https://www.baunetz.de/recht/Nachbesserungsrecht_bei_Planungsfehler_745474.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Umbau für die Perlen
Museum in Bahrain von Anne Holtrop
Wolken auf dem Expo-Gelände
Gewächshaus in Shanghai von Delugan Meissl Associated Architects
Revitalisiert und weitergedacht
Auszeichnung des Landes Tirol für Neues Bauen 2024 vergeben
Buchtipp: Ursprünge einer Typologie
The Barrack 1572–1914
Walter Pichler trifft Friedrich Kiesler
Ausstellung in Krefeld
Rundpfeiler am Fluss
Mixed-Use-Quartier in Lyon von David Chipperfield Architects
Wellness hinter Holzlamellen
Park in Vietnam von MIA Design Studio
Nachbesserungsrecht bei Planungsfehler
Der Architekt hat ein Nachbesserungsrecht, wenn sich der Planungsfehler noch nicht im Bauwerk realisiert hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 08.05.2008 - 12 U 124/06)
Der Architekt hat die Planung und Überwachung der Errichtung eines Einfamilienhauses übernommen. Nach Aushub der Baugrube stellt sich heraus, dass entgegen der Planung des Architekten die erdberührten Bauteile gegen drückendes Wasser abgedichtet werden müssen. Der Auftraggeber des Architekten nimmt dies selbst in die Hand. Das gelingt ihm nur unzureichend. Er wird von wiederum seinem Auftraggeber wegen Feuchtigkeitsschäden in Anspruch genommen. Diese Ansprüche versucht er im Rahmen einer Schadensersatzklage beim Architekten durchzusetzen. Damit hat der Auftraggeber des Architekten keinen Erfolg. Er hatte den Architekten nicht zur Beseitigung der Planungsfehler unter Fristsetzung aufgefordert, obgleich der Planungsfehler noch hätte korrigiert werden können. Das Bauwerk war noch nicht errichtet. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Architekten wurde im Ergebnis zurückgewiesen.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 08.05.2008 - 12 U 124/06)
Der Architekt hat die Planung und Überwachung der Errichtung eines Einfamilienhauses übernommen. Nach Aushub der Baugrube stellt sich heraus, dass entgegen der Planung des Architekten die erdberührten Bauteile gegen drückendes Wasser abgedichtet werden müssen. Der Auftraggeber des Architekten nimmt dies selbst in die Hand. Das gelingt ihm nur unzureichend. Er wird von wiederum seinem Auftraggeber wegen Feuchtigkeitsschäden in Anspruch genommen. Diese Ansprüche versucht er im Rahmen einer Schadensersatzklage beim Architekten durchzusetzen. Damit hat der Auftraggeber des Architekten keinen Erfolg. Er hatte den Architekten nicht zur Beseitigung der Planungsfehler unter Fristsetzung aufgefordert, obgleich der Planungsfehler noch hätte korrigiert werden können. Das Bauwerk war noch nicht errichtet. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Architekten wurde im Ergebnis zurückgewiesen.
Hinweis
Spannend ist die Frage, wann das Nachbesserungsrecht des Architekten erlischt. Dies soll der Fall sein, wenn sich der Planungs- oder Bauüberwachungsfehler im Bauwerk realisiert hat (vgl. nun aber OLG Dresden, Urteil vom 22.03.2012 - 10 U 344/11). Diese Thematik ist vor allem problematisch, weil der Planungsanteil für die Beseitigung des Schadens Erfüllungsschaden bleiben soll. Erfüllungsschäden sind vom Versicherungsschutz nicht erfasst (BGH, Urteil vom 19.11.2008 IV ZR 277/05 ). Hat sich der Planungsfehler oder Bauüberwachungsfehler noch nicht im Projekt realisiert, steht dem Architekten jedenfalls ein (auch nicht vom Versicherungsschutz erfasstes) Nachbesserungsrecht zu. Dasselbe gilt, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart ist.
Spannend ist die Frage, wann das Nachbesserungsrecht des Architekten erlischt. Dies soll der Fall sein, wenn sich der Planungs- oder Bauüberwachungsfehler im Bauwerk realisiert hat (vgl. nun aber OLG Dresden, Urteil vom 22.03.2012 - 10 U 344/11). Diese Thematik ist vor allem problematisch, weil der Planungsanteil für die Beseitigung des Schadens Erfüllungsschaden bleiben soll. Erfüllungsschäden sind vom Versicherungsschutz nicht erfasst (BGH, Urteil vom 19.11.2008 IV ZR 277/05 ). Hat sich der Planungsfehler oder Bauüberwachungsfehler noch nicht im Projekt realisiert, steht dem Architekten jedenfalls ein (auch nicht vom Versicherungsschutz erfasstes) Nachbesserungsrecht zu. Dasselbe gilt, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart ist.
Verweise
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Risiken u. Schäden
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Risiken u. Schäden
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck