https://www.baunetz.de/recht/Nicht-Architektin_wirbt_auf_Visitenkarte_Dipl._Ing._Archt._kaufmaennische_Wohnungswirtin_-_erlaubt__44264.html
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Nicht-Architektin wirbt auf Visitenkarte: „Dipl. Ing. Archt. kaufmännische Wohnungswirtin“ - erlaubt?
Die Abkürzung „Archt.“ kann als Berufsbezeichnung Architekt zu verstehen sein mit der Folge, dass ein unberechtigtes Führen der geschützten Berufsbezeichnung vorliegt.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 06.12.2003 - 2b Ss(OWi) 128/00)
Eine Nicht-Architektin hat auf einer Visitenkarte unter der Überschrift „Ingenieurbüro Architektur und EDV“ mit dem Abschluss „Dipl.-Ing. Archt. kaufmännische Wohnungswirtin“ geworben. Gegen das vom Amtsgericht verhängte Bußgeld wegen unbefugten Führens der Berufsbezeichnung „Architektin“ beantragte sie die Zulassung einer Rechtsbeschwerde. Das Oberlandesgericht sah die dafür notwendige Voraussetzung der Fortbildung des Rechts nicht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine landesrechtliche Vorschrift, die –wie § 2 Absatz 1, Absatz 2 Baukammergesetz NW- die Führung der Berufsbezeichnung „Architektin“ von einer Eintragung in die Architektenliste abhängig macht, mit dem Grundgesetz insbesondere mit der Berufsfreiheit und dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Es handelt sich insoweit um eine Berufsausübungsregelung, der weder Bedeutung für den Zugang zu einem Architektenberuf noch für Art und Weise der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten zukommt. Die Regelung ist vielmehr dem Grunde nach geeignet und erforderlich, um einen Titelschutz zu gewährleisten.
Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine unbefugte Führung der Bezeichnung "Architekt" vorliegt, wenn der Eindruck erweckt wird, der Betroffene sei als Architekt tätig. Dieser Eindruck kann auch durch die Verwendung des Wortes "Architektur" entstehen.
Das Gericht kam bei der vorgenommenen Gesamtbetrachtung zu der Auffassung, dass die Abkürzung "Archt." bei objektiver Betrachtungsweise nicht als Kennzeichnung für das Wort "Architektur", sondern für die Berufsbezeichnung "Architektin" zu verstehen war.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 06.12.2003 - 2b Ss(OWi) 128/00)
Eine Nicht-Architektin hat auf einer Visitenkarte unter der Überschrift „Ingenieurbüro Architektur und EDV“ mit dem Abschluss „Dipl.-Ing. Archt. kaufmännische Wohnungswirtin“ geworben. Gegen das vom Amtsgericht verhängte Bußgeld wegen unbefugten Führens der Berufsbezeichnung „Architektin“ beantragte sie die Zulassung einer Rechtsbeschwerde. Das Oberlandesgericht sah die dafür notwendige Voraussetzung der Fortbildung des Rechts nicht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine landesrechtliche Vorschrift, die –wie § 2 Absatz 1, Absatz 2 Baukammergesetz NW- die Führung der Berufsbezeichnung „Architektin“ von einer Eintragung in die Architektenliste abhängig macht, mit dem Grundgesetz insbesondere mit der Berufsfreiheit und dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Es handelt sich insoweit um eine Berufsausübungsregelung, der weder Bedeutung für den Zugang zu einem Architektenberuf noch für Art und Weise der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten zukommt. Die Regelung ist vielmehr dem Grunde nach geeignet und erforderlich, um einen Titelschutz zu gewährleisten.
Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine unbefugte Führung der Bezeichnung "Architekt" vorliegt, wenn der Eindruck erweckt wird, der Betroffene sei als Architekt tätig. Dieser Eindruck kann auch durch die Verwendung des Wortes "Architektur" entstehen.
Das Gericht kam bei der vorgenommenen Gesamtbetrachtung zu der Auffassung, dass die Abkürzung "Archt." bei objektiver Betrachtungsweise nicht als Kennzeichnung für das Wort "Architektur", sondern für die Berufsbezeichnung "Architektin" zu verstehen war.
Hinweis
vgl. allerdings nunmehr Urteil des OLG Hamm Berufs- u. Standesrecht / .. / Dipl.-Ing. für Architektur),
vgl. allerdings nunmehr Urteil des OLG Hamm Berufs- u. Standesrecht / .. / Dipl.-Ing. für Architektur),
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck