https://www.baunetz.de/recht/Muss_Architekt_im_Rahmen_der_Rechnungspruefung_Bauherren_auf_Bauabzugssteuer_hinweisen__5484798.html
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Muss Architekt im Rahmen der Rechnungsprüfung Bauherren auf Bauabzugssteuer hinweisen?
Ob ein Architekt dazu verpflichtet ist, seinen Bauherren im Rahmen seiner Rechnungsprüfung auf die Bauabzugssteuer aufmerksam zu machen, wird nicht einheitlich beantwortet.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Eine Pflicht zur Beratung über steuerliche und wirtschaftliche Aspekte des Bauvorhabens obliegt dem Architekten allerdings nur in Ausnahmefälle
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Eine Pflicht zur Beratung über steuerliche und wirtschaftliche Aspekte des Bauvorhabens obliegt dem Architekten allerdings nur in Ausnahmefälle
Beispiel
(nach LG Hannover , Urt. v. 05.07.2018 - 14 O 236/17)
Ein Architekt wurde in einem bereits laufenden Bauvorhaben mit Architektenleistungen, unter anderem der Leistungsphase 8, unter anderem Rechnungsprüfung beauftragt. Die Bauherrin wurde für dieses Projekt von verschiedenen Fachleuten steuerlich beraten, in die Beratung war der Architekt nicht einbezogen. Im Rahmen seiner Verpflichtung prüfte der Architekt unter anderem die Rechnung des Generalunternehmers und gab diese frei. Einen Einbehalt i.H.v. 15 % des Rechnungsbetrages und Abführung dieses Einbehaltes an das Finanzamt (Bauabzugssteuer) erfolgte nicht, der Architekt wies auch nicht auf das Erfordernis des Einbehaltes hin. Der Generalunternehmer geriet in Insolvenz, das Finanzamt zog den entsprechenden Betrag in Höhe von rund 22.000 € bei der Bauherrin ein. Diese verlangt Erstattung vom Architekten.
Das Landgericht Hannover weist die Klage ab. Zwar könne es im Einzelfall zu den Aufgaben eines Architekten gehören, den Bauherrn auf steuerliche Umstände hinzuweisen; dies sei z.B. der Fall, wenn der Auftraggeber zum Ausdruck bringe, dass er bestimmte steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen wolle oder sich nach den Umständen des Falls dem Architekten die Erkenntnis aufdrängen müsse, dass dem Auftraggeber daran gelegen sei, bestimmte steuerliche Vergünstigungen zu erreichen. Im Hinblick auf die Frage, ob der Architekt verpflichtet sei, auf die Zahlung der Bauabzugssteuer an das Finanzamt hinzuweisen bzw. hierzu zu beraten, gebe es unterschiedliche Auffassungen (vgl. nunmehr LG Bielefeld, Urteil vom 16.02.2024). Gegen eine entsprechende Beratungspflicht spreche, dass die Bauabzugssteuer lediglich Unternehmer als Auftraggeber treffe und diese die für ihre Tätigkeit gültigen Steuerregelungen selbst kennen müssten. Das Landgericht Hannover lässt schließlich dahin stehen, ob eine entsprechende Pflicht generell bestehe oder nicht; jedenfalls vorliegend sei die Bauherrin umfangreich durch mehrere Fachleute steuerrechtlich beraten worden; in diesem Falle sei von einer entsprechenden Hinweispflicht des Architekten jedenfalls nicht auszugehen.
(nach LG Hannover , Urt. v. 05.07.2018 - 14 O 236/17)
Ein Architekt wurde in einem bereits laufenden Bauvorhaben mit Architektenleistungen, unter anderem der Leistungsphase 8, unter anderem Rechnungsprüfung beauftragt. Die Bauherrin wurde für dieses Projekt von verschiedenen Fachleuten steuerlich beraten, in die Beratung war der Architekt nicht einbezogen. Im Rahmen seiner Verpflichtung prüfte der Architekt unter anderem die Rechnung des Generalunternehmers und gab diese frei. Einen Einbehalt i.H.v. 15 % des Rechnungsbetrages und Abführung dieses Einbehaltes an das Finanzamt (Bauabzugssteuer) erfolgte nicht, der Architekt wies auch nicht auf das Erfordernis des Einbehaltes hin. Der Generalunternehmer geriet in Insolvenz, das Finanzamt zog den entsprechenden Betrag in Höhe von rund 22.000 € bei der Bauherrin ein. Diese verlangt Erstattung vom Architekten.
Das Landgericht Hannover weist die Klage ab. Zwar könne es im Einzelfall zu den Aufgaben eines Architekten gehören, den Bauherrn auf steuerliche Umstände hinzuweisen; dies sei z.B. der Fall, wenn der Auftraggeber zum Ausdruck bringe, dass er bestimmte steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen wolle oder sich nach den Umständen des Falls dem Architekten die Erkenntnis aufdrängen müsse, dass dem Auftraggeber daran gelegen sei, bestimmte steuerliche Vergünstigungen zu erreichen. Im Hinblick auf die Frage, ob der Architekt verpflichtet sei, auf die Zahlung der Bauabzugssteuer an das Finanzamt hinzuweisen bzw. hierzu zu beraten, gebe es unterschiedliche Auffassungen (vgl. nunmehr LG Bielefeld, Urteil vom 16.02.2024). Gegen eine entsprechende Beratungspflicht spreche, dass die Bauabzugssteuer lediglich Unternehmer als Auftraggeber treffe und diese die für ihre Tätigkeit gültigen Steuerregelungen selbst kennen müssten. Das Landgericht Hannover lässt schließlich dahin stehen, ob eine entsprechende Pflicht generell bestehe oder nicht; jedenfalls vorliegend sei die Bauherrin umfangreich durch mehrere Fachleute steuerrechtlich beraten worden; in diesem Falle sei von einer entsprechenden Hinweispflicht des Architekten jedenfalls nicht auszugehen.
Hinweis
Für einen berechtigten Hinweis des Architekten an seinen Bauherren, er müsse Bauabzugssteuer abführen, müsste ein Architekt den steuerrechtlichen Sachverhalt beurteilen können, ob sein Bauherr Unternehmer im Sinne der Bauabzugssteuer ist oder nicht. Diese, wohl steuerrechtlich nicht immer ganz einfache Frage, muss ein Architekt nicht beantworten können. Andererseits kann es sicherlich nicht schaden, wenn der Architekt seinen Bauherren grundsätzlich auf die Bauabzugssteuer aufmerksam macht und ihm anrät, hierzu gegebenenfalls fachlichen Rat einzuholen.
Für einen berechtigten Hinweis des Architekten an seinen Bauherren, er müsse Bauabzugssteuer abführen, müsste ein Architekt den steuerrechtlichen Sachverhalt beurteilen können, ob sein Bauherr Unternehmer im Sinne der Bauabzugssteuer ist oder nicht. Diese, wohl steuerrechtlich nicht immer ganz einfache Frage, muss ein Architekt nicht beantworten können. Andererseits kann es sicherlich nicht schaden, wenn der Architekt seinen Bauherren grundsätzlich auf die Bauabzugssteuer aufmerksam macht und ihm anrät, hierzu gegebenenfalls fachlichen Rat einzuholen.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Haftung / Lph 8-9 Rechnungsprüfung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Haftung / Lph 8-9 Rechnungsprüfung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck