https://www.baunetz.de/recht/Nach_14_Jahren_Verwirkung__2305637.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Schutzhaus für Medienkompetenz
Stiftungsgebäude von AFF Architekten in Berlin
Dicht verschoben
Mischnutzung von Coffey Architects in London
Noch fünf Hunderter im Rennen
Internationaler Hochhaus Preis 2024/25
Buchtipp: Großstädtische Moderne
Hans und Wassili Luckhardt. Bauten und Projekte
Tag der Baukultur
Veranstaltungen in Brandenburg
Kunst und Kultur im Kraftwerk
Umbau und Erweiterung von Stenger2 Architekten und Partner in München
Flanieren vor Balladurs Pyramiden
Promenade von Leclercq Associés in La Grande-Motte
Nach 14 Jahren: Verwirkung!
Schadensersatzansprüche, deren Verjährung mangels Abnahme oder Abnahmeersatz noch nicht zu laufen begonnen hat, können nach einem Zeitraum von 14 Jahren verwirkt sein.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 19.05.2011 - VII ZR 94/09)
Der Bauherr eines Zweifamilienhauses spricht gegenüber seinem Architekten im Jahre 1987 eine Teilkündigung aus. Nach dem der Architekt darauf hin teilweise weiter Leistungen erbrachte, kam es 1992 zu einem endgültigen Zerwürfnis. Im Jahre 2006 erhebt der Bauherr Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 82.000,00 wegen solcher Mängel, bezüglich derer er bereits 1987 die Teilkündigung ausgesprochen hatte. Der Architekt beruft sich auf Verjährung und Verwirkung.
Während die beiden Vorinstanzen die Klage wegen Verjährung abwiesen, stellt der BGH klar, dass eine Verjährung mangels Abnahme oder Abnahmeersatz (z. B. Abnahmeverweigerung) nicht zu laufen begonnen hatte. Allerdings nimmt der BGH Verwirkung an.
(nach BGH , Urt. v. 19.05.2011 - VII ZR 94/09)
Der Bauherr eines Zweifamilienhauses spricht gegenüber seinem Architekten im Jahre 1987 eine Teilkündigung aus. Nach dem der Architekt darauf hin teilweise weiter Leistungen erbrachte, kam es 1992 zu einem endgültigen Zerwürfnis. Im Jahre 2006 erhebt der Bauherr Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 82.000,00 wegen solcher Mängel, bezüglich derer er bereits 1987 die Teilkündigung ausgesprochen hatte. Der Architekt beruft sich auf Verjährung und Verwirkung.
Während die beiden Vorinstanzen die Klage wegen Verjährung abwiesen, stellt der BGH klar, dass eine Verjährung mangels Abnahme oder Abnahmeersatz (z. B. Abnahmeverweigerung) nicht zu laufen begonnen hatte. Allerdings nimmt der BGH Verwirkung an.
Hinweis
Die Entscheidung betraf einen vor der Schuldrechtsmodernisierungsreform 2002 geschlossenen Vertrag. Es ist nicht auszuschließen, dass nach neuem Recht bei einem vergleichbarem Fall bereits Verjährung eingetreten wäre.
Die Entscheidung betraf einen vor der Schuldrechtsmodernisierungsreform 2002 geschlossenen Vertrag. Es ist nicht auszuschließen, dass nach neuem Recht bei einem vergleichbarem Fall bereits Verjährung eingetreten wäre.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck