https://www.baunetz.de/recht/Muss_der_Erlaeuterungsbericht_in_Lph._2_schriftlich_erstellt_werden__2344529.html
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Muss der Erläuterungsbericht in Lph. 2 schriftlich erstellt werden?
Die Grundleistung der Lph. 2 – Erläuterungsbericht – ist regelmäßig in schriftliche Form vorzulegen, rechtlich erforderlich ist dies nach Ansicht des OLG Hamburg jedoch nicht.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Maßgebend sind hierbei die von der HOAI vorgegebenen Berechnungskriterien, u.a.:
- die Prozentsätze der erbrachten Leistungen (Teilleistungen).
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Maßgebend sind hierbei die von der HOAI vorgegebenen Berechnungskriterien, u.a.:
- die Prozentsätze der erbrachten Leistungen (Teilleistungen).
Beispiel
(nach OLG Hamburg , Urt. v. 19.12.2008 - 12 U 16/06; BGH, 23.03.2011 -VII ZR 9/09- NZB zurückgewiesen)
Ein Bauherr wendet sich gegen die Honorarforderung seines Architekten für beauftragte Leistungen u. a. aus der Lph. 2. Er beanstandet u. a., dass ihm der Erläuterungsbericht nicht in Schriftform vorliege.
Das OLG Hamburg stellt hierzu fest, dass der Erläuterungsbericht in Lph. 2 zwar wohl regelmäßig in schriftlicher Form vorzulegen sei, rechtlich erforderlich sei dies jedoch nicht. Es sei auch nicht festzustellen, dass der Bauherr den Architekten aufgefordert habe, den Erläuterungsbericht schriftlich zu erstellen.
(nach OLG Hamburg , Urt. v. 19.12.2008 - 12 U 16/06; BGH, 23.03.2011 -VII ZR 9/09- NZB zurückgewiesen)
Ein Bauherr wendet sich gegen die Honorarforderung seines Architekten für beauftragte Leistungen u. a. aus der Lph. 2. Er beanstandet u. a., dass ihm der Erläuterungsbericht nicht in Schriftform vorliege.
Das OLG Hamburg stellt hierzu fest, dass der Erläuterungsbericht in Lph. 2 zwar wohl regelmäßig in schriftlicher Form vorzulegen sei, rechtlich erforderlich sei dies jedoch nicht. Es sei auch nicht festzustellen, dass der Bauherr den Architekten aufgefordert habe, den Erläuterungsbericht schriftlich zu erstellen.
Hinweis
Die Streitereien zwischen Bauherren und Architekten in Honorarprozessen um die Frage, ob auch sämtliche Grundleistungen seitens des Architekten ordnungsgemäß erbracht worden seien, haben zwischenzeitlich leider sehr stark zugenommen. Planern ist insoweit allgemein zu raten, zur Leistungsbeschreibung im Vertrag nicht einfach auf die HOAI (nunmehr z. B. § 33 HOAI 2009) Bezug zu nehmen, sondern eine etwaige Bezugnahme jedenfalls mit der Einschränkung zu versehen, dass nur die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des vertragsgegenständlichen Vorhabens erforderlichen Leistungen geschuldet seien; möglich ist auch die Definition der Leistung mit einer eigenen Leistungsbeschreibung.
Unabhängig von Vorstehendem ist Planern zu raten, ihre Leistungserbringung zu dokumentieren. D. h. sämtliche geschuldeten Leistungen sollten zumindest insoweit schriftlich gefasst werden, dass ein späterer Nachweis der Leistung gegenüber einem Sachverständigen in einem etwaigen Honorarprozess möglich wird. Dieser Hinweis gilt selbst dann, wenn eine Leistung – wie im vorliegenden Fall – rechtlich eigentlich nicht einmal schriftlich zu erfolgen hätte.
Die Streitereien zwischen Bauherren und Architekten in Honorarprozessen um die Frage, ob auch sämtliche Grundleistungen seitens des Architekten ordnungsgemäß erbracht worden seien, haben zwischenzeitlich leider sehr stark zugenommen. Planern ist insoweit allgemein zu raten, zur Leistungsbeschreibung im Vertrag nicht einfach auf die HOAI (nunmehr z. B. § 33 HOAI 2009) Bezug zu nehmen, sondern eine etwaige Bezugnahme jedenfalls mit der Einschränkung zu versehen, dass nur die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des vertragsgegenständlichen Vorhabens erforderlichen Leistungen geschuldet seien; möglich ist auch die Definition der Leistung mit einer eigenen Leistungsbeschreibung.
Unabhängig von Vorstehendem ist Planern zu raten, ihre Leistungserbringung zu dokumentieren. D. h. sämtliche geschuldeten Leistungen sollten zumindest insoweit schriftlich gefasst werden, dass ein späterer Nachweis der Leistung gegenüber einem Sachverständigen in einem etwaigen Honorarprozess möglich wird. Dieser Hinweis gilt selbst dann, wenn eine Leistung – wie im vorliegenden Fall – rechtlich eigentlich nicht einmal schriftlich zu erfolgen hätte.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck