https://www.baunetz.de/recht/Nach_anfaenglich_fehlerhafter_Bearbeitung_Besonders_sorgfaeltige_ueberwachung_erforderlich__7067496.html
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Nach anfänglich fehlerhafter Bearbeitung: Besonders sorgfältige Überwachung erforderlich!
Werden Bauleistungen anfänglich fehlerhaft erbracht, obliegt dem bauleitenden Architekten eine besondere Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Mängelbeseitigungsleistungen und weitere Bearbeitung.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B., wenn Anhaltspunkte für Mängel offenbar werden.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B., wenn Anhaltspunkte für Mängel offenbar werden.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 18.09.2019 - 14 U 30/19 (nicht rechtskräftig))
Ein Architekt wird u. a. mit Objektüberwachungsleistungen von einem Bauherren für die Errichtung dessen Einfamilienhaus beauftragt. Aufgrund örtlicher Verhältnisse insbesondere des Baugrundes sind erdberührte Bauteile mit einer Bitumendickbeschichtung zu vorgesehen. Während der Ausführung der Abdichtungsarbeiten ergeben sich für den Architekten ersichtlich bereits Probleme, weshalb er einen Baustopp veranlasst. Später stellt sich heraus, dass die Bitumenbeschichtung lediglich eine Schichtdicke von ca. 1,4-1,8 mm aufweist, währenddessen nach Aussagen eines hinzugezogenen Sachverständigen die Trockenschichtdicke mindestens 3 mm dick betragen müsste. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung.
Das OLG Celle sieht einen Haftungsanspruch des Bauherrn gegenüber dem Architekten als gegeben an. Ungeachtet der Tatsache, dass dem Architekten bei wichtigen Gewerken, wie hier der Abdichtung des Baukörpers, ohnehin eine intensive Bauaufsicht obliege, habe der vom Kläger veranlasste Baustopp während der Bauausführung zudem gezeigt, dass die vor Ort tätigen Mitarbeiter von Anfang an unsorgfältig und mit fehlerhaften Materialien gearbeitet hätten. Die folgende Mängelbeseitigung und weitere Bearbeitung sei dann unzureichend überwacht worden. Dies werte das Gericht als eklatant vorwerfbar, weil der Architekt die Mängelbeseitigung nach der anfänglich fehlerhaften Bearbeitung besonders sorgfältig hätte überwachen müssen.
(nach OLG Celle , Urt. v. 18.09.2019 - 14 U 30/19 (nicht rechtskräftig))
Ein Architekt wird u. a. mit Objektüberwachungsleistungen von einem Bauherren für die Errichtung dessen Einfamilienhaus beauftragt. Aufgrund örtlicher Verhältnisse insbesondere des Baugrundes sind erdberührte Bauteile mit einer Bitumendickbeschichtung zu vorgesehen. Während der Ausführung der Abdichtungsarbeiten ergeben sich für den Architekten ersichtlich bereits Probleme, weshalb er einen Baustopp veranlasst. Später stellt sich heraus, dass die Bitumenbeschichtung lediglich eine Schichtdicke von ca. 1,4-1,8 mm aufweist, währenddessen nach Aussagen eines hinzugezogenen Sachverständigen die Trockenschichtdicke mindestens 3 mm dick betragen müsste. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung.
Das OLG Celle sieht einen Haftungsanspruch des Bauherrn gegenüber dem Architekten als gegeben an. Ungeachtet der Tatsache, dass dem Architekten bei wichtigen Gewerken, wie hier der Abdichtung des Baukörpers, ohnehin eine intensive Bauaufsicht obliege, habe der vom Kläger veranlasste Baustopp während der Bauausführung zudem gezeigt, dass die vor Ort tätigen Mitarbeiter von Anfang an unsorgfältig und mit fehlerhaften Materialien gearbeitet hätten. Die folgende Mängelbeseitigung und weitere Bearbeitung sei dann unzureichend überwacht worden. Dies werte das Gericht als eklatant vorwerfbar, weil der Architekt die Mängelbeseitigung nach der anfänglich fehlerhaften Bearbeitung besonders sorgfältig hätte überwachen müssen.
Hinweis
Zeigen sich Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit von Bauleistungen, so obliegt dem Architekten immer eine besonders intensive Objektüberwachung. Eine entsprechende Pflicht zur intensiven Überwachung kann sich nach Ansicht des OLG Dresden (Urteil vom 02.05.2002) dann selbst für handwerklich einfache und selbstverständliche Arbeiten ergeben.
Zeigen sich Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit von Bauleistungen, so obliegt dem Architekten immer eine besonders intensive Objektüberwachung. Eine entsprechende Pflicht zur intensiven Überwachung kann sich nach Ansicht des OLG Dresden (Urteil vom 02.05.2002) dann selbst für handwerklich einfache und selbstverständliche Arbeiten ergeben.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck