https://www.baunetz.de/recht/Muss_Bauherr_sich_Verschulden_des_Planers_bei_Inanspruchnahme_des_Bauleiters_anrechnen_lassen__44274.html
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Muss Bauherr sich Verschulden des Planers bei Inanspruchnahme des Bauleiters anrechnen lassen?
Der bauüberwachende Architekt muss die Ausführungsplanung des planenden Architekten vor Weitergabe an die ausführenden Firmen prüfen; unterlässt er dies und führt ein Fehler in der Planung zu einem Mangel am Bauwerk, so haftet er gegenüber dem Bauherren uneingeschränkt; der Bauherr muss sich nicht das Verschulden des Planers anrechnen lassen (s. aber unter Hinweis).
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Architekt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Architekt.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 20.11.2001 - 16 U 187/99 -; BGH, Beschluss vom 13.11.2003 - VII. ZR 439/01 -; bestätigt in OLG Frankfurt, Urt. v. 04.02.2004, - 1 U 52/03)
Nach Errichtung eines Gebäudes entstehen erhebliche Risse in der Fassade. In einem vorliegenden Sachverständigengutachten sind diese Risse weitgehend auf Fehler in der Ausführungsplanung des mit der Planung beauftragten Architekten zurückzuführen. Darüber hinaus stellte der Sachverständige fest, dass die Fehlplanungen gut erkennbar gewesen seien. Der Bauherr nimmt unter anderem den bauleitenden Architekten in voller Schadenshöhe in Anspruch. Dieser meint, er hafte nur quotal, da der Hauptfehler beim planenden Architekten gelegen habe und sich der Bauherr das Verschulden des planenden Architekten als eigenes Verschulden gemäß §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen müsse.
Das Gericht verurteilt den bauleitenden Architekten in voller Schadenshöhe. Der bauüberwachende Architekt könne sich gegenüber seinem Bauherren nicht auf ein Mitverschulden wegen Fehlern des planenden Architekten berufen. Der planende Architekt sei nicht als Erfüllungsgehilfe des Bauherren in dessen Verhältnis zum bauleitenden Architekten anzusehen. Der bauleitende Architekt übe für den Bauherren gerade eine risikoentlastende Funktion aus. Er dürfe nicht darauf vertrauen, dass ihm zur Verfügung gestellte Pläne und Unterlagen die anerkannten Regeln der Technik berücksichtigten. Entsprechend dürfe er die Pläne nicht ungeprüft an die bauausführenden Unternehmen weitergeben.
(nach OLG Celle , Urt. v. 20.11.2001 - 16 U 187/99 -; BGH, Beschluss vom 13.11.2003 - VII. ZR 439/01 -; bestätigt in OLG Frankfurt, Urt. v. 04.02.2004, - 1 U 52/03)
Nach Errichtung eines Gebäudes entstehen erhebliche Risse in der Fassade. In einem vorliegenden Sachverständigengutachten sind diese Risse weitgehend auf Fehler in der Ausführungsplanung des mit der Planung beauftragten Architekten zurückzuführen. Darüber hinaus stellte der Sachverständige fest, dass die Fehlplanungen gut erkennbar gewesen seien. Der Bauherr nimmt unter anderem den bauleitenden Architekten in voller Schadenshöhe in Anspruch. Dieser meint, er hafte nur quotal, da der Hauptfehler beim planenden Architekten gelegen habe und sich der Bauherr das Verschulden des planenden Architekten als eigenes Verschulden gemäß §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen müsse.
Das Gericht verurteilt den bauleitenden Architekten in voller Schadenshöhe. Der bauüberwachende Architekt könne sich gegenüber seinem Bauherren nicht auf ein Mitverschulden wegen Fehlern des planenden Architekten berufen. Der planende Architekt sei nicht als Erfüllungsgehilfe des Bauherren in dessen Verhältnis zum bauleitenden Architekten anzusehen. Der bauleitende Architekt übe für den Bauherren gerade eine risikoentlastende Funktion aus. Er dürfe nicht darauf vertrauen, dass ihm zur Verfügung gestellte Pläne und Unterlagen die anerkannten Regeln der Technik berücksichtigten. Entsprechend dürfe er die Pläne nicht ungeprüft an die bauausführenden Unternehmen weitergeben.
Hinweis
Beachte: Im Hinblick auf die Frage, ob der Bauherr sich das Verschulden des planenden Architekten bei der Inanspruchnahme des aufsichtführenden Architekten als eigenen Mitverschulden anrechnen lassen muss, liegt nun eine abweichende Entscheidung des BGH vor (Urt. v. 27.11.2008). Unberührt bleibt die Feststellung der Pflicht des aufsichtführenden Architekten, die Planung zu prüfen.
Zum Urteil des OLG Celle insoweit:
Es fehlt im Urteil des OLG Celle an einer nachvollziehbaren detaillierten Begründung, warum der bauleitende Architekt zu einer Prüfung der ihm überlassenen Pläne verpflichtet ist. Beauftragt der Bauherr lediglich einen Architekten mit Planung und Bauleitung, so umfasst die Aufgabe der Bauleitung in dieser Konstellation sicherlich nicht die (nochmalige) Überprüfung der eigenen Pläne. Insoweit fragt es sich, wieso der Bauherr Vorteil daraus ziehen soll, dass er zwei verschiedene Architekten beauftragt. Auch die HOAI berücksichtigt eine solche „Doppelprüfung“ jedenfalls nicht im Rahmen der Grundleistungen gemäß § 15 Abs. 2.
Architekten, denen lediglich die Bauleitung übertragen wird, müssen die vorliegende Rechtsprechung zur Kenntnis nehmen. Der Aufwand, welcher für sie im Rahmen der Prüfung der Ausführungsplanung entsteht, ist nach diesseitiger Ansicht vom normalen Grundleistungshonorar (31 %-Punkte gemäß § 15 Abs. 1 HOAI) nicht gedeckt; insoweit müssen sich Bauleiter von vornherein um eine entsprechende Zusatzvergütung kümmern, d.h. möglichst eine solche Zusatzvergütung schon im Vertrag vereinbaren.
Dies kann durch eine Anhebung der %-Punkte für die Leistungsphase VIII gemäß § 5 Abs. 2, Abs. 3 HOAI wegen zusätzlichen Koordinationsaufwandes erfolgen. Möglich erscheint ebenso eine Abrechnung der Objektüberwachung gemäß § 19 Abs. 4 HOAI; hier muss der Bauleiter jedoch beachten, dass sich eine Abrechnung gemäß § 19 Abs. 4 HOAI (im Vergleich zur Normalabrechnung) nur im Rahmen bestimmter Bausummen lohnt. Schließlich kann nach diesseitiger Ansicht der Bauleiter auch versuchen, die Prüfung der Ausführungsplanung als besondere Leistung gemäß § 5 Abs. 4, d.h. insbesondere schriftlich, mit dem Bauherren zu vereinbaren.
Gibt es keine Vereinbarung über eine Zusatzvergütung, so ist eine Berücksichtigung sowohl des zusätzlichen Koordinationsaufwandes gemäß § 5 Abs. 2,3 als auch eine Berechnung gemäß § 19 Abs. 4 auch ohne entsprechende Vereinbarungen jdfs. im Rahmen der Mindestsatzabrechnung möglich, nicht allerdings eine Abrechnung als besondere Leistung (hierzu bedarf es einer schriftlichen Honorarvereinbarung gemäß § 5 Abs. 4 HOAI).
Beachte: Im Hinblick auf die Frage, ob der Bauherr sich das Verschulden des planenden Architekten bei der Inanspruchnahme des aufsichtführenden Architekten als eigenen Mitverschulden anrechnen lassen muss, liegt nun eine abweichende Entscheidung des BGH vor (Urt. v. 27.11.2008). Unberührt bleibt die Feststellung der Pflicht des aufsichtführenden Architekten, die Planung zu prüfen.
Zum Urteil des OLG Celle insoweit:
Es fehlt im Urteil des OLG Celle an einer nachvollziehbaren detaillierten Begründung, warum der bauleitende Architekt zu einer Prüfung der ihm überlassenen Pläne verpflichtet ist. Beauftragt der Bauherr lediglich einen Architekten mit Planung und Bauleitung, so umfasst die Aufgabe der Bauleitung in dieser Konstellation sicherlich nicht die (nochmalige) Überprüfung der eigenen Pläne. Insoweit fragt es sich, wieso der Bauherr Vorteil daraus ziehen soll, dass er zwei verschiedene Architekten beauftragt. Auch die HOAI berücksichtigt eine solche „Doppelprüfung“ jedenfalls nicht im Rahmen der Grundleistungen gemäß § 15 Abs. 2.
Architekten, denen lediglich die Bauleitung übertragen wird, müssen die vorliegende Rechtsprechung zur Kenntnis nehmen. Der Aufwand, welcher für sie im Rahmen der Prüfung der Ausführungsplanung entsteht, ist nach diesseitiger Ansicht vom normalen Grundleistungshonorar (31 %-Punkte gemäß § 15 Abs. 1 HOAI) nicht gedeckt; insoweit müssen sich Bauleiter von vornherein um eine entsprechende Zusatzvergütung kümmern, d.h. möglichst eine solche Zusatzvergütung schon im Vertrag vereinbaren.
Dies kann durch eine Anhebung der %-Punkte für die Leistungsphase VIII gemäß § 5 Abs. 2, Abs. 3 HOAI wegen zusätzlichen Koordinationsaufwandes erfolgen. Möglich erscheint ebenso eine Abrechnung der Objektüberwachung gemäß § 19 Abs. 4 HOAI; hier muss der Bauleiter jedoch beachten, dass sich eine Abrechnung gemäß § 19 Abs. 4 HOAI (im Vergleich zur Normalabrechnung) nur im Rahmen bestimmter Bausummen lohnt. Schließlich kann nach diesseitiger Ansicht der Bauleiter auch versuchen, die Prüfung der Ausführungsplanung als besondere Leistung gemäß § 5 Abs. 4, d.h. insbesondere schriftlich, mit dem Bauherren zu vereinbaren.
Gibt es keine Vereinbarung über eine Zusatzvergütung, so ist eine Berücksichtigung sowohl des zusätzlichen Koordinationsaufwandes gemäß § 5 Abs. 2,3 als auch eine Berechnung gemäß § 19 Abs. 4 auch ohne entsprechende Vereinbarungen jdfs. im Rahmen der Mindestsatzabrechnung möglich, nicht allerdings eine Abrechnung als besondere Leistung (hierzu bedarf es einer schriftlichen Honorarvereinbarung gemäß § 5 Abs. 4 HOAI).
Verweise
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Architekt
Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Vorleistungen Dritter
Haftung / weitere Beteiligte
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Architekt
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Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Vorleistungen Dritter
Haftung / weitere Beteiligte
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck