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Nachbaubefungnis des Bauherrn für Erweiterungsbauten ?
Eine urheberrechtliche Nachbaubefugnis steht dem Bauherrn grundsätzlich nicht zu; dies gilt auch, wenn der Bauherr Pläne der bereits fertiggestellten Erstbauten für die Errichtung von Erweiterngsbauten verwenden will.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 13.06.1980 - I ZR 45/80 -, BauR 1981, 298)
Ein Architekt wurde mit der Planung für Industriewerkshallen beauftragt. Erweiterungen, die zu einem spätern Zeipunkt beabsichtigt waren, sollte der Architekt bei seiner Planung berücksichtigen. Einvernehmlich wurde aber vereinbart, daß die Bauten, die noch nicht zur Ausführung kommen sollten, auch noch nicht zu honorieren seien. Später ließ der Bauherr die Erweiterungsbauten in Zusammenarbeit mit einem anderen Architekten errichten, und zwar auf der Grundlage der Planung für die zunächst errichteten Werkshallen. Der Architekt, der die ursprünglichen Planung gefertigt hatte, macht Schadensersatz wegen Verletzung seines Urheberrechts geltend.
Die Vorinstanz war der Ansicht gewesen, der Bauherr habe aufgrund der Tatsache, daß die Erweiterungsbauten von vorneherein zu berücksichtigen gewesen seien, ein Recht gehabt, die Planung des Architekten auch für die Erweiterungsbauten zu nutzen; der Architekt habe insoweit auch keinen Vorbehalt im Vertrag geltend gemacht. Der BGH war anderer Ansicht und hob die Entscheidung auf. Der Bauherr habe vorliegend die Urheberrechte des Architekten verletzt, als er ohne dessen Genehmigung die Erweiterungsbauten auf der Grundlage der Planung für die Erstbauten errichtete. Die Vorinstanz habe den allgemeinen Grundsatz verkannt, nach welchem der Architekt im Zweifel keine weitergehenden Rechte an seinem Urheberwerk einräume, als nach dem Vertragszweck erforderlich sei. Zweck sei hier allein die Planung und Errichtung der Erstbauten gewesen, die Erweiterungsmöglichkeiten waren lediglich zu berücksichtigen, sie waren aber in konkreter Gestaltung noch nicht Inhalt des Vertrages, was auch aus der Honorierungsvereinbarung hervorgehe.
(nach BGH , Urt. v. 13.06.1980 - I ZR 45/80 -, BauR 1981, 298)
Ein Architekt wurde mit der Planung für Industriewerkshallen beauftragt. Erweiterungen, die zu einem spätern Zeipunkt beabsichtigt waren, sollte der Architekt bei seiner Planung berücksichtigen. Einvernehmlich wurde aber vereinbart, daß die Bauten, die noch nicht zur Ausführung kommen sollten, auch noch nicht zu honorieren seien. Später ließ der Bauherr die Erweiterungsbauten in Zusammenarbeit mit einem anderen Architekten errichten, und zwar auf der Grundlage der Planung für die zunächst errichteten Werkshallen. Der Architekt, der die ursprünglichen Planung gefertigt hatte, macht Schadensersatz wegen Verletzung seines Urheberrechts geltend.
Die Vorinstanz war der Ansicht gewesen, der Bauherr habe aufgrund der Tatsache, daß die Erweiterungsbauten von vorneherein zu berücksichtigen gewesen seien, ein Recht gehabt, die Planung des Architekten auch für die Erweiterungsbauten zu nutzen; der Architekt habe insoweit auch keinen Vorbehalt im Vertrag geltend gemacht. Der BGH war anderer Ansicht und hob die Entscheidung auf. Der Bauherr habe vorliegend die Urheberrechte des Architekten verletzt, als er ohne dessen Genehmigung die Erweiterungsbauten auf der Grundlage der Planung für die Erstbauten errichtete. Die Vorinstanz habe den allgemeinen Grundsatz verkannt, nach welchem der Architekt im Zweifel keine weitergehenden Rechte an seinem Urheberwerk einräume, als nach dem Vertragszweck erforderlich sei. Zweck sei hier allein die Planung und Errichtung der Erstbauten gewesen, die Erweiterungsmöglichkeiten waren lediglich zu berücksichtigen, sie waren aber in konkreter Gestaltung noch nicht Inhalt des Vertrages, was auch aus der Honorierungsvereinbarung hervorgehe.
Hinweis
Dem Architekten steht - soweit keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde - eine Nachbaubefugnis grds. zu (vgl. § 16 UrhG "Vervielfältigungsrecht"). Im Einzelfall können allerdings Belange des Auftraggbers nach Treu und Glauben entgegenstehen. Ist beispielsweise ein Einfamilienhaus mit besonders individueller Gestaltung errichtet worden, so wäre es nach allgemeiner Ansicht treuewidrig, in unmittelbarer Nachbarschaft das gleiche Haus nochmals zu bauen.
Dem Architekten steht - soweit keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde - eine Nachbaubefugnis grds. zu (vgl. § 16 UrhG "Vervielfältigungsrecht"). Im Einzelfall können allerdings Belange des Auftraggbers nach Treu und Glauben entgegenstehen. Ist beispielsweise ein Einfamilienhaus mit besonders individueller Gestaltung errichtet worden, so wäre es nach allgemeiner Ansicht treuewidrig, in unmittelbarer Nachbarschaft das gleiche Haus nochmals zu bauen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck