https://www.baunetz.de/recht/Nachforderung_auf_Schlussrechnung_nicht_allein_durch_laengeren_Zeitablauf_ausgeschlossen_4708142.html
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Nachforderung auf Schlussrechnung nicht allein durch längeren Zeitablauf ausgeschlossen
Eine Honorar-Nachforderung auf der Grundlage einer Mindestsatzabrechnung wird allein durch einen längeren Zeitraum nach Erteilung der Schlussrechnung nicht ausgeschlossen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Eine Beschränkung des Honoraranspruchs kann sich nach der Rechtsprechung aufgrund der Bindungswirkung einer vom Architekten gestellten Schlußrechnung ergeben.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen der Bindungswirkung der Schlußrechnung sind von der Rechtsprechung aufgestellt worden.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Eine Beschränkung des Honoraranspruchs kann sich nach der Rechtsprechung aufgrund der Bindungswirkung einer vom Architekten gestellten Schlußrechnung ergeben.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen der Bindungswirkung der Schlußrechnung sind von der Rechtsprechung aufgestellt worden.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 19.11.2015 - VII ZR 151/13)
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten mit Leistungen für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; für die Leistungsphasen 1-9 wird ein Pauschal-Nettohonorar in Höhe von Euro 60.000 vereinbart. Nach mehreren Abschlagszahlungen stellt der Architekt schließlich die letzte „Abschlags-Pauschale“ in Höhe von Euro 15.000 netto in Rechnung. Auf einer Quittung für die letzte Zahlung heißt es „Restbetrag von der Abschluss-Rechnung für Architekt-Honorar“. Später fordert der Architekt auf der Grundlage einer Mindestsatzabrechnung einen offenen Restbetrag in Höhe von rund 62.000.
Vor dem Berufungsgericht unterliegt der Architekt vollständig: Die Klage sei schon deshalb abweisungsreif, weil der Architekt an die letzte von ihm gestellte Rechnung gebunden sei. Es handele sich bei dieser Rechnung ungeachtet des Umstandes, dass sie als Abschlagsrechnung bezeichnet war, um eine Schlussrechnung, da der Architekt seine Leistungen abschließend berechnen wollte. Jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit vollständiger Bezahlung der Schlussrechnung habe sich der Bauherr auf den abschließenden Charakter seiner Zahlung eingerichtet, eine Nachzahlung sei ihm nicht mehr zumutbar.
Der BGH hebt das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verweist die Sache zurück. Zu Recht habe das Berufungsgericht zwar angenommen, dass es sich bei der letzten Rechnung des Architekten um eine Schlussrechnung gehandelt habe. Richtig sei auch, dass ein Architekt an die von ihm gelegte Schlussrechnung gebunden sein kann, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet habe, dass ihm eine Nachforderung nicht zugemutet werden könne; dies gelte selbst dann, wenn die Bindung an die Schlussrechnung schließlich zu einem mindestsatzunterschreitenden Honorar führe. Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten einerseits und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der HOAI andererseits mache aber die Zahlung des Differenzbetrages nicht ohne weiteres unzumutbar. Vielmehr müsse der Auftraggeber sich durch vorgenommene oder unterlassene Maßnahmen darauf eingerichtet haben, dass weitere Forderungen nicht erhoben würden.
(nach BGH , Urt. v. 19.11.2015 - VII ZR 151/13)
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten mit Leistungen für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; für die Leistungsphasen 1-9 wird ein Pauschal-Nettohonorar in Höhe von Euro 60.000 vereinbart. Nach mehreren Abschlagszahlungen stellt der Architekt schließlich die letzte „Abschlags-Pauschale“ in Höhe von Euro 15.000 netto in Rechnung. Auf einer Quittung für die letzte Zahlung heißt es „Restbetrag von der Abschluss-Rechnung für Architekt-Honorar“. Später fordert der Architekt auf der Grundlage einer Mindestsatzabrechnung einen offenen Restbetrag in Höhe von rund 62.000.
Vor dem Berufungsgericht unterliegt der Architekt vollständig: Die Klage sei schon deshalb abweisungsreif, weil der Architekt an die letzte von ihm gestellte Rechnung gebunden sei. Es handele sich bei dieser Rechnung ungeachtet des Umstandes, dass sie als Abschlagsrechnung bezeichnet war, um eine Schlussrechnung, da der Architekt seine Leistungen abschließend berechnen wollte. Jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit vollständiger Bezahlung der Schlussrechnung habe sich der Bauherr auf den abschließenden Charakter seiner Zahlung eingerichtet, eine Nachzahlung sei ihm nicht mehr zumutbar.
Der BGH hebt das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verweist die Sache zurück. Zu Recht habe das Berufungsgericht zwar angenommen, dass es sich bei der letzten Rechnung des Architekten um eine Schlussrechnung gehandelt habe. Richtig sei auch, dass ein Architekt an die von ihm gelegte Schlussrechnung gebunden sein kann, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet habe, dass ihm eine Nachforderung nicht zugemutet werden könne; dies gelte selbst dann, wenn die Bindung an die Schlussrechnung schließlich zu einem mindestsatzunterschreitenden Honorar führe. Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten einerseits und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der HOAI andererseits mache aber die Zahlung des Differenzbetrages nicht ohne weiteres unzumutbar. Vielmehr müsse der Auftraggeber sich durch vorgenommene oder unterlassene Maßnahmen darauf eingerichtet haben, dass weitere Forderungen nicht erhoben würden.
Hinweis
Von der hier diskutierten Problematik „Bindung an eine Mindestsatz unterschreitende Schlussrechung“ ist die Problematik „Bindung an eine Mindestsatz unterschreitende Honorarvereinbarung“ zu unterscheiden; allerdings sind die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen der jeweiligen Bindungswirkung weitgehend angeglichen: Es bedarf jeweils eines schutzwürdigen Vertrauens sowie eines Einrichtens derart, dass die Nachforderung unzumutbar sei. Zur Frage, wann ein „Einrichten“ anzunehmen ist, gibt es auch hier unterschiedliche Ansichten (vergleiche z.B. OLG Bremen , Urt. v. 28.09.2005).
Von der hier diskutierten Problematik „Bindung an eine Mindestsatz unterschreitende Schlussrechung“ ist die Problematik „Bindung an eine Mindestsatz unterschreitende Honorarvereinbarung“ zu unterscheiden; allerdings sind die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen der jeweiligen Bindungswirkung weitgehend angeglichen: Es bedarf jeweils eines schutzwürdigen Vertrauens sowie eines Einrichtens derart, dass die Nachforderung unzumutbar sei. Zur Frage, wann ein „Einrichten“ anzunehmen ist, gibt es auch hier unterschiedliche Ansichten (vergleiche z.B. OLG Bremen , Urt. v. 28.09.2005).