https://www.baunetz.de/recht/Nach_jeder_Stufe_beginnt_die_Honorarverjaehrung__4379177.html
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Nach jeder Stufe beginnt die Honorarverjährung!
Werden Architektenleistungen stufenweise beauftragt, unterliegen die Honoraransprüche des Architekten aus den verschiedenen Stufen jeweils eigenständigen Verjährungsfristen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 25.02.2015 - 17 U 90/12)
Im Dezember 2000 reichte ein Architekt namens des Bauherrn einen Bauantrag für ein Ärztehaus ein. Ein schriftlicher Vertragsentwurf aus Mitte 2001 wurde durch die Parteien nicht unterzeichnet. Nach Erteilung der Baugenehmigung im Jahre 2002 wurde das Ärztehaus auf der Grundlage der Baugenehmigung errichtet, der Architekt erbrachte hier u. a. die weiteren Leistungen der Objektplanung, Leistungsphasen 5 bis 8. Seit dem Jahr 2003 war das Ärztehaus in Betrieb.
Im Juli 2007 stellte der Architekt u. a. für die Leistungen der Objektplanung eine "Teilschlussrechnung" für die Leistungsphasen 1 bis 8. Im Dezember 2010 beantragt der Architekt einen Erlass eines Mahnbescheides über seine Honorarforderung. Der Bauherr erhebt die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Ein Auftrag für sämtliche Leistungsphasen sei dem Architekten spätestens im Jahre 2001 erteilt worden, weshalb nach altem Recht (vor der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002) die Verjährung lediglich 2 Jahre betrag. Die Verjährung beginne mit der Übergabe der Rechnungen im Jahre 2007, jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2009 sei Verjährung eingetreten.
Das OLG Hamm sieht dies anders. Relevant für den nunmehr geltend gemachten Honoraranspruch seien die nach Genehmigungserteilung folgenden Leistungsphasen 5 bis 8. Dafür, dass ein Auftrag auch schon für die Leistungsphasen 5 bis 8 vor Erteilung der Baugenehmigung im Jahre 2002 erteilt worden sei, spreche nichts. Insbesondere existiere kein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass der mit der Genehmigungsplanung betraute Architekt zugleich auch mit der Vollarchitektur beauftragt werde; vielmehr würden Architektenleistungen regelmäßig auch stufenweise beauftragt. Der schriftliche Architektenvertragsentwurf vom 19.06.2001 wurde gerade nicht gegengezeichnet.
Entsprechend müsste davon ausgegangen werden, dass der Auftrag für die hier entscheidenden Leistungsphasen 5 bis 8 erst nach dem 01.01.2002 erfolgte und damit unter Geltung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, das eine dreijährige Verjährungsfrist vorsehe, falle. Eine Verjährung der im Jahre 2007 gestellten Schlussrechnungen wäre mithin erst zum 31.12.2010 eingetreten.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 25.02.2015 - 17 U 90/12)
Im Dezember 2000 reichte ein Architekt namens des Bauherrn einen Bauantrag für ein Ärztehaus ein. Ein schriftlicher Vertragsentwurf aus Mitte 2001 wurde durch die Parteien nicht unterzeichnet. Nach Erteilung der Baugenehmigung im Jahre 2002 wurde das Ärztehaus auf der Grundlage der Baugenehmigung errichtet, der Architekt erbrachte hier u. a. die weiteren Leistungen der Objektplanung, Leistungsphasen 5 bis 8. Seit dem Jahr 2003 war das Ärztehaus in Betrieb.
Im Juli 2007 stellte der Architekt u. a. für die Leistungen der Objektplanung eine "Teilschlussrechnung" für die Leistungsphasen 1 bis 8. Im Dezember 2010 beantragt der Architekt einen Erlass eines Mahnbescheides über seine Honorarforderung. Der Bauherr erhebt die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Ein Auftrag für sämtliche Leistungsphasen sei dem Architekten spätestens im Jahre 2001 erteilt worden, weshalb nach altem Recht (vor der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002) die Verjährung lediglich 2 Jahre betrag. Die Verjährung beginne mit der Übergabe der Rechnungen im Jahre 2007, jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2009 sei Verjährung eingetreten.
Das OLG Hamm sieht dies anders. Relevant für den nunmehr geltend gemachten Honoraranspruch seien die nach Genehmigungserteilung folgenden Leistungsphasen 5 bis 8. Dafür, dass ein Auftrag auch schon für die Leistungsphasen 5 bis 8 vor Erteilung der Baugenehmigung im Jahre 2002 erteilt worden sei, spreche nichts. Insbesondere existiere kein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass der mit der Genehmigungsplanung betraute Architekt zugleich auch mit der Vollarchitektur beauftragt werde; vielmehr würden Architektenleistungen regelmäßig auch stufenweise beauftragt. Der schriftliche Architektenvertragsentwurf vom 19.06.2001 wurde gerade nicht gegengezeichnet.
Entsprechend müsste davon ausgegangen werden, dass der Auftrag für die hier entscheidenden Leistungsphasen 5 bis 8 erst nach dem 01.01.2002 erfolgte und damit unter Geltung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, das eine dreijährige Verjährungsfrist vorsehe, falle. Eine Verjährung der im Jahre 2007 gestellten Schlussrechnungen wäre mithin erst zum 31.12.2010 eingetreten.
Hinweis
Das Gericht hat – obgleich für die Entscheidung eigentlich gar nicht relevant – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, wenn Architektenleistungen stufenweise beauftragt werden, die Honoraransprüche des Architekten aus den verschiedenen Stufenverträgen jeweils eigenständigen Verjährungsfristen unterliegen. Damit war Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 4 zum Zeitpunkt der Klageerhebung jedenfalls verjährt.
Ob der vom OLG Hamm aufgestellte Grundsatz für jede Konstellation einer "stufenweise Beauftragung" gilt, erscheint durchaus nicht sicher. Für den hier vorliegenden Fall einer vom Gericht angenommenen, strikt getrennten Beauftragung (also bei Beauftragung zu den Leistungsphasen 1 bis 4 wurde noch nichts zu einer etwaig zukünftigen Beauftragung der Leistungsphasen 5 bis 8 geregelt), erscheint die Ansicht des OLG Hamm richtig.
Das Gericht hat – obgleich für die Entscheidung eigentlich gar nicht relevant – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, wenn Architektenleistungen stufenweise beauftragt werden, die Honoraransprüche des Architekten aus den verschiedenen Stufenverträgen jeweils eigenständigen Verjährungsfristen unterliegen. Damit war Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 4 zum Zeitpunkt der Klageerhebung jedenfalls verjährt.
Ob der vom OLG Hamm aufgestellte Grundsatz für jede Konstellation einer "stufenweise Beauftragung" gilt, erscheint durchaus nicht sicher. Für den hier vorliegenden Fall einer vom Gericht angenommenen, strikt getrennten Beauftragung (also bei Beauftragung zu den Leistungsphasen 1 bis 4 wurde noch nichts zu einer etwaig zukünftigen Beauftragung der Leistungsphasen 5 bis 8 geregelt), erscheint die Ansicht des OLG Hamm richtig.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck