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Muss Bauherr sich Verschulden des planenden Architekten gegenüber  objektüberwachendem anrechnen lassen?

Nimmt der Bauherr den Bauaufsicht führenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels in Anspruch, muss er sich das Verschulden des beauftragten planenden Architekten zurechnen lassen.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Architekt.

Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 27.11.2008 - VII ZR 206/06 )
Ein Bauherr beauftragte für die Errichtung einer Wohnanlage neben dem planenden Architekten einen Architekten gesondert für die Objektüberwachung. Aufgrund eines Planungsfehlers leidet die Glasfassade unter erheblichen Mängeln, die der objektüberwachende Architekt übersieht. Der Bauherr will den objektüberwachenden Architekten für den Schaden von über € 2.000.000,00 in Haftung nehmen. Dieser wendet unter anderem ein, der Bauherr müsse sich das Verschulden des planenden Architekten als Mitverschulden anrechnen lassen mit der Folge, dass er ihn – den bauausführenden Architekten – lediglich mit dessen Verschuldensquote in Anspruch nehmen könne. Der BGH bestätigt ausdrücklich die vom bauausführenden Architekten geäußerte Ansicht in dieser bisher streitig diskutierten Frage (anders entschieden hatten vorher u.a. das OLG Celle (Urteil vom 20.11.2001) und das OLG Frankfurt, Urteil vom 04.02.2004).


Gleichzeitig stellt der BGH aber auch heraus, dass dies in der Regel nicht etwa die Folge habe, dass man den objektüberwachenden Architekten, der einen Fehler des planenden Architekten übersieht, kaum noch in Haftung nehmen könne. Vielmehr sei der Verursachungsbeitrag des Bauaufsicht führenden Architekten an dem Bauwerkschaden unter Berücksichtigung seiner besonderen Aufgabenstellung zu gewichten; ein vollständiges Zurücktreten seiner Haftung komme nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Hinweis
Bereits entschieden hatte der BGH, dass der planende Architekt seine Haftung für einen Planungsfehler gegenüber dem Bauherrn nicht mit dem Argument mindern kann, der bauleitende Architekt hätte ihn auf den Planungsfehler hinweisen müssen (Urteil vom 29.09.1988).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck