https://www.baunetz.de/recht/Nicht_funktionierendes_System_des_Fachbauunternehmers_Haftung_des_planenden_Architekten__44704.html
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Nicht funktionierendes System des Fachbauunternehmers: Haftung des planenden Architekten?
Der planende Architekt kann im Rahmen der Ausführungsplanung verpflichtet sein, das vom Fachunternehmer vorgeschlagene System auf Planungsfehler zu prüfen. Unterlaufen dem Architekten dabei Fehler, dann steht er grundsätzlich in der Haftung.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 18.10.2006 - 7 U 69/06)
Ein Bauunternehmer bietet ein in sich geschlossenes Glasdachsystem an und wird entsprechend beauftragt. Der mit der Vollarchitektur („Leistungsphasen 1-8“) beauftragte Architekt erkennt Fehler in der Systemplanung nicht. Sowohl in der Planung des Glasdachsystems als auch in den Anschlussbereichen zu anderen Bauteilen ist das Glasdachsystem nicht ausreichend funktionsfähig, so dass Wasser ins Gebäude eintreten kann. Das Oberlandesgericht urteilt, dass auch der planende Architekt für diese Systemfehler dem Bauherrn haftet. Der mit der Ausführungsplanung beauftragte Architekt sei verpflichtet, die Werkpläne der Fachfirma auch auf technische Fehler hin zu untersuchen. Die Ungeeignetheit des Glasdachsystems des Fachunternehmers hätte er dann feststellen müssen.
(nach OLG Celle , Urt. v. 18.10.2006 - 7 U 69/06)
Ein Bauunternehmer bietet ein in sich geschlossenes Glasdachsystem an und wird entsprechend beauftragt. Der mit der Vollarchitektur („Leistungsphasen 1-8“) beauftragte Architekt erkennt Fehler in der Systemplanung nicht. Sowohl in der Planung des Glasdachsystems als auch in den Anschlussbereichen zu anderen Bauteilen ist das Glasdachsystem nicht ausreichend funktionsfähig, so dass Wasser ins Gebäude eintreten kann. Das Oberlandesgericht urteilt, dass auch der planende Architekt für diese Systemfehler dem Bauherrn haftet. Der mit der Ausführungsplanung beauftragte Architekt sei verpflichtet, die Werkpläne der Fachfirma auch auf technische Fehler hin zu untersuchen. Die Ungeeignetheit des Glasdachsystems des Fachunternehmers hätte er dann feststellen müssen.
Hinweis
Die Haftung korrespondiert mit der geschuldeten Leistung. Die HOAI kennt das Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen als Besondere Leistung soweit die Anlagen Leistungen betreffen, die nicht in den anrechenbaren Kosten des § 10 HOAI erfasst sind. Gehören die Anlagen dagegen zu den anrechenbaren Kosten, so ist das Prüfen und Anerkennen der Pläne Grundleistung der Leistungsphase 5 (BGH BauR 1985, 584 zu Elementpläne für Fertigbetonteile). Die Korrektur gehört als Grundleistung zur Leistungsphase 8 (Detailkorrektur von Fertigteilen). Schließlich kennt die HOAI noch als Grundleistung der Leistungsphase 5 das Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Planung. Wenn die Vertragsauslegung ergibt, dass hierhin auch das angebotene System des Fachunternehmers gehört, dann könnte sich die Intensität der Überprüfungspflicht mindern und mehr auf die Anschlussbereiche zu den umgebenden Bauteilen konzentrieren. Die Unterscheidung kann vor allem in der Frage der Innenhaftung zwischen Fachunternehmer und Architekt eine Rolle spielen.
Die Haftung korrespondiert mit der geschuldeten Leistung. Die HOAI kennt das Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen als Besondere Leistung soweit die Anlagen Leistungen betreffen, die nicht in den anrechenbaren Kosten des § 10 HOAI erfasst sind. Gehören die Anlagen dagegen zu den anrechenbaren Kosten, so ist das Prüfen und Anerkennen der Pläne Grundleistung der Leistungsphase 5 (BGH BauR 1985, 584 zu Elementpläne für Fertigbetonteile). Die Korrektur gehört als Grundleistung zur Leistungsphase 8 (Detailkorrektur von Fertigteilen). Schließlich kennt die HOAI noch als Grundleistung der Leistungsphase 5 das Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Planung. Wenn die Vertragsauslegung ergibt, dass hierhin auch das angebotene System des Fachunternehmers gehört, dann könnte sich die Intensität der Überprüfungspflicht mindern und mehr auf die Anschlussbereiche zu den umgebenden Bauteilen konzentrieren. Die Unterscheidung kann vor allem in der Frage der Innenhaftung zwischen Fachunternehmer und Architekt eine Rolle spielen.
Verweise
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bauunternehmer
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / weitere Beteiligte
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und sons. Fachplaner
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bauunternehmer
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / weitere Beteiligte
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und sons. Fachplaner
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck