https://www.baunetz.de/recht/Muss_der_Architekt_die_ersparten_Aufwendungen_bei_einer_Abrechnung_nach_Kuendigung_beweisen__3956345.html
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Muss der Architekt die ersparten Aufwendungen bei einer Abrechnung nach Kündigung beweisen?
Die Beweislast zu insbesondere höherer ersparter Aufwendungen trägt der Auftraggeber. Der Architekt muss lediglich zunächst seine ersparten Aufwendungen aufzeigen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Besonderheiten ergeben sich, wenn es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kommt.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Besonderheiten ergeben sich, wenn es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kommt.
Beispiel
(nach Kammergericht Berlin , Urt. v. 07.04.2014 - 22 U 86/13)
Der Auftraggeber kündigt den Vertrag. Der Werkunternehmer (das ist auch der Architekt) rechnet den Regelungen des § 649 BGB folgend erbrachte und nicht erbrachte Leistungen ab. Von der Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen sind insbesondere die ersparten Aufwendungen abzuziehen. Der Bauherr meint, dass der Architekt dies darlegen und beweisen müsse, weil der Gesetzgeber eine Vermutung in das Gesetz aufgenommen habe, dass dem Unternehmer (Architekt) 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistungen der vereinbarten Vergütung zustehen. Wenn anders als nach dieser Vermutung abgerechnet werden würde, müsste dies der Architekt darlegen und beweisen. Der Rechtsansicht folgt das Gericht nicht. Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der ersparten Aufwendungen. Das wird ihm nur insoweit erleichtert, als dass der Architekt seine ersparten Aufwendungen zunächst einmal plausibel darzustellen hat. Eine vollständige Offenlegung seiner Kalkulation schuldet der Architekt in dem Zusammenhang nicht. Die Regelung des Gesetzes, dass der Architekt 5 % der vereinbarten Vergütung fordern kann, soll lediglich eine Erleichterung dieser sogenannten sekundären Darlegungslast des Architekten begründen. Eine abweichende Beweislastverteilung zu Gunsten des Auftraggebers soll damit nicht einhergehen.
(nach Kammergericht Berlin , Urt. v. 07.04.2014 - 22 U 86/13)
Der Auftraggeber kündigt den Vertrag. Der Werkunternehmer (das ist auch der Architekt) rechnet den Regelungen des § 649 BGB folgend erbrachte und nicht erbrachte Leistungen ab. Von der Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen sind insbesondere die ersparten Aufwendungen abzuziehen. Der Bauherr meint, dass der Architekt dies darlegen und beweisen müsse, weil der Gesetzgeber eine Vermutung in das Gesetz aufgenommen habe, dass dem Unternehmer (Architekt) 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistungen der vereinbarten Vergütung zustehen. Wenn anders als nach dieser Vermutung abgerechnet werden würde, müsste dies der Architekt darlegen und beweisen. Der Rechtsansicht folgt das Gericht nicht. Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der ersparten Aufwendungen. Das wird ihm nur insoweit erleichtert, als dass der Architekt seine ersparten Aufwendungen zunächst einmal plausibel darzustellen hat. Eine vollständige Offenlegung seiner Kalkulation schuldet der Architekt in dem Zusammenhang nicht. Die Regelung des Gesetzes, dass der Architekt 5 % der vereinbarten Vergütung fordern kann, soll lediglich eine Erleichterung dieser sogenannten sekundären Darlegungslast des Architekten begründen. Eine abweichende Beweislastverteilung zu Gunsten des Auftraggebers soll damit nicht einhergehen.
Hinweis
Auch der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag. Das Urteil gilt daher grundsätzlich auch für Architektenverträge. Das Urteil entspricht der Rechtsprechung, die bereits vor der Änderung des Gesetzes mit der 5 %-Regelung bestanden hat. Das Urteil stellt klar, dass diese "Erleichterung" nichts an der bisherigen Rechtsprechung geändert hat. Die Darlegungs- und Beweislast bleibt bei dem Auftraggeber.
Auch der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag. Das Urteil gilt daher grundsätzlich auch für Architektenverträge. Das Urteil entspricht der Rechtsprechung, die bereits vor der Änderung des Gesetzes mit der 5 %-Regelung bestanden hat. Das Urteil stellt klar, dass diese "Erleichterung" nichts an der bisherigen Rechtsprechung geändert hat. Die Darlegungs- und Beweislast bleibt bei dem Auftraggeber.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck