt. Dem Architekten war bekannt, dass zwei andere Architekten ebenfalls für den Bauträger Entwürfe erstellten. Vereinbarungsgemäß erhielt der Architekt für die Fertigung der Planung ein Honorar in Höhe von € 1.500,00. Später verwendete der Bauträger die vom Architekten gefertigten Entwürfe ohne Absprache mit diesem bei einer Präsentation gegenüber potenziellen Kaufinteressenten des Bauträgers. Nach der Präsentation entschied sich der Bauträger für den Entwurf eines der anderen beiden Architekten. Der Architekt, dessen Pläne ohne Absprache präsentiert worden waren, macht nunmehr Schadensersatzansprüche in Höhe von rund € 55.000,00 geltend, ermittelt für die Leistungsphasen 1 - 3 im Rahmen einer Lizenzanalogie.
Das OLG Frankfurt erkennt einen Schadensersatzanspruch nicht an. Durch die einmalige – ungenehmigte – Präsentation eines etwaig urheberrechtsschutzfähigen Architektenplanes gegenüber potenziellen Kaufinteressenten durch den auftraggebenden Bauträger würden urheberrechtliche Verwertungsrechte des Architekten nicht verletzt. Der Bauträger habe die Pläne nicht in körperlicher Form verwertet (§ 15 Abs. 1 Urhebergesetz), nicht vervielfältigt (§ 16 Urhebergesetz), nicht verbreitet (§ 17 Urhebergesetz) noch ausgestellt (§ 18 Urhebergesetz). Soweit eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes im Sinne des § 12 Urhebergesetz wegen der Veröffentlichung in Betracht komme, sei ein hier allein geltend zu machender immaterieller Schaden nicht ersichtlich.
Hinweis
Die näheren Umstände des Auftrages waren streitig geblieben. Das Gericht ging offenbar davon aus, dass sich der Architekt bereit erklärte, für wenig Geld einen Entwurf zu fertigen, um hierdurch – trotz der bekannten Wettbewerber – möglicherweise einen Auftrag zu erhalten. Entsprechend war die Vorinstanz schon davon ausgegangen, dass der Architekt – bei etwaiger Nachfrage durch den Bauträger – mit der Präsentation gegenüber den Kaufinteressenten ohnehin einverstanden gewesen wäre, um eine Zustimmung für seine Entwürfe zu erhalten. Entsprechend war auch die Präsentation des Bauträgers nicht als eine "Verbreitung" im Sinne des § 17 Urhebergesetz anzusehen, denn der Bauträger beabsichtigte nicht, die Pläne des Klägers zu verkaufen, vielmehr selbst die Eigentumswohnung zu errichten (wozu die Pläne dann ja auch gedacht waren).
Während des Prozesses hatte der Architekt seine Ansprüche auch auf eine HOAI-Mindestsatz-Unterschreitung gestützt, mithin nicht auf einen urheberrechtlichen, sondern einen vertraglichen Anspruch. Diese Begründung hatte er allerdings im Prozess wieder zurückgenommen. Hintergrund dürfte wohl der Beschluss des BVerfG v. 26.09.2005 -1 BvR 82/03- gewesen sein. Danach könnte der Bauträger hier möglicherweise erfolgreich gegenüber einer Mindestsatz-Honorarklage argumentieren, es habe sich um einen Wettbewerb zwischen den drei Architekten gehandelt.
Die näheren Umstände des Auftrages waren streitig geblieben. Das Gericht ging offenbar davon aus, dass sich der Architekt bereit erklärte, für wenig Geld einen Entwurf zu fertigen, um hierdurch – trotz der bekannten Wettbewerber – möglicherweise einen Auftrag zu erhalten. Entsprechend war die Vorinstanz schon davon ausgegangen, dass der Architekt – bei etwaiger Nachfrage durch den Bauträger – mit der Präsentation gegenüber den Kaufinteressenten ohnehin einverstanden gewesen wäre, um eine Zustimmung für seine Entwürfe zu erhalten. Entsprechend war auch die Präsentation des Bauträgers nicht als eine "Verbreitung" im Sinne des § 17 Urhebergesetz anzusehen, denn der Bauträger beabsichtigte nicht, die Pläne des Klägers zu verkaufen, vielmehr selbst die Eigentumswohnung zu errichten (wozu die Pläne dann ja auch gedacht waren).
Während des Prozesses hatte der Architekt seine Ansprüche auch auf eine HOAI-Mindestsatz-Unterschreitung gestützt, mithin nicht auf einen urheberrechtlichen, sondern einen vertraglichen Anspruch. Diese Begründung hatte er allerdings im Prozess wieder zurückgenommen. Hintergrund dürfte wohl der Beschluss des BVerfG v. 26.09.2005 -1 BvR 82/03- gewesen sein. Danach könnte der Bauträger hier möglicherweise erfolgreich gegenüber einer Mindestsatz-Honorarklage argumentieren, es habe sich um einen Wettbewerb zwischen den drei Architekten gehandelt.
Verweise
Urheberrecht / Verwertungsrechte und Nachbaubefugnis
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Urheberrecht / Verwertungsrechte und Nachbaubefugnis
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck