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Nachforderungen des Architekten zur Schlußrechnung trotz Bindungswirkung?

Eine Nachforderung des Architekten zur Schlußrechnung stellt nicht stets ein treuewidriges Verhalten dar; in jedem Einzelfall müssen die Interessen des Architekten und des Auftraggebers gegeneinander abgewogen werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Eine Beschränkung des Honoraranspruchs kann sich nach der Rechtsprechung aufgrund der Bindungswirkung einer vom Architekten gestellten Schlußrechnung ergeben.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen der Bindungswirkung der Schlußrechnung sind von der Rechtsprechung aufgestellt worden.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 05.11.1992 - VII ZR 52/91 -; NJW 1993, 659)
Ein Architekt wurde mit Architektenleistungen für die Sanierung und den Umbau eines Wohnhauses zunächst in 6, später in 8 Eigentumswohnungen beauftragt. Auf entsprechende Planungen hin wurde die Baugenehmigung erteilt. Nach Differenzen zwischen Architekten und Bauherrn veräußerte der Bauherr das Objekt, kündigte den Architektenvertrag und forderte den Architekten zur Vorlage einer detaillierten, prüffähigen Rechnung auf. Der Architekt stellte mit gleichem Datum jeweils eine Rechnung für die "6-Whg.-Version" und die "8 Whg.-Version". Etwa einen Monat später korrigierte er die "6-Whg.-Version"-Rechnung und machte für nicht erbrachte Leistungen zusätzlich rund DM 47.000,00 geltend.

Die Vorinstanz entschied, daß der Architekt an seine ersten beiden Rechnungen gebunden sei, eine Nachforderung käme insoweit nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hob unter Abweichung von seiner eigenen früheren Rechtsprechung das Urteil auf. Es bleibe zwar dabei, daß eine Nachforderung des Architekten nach erteilter Schlußrechnung gegen Treu und Glauben verstoßen könne. Ob ein solcher Verstoß vorliege, ergäbe sich aber noch nicht aus der Erteilung der Schlußrechnung allein, sondern müsse in jedem Einzelfall unter Abwägung der Interessen des Architekten und des Auftraggebers festgestellt werden. Von der Vorinstanz sei deshalb zu prüfen, ob der Bauherr auf die Endgültigkeit der erteilten Rechnungen vertraut habe, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, daß nur etwa ein Monat bis zur Korrektur der Rechnung vergangen sei.
Hinweis
Im vorliegenden Fall hatte der Architekt seine Rechnungen nicht als "Schlußrechnung" bezeichnet; das Gericht stellte hierzu fest, daß eine ausdrückliche Bezeichnung nicht erforderlich sei; für eine ggfs. anzunehmende Bindungswirkung genüge es, wenn keine Zweifel beständen, daß der Architekt mit der Rechnung seine Leistungen abschließend berechnen wolle.

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