https://www.baunetz.de/recht/Muss_Architekt_bei_der_Planung_objektiv_beste_Loesung_erzielen__44380.html
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Muss Architekt bei der Planung objektiv beste Lösung erzielen?
Ein Architekt ist nicht verpflichtet, die Teile eines Bauvorhabens so zu planen, dass die objektiv beste oder kostengünstigste Lösung erzielt wird; etwas anderes kann gelten, wenn Kernbereiche der Planung betroffen sind.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 08.06.2004 - 13 U 5690/03; vgl. ähnlich OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2002 - 7 U 140/00 sowie BGH, Baurecht 1973,120)
Eine Bauherrin eines umfangreichen Bauvorhabens mit 10 Mehrfamilienhäusern und 111 Wohneinheiten nimmt ihren Architekten auf Schadensersatz wegen angeblicher Baumängel in Anspruch. Ein Sachverständiger stellt zwar Planungsmängel fest, ordnet die entstehenden Sanierungskosten aber weitgehend als „Sowieso-Kosten“ ein, da sie bei richtiger Planung von vorne rein entstanden wären. Die Bauherrin argumentiert dem gegenüber, dass der Architekt verpflichtet gewesen wäre, von vorneherein kostengünstigerer Alternativen zu planen, so dass jetzt veranlasste Zusatzmaßnahmen nicht erforderlich gewesen wären.
Mit ihrer Argumentation setzt sich die Bauherrin bei Gericht weitgehend nicht durch. Das OLG München stellt unter Berücksichtigung der wohl herrschenden Ansicht fest, dass der Architekt grundsätzlich nicht verpflichtet sei, die Teile eines Bauvorhabens so zu planen, dass die objektiv beste oder kostengünstigste Lösung erzielt wird. Die gegenteilige Meinung, dass der Architekt jedes Detail einer Bauplanung daraufhin zu untersuchen habe, ob nicht eine kostenmindernde oder kostenneutrale Alternative möglich wäre, würde zu einer uferlosen Haftung des Architekten führen.
(nach OLG München , Urt. v. 08.06.2004 - 13 U 5690/03; vgl. ähnlich OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2002 - 7 U 140/00 sowie BGH, Baurecht 1973,120)
Eine Bauherrin eines umfangreichen Bauvorhabens mit 10 Mehrfamilienhäusern und 111 Wohneinheiten nimmt ihren Architekten auf Schadensersatz wegen angeblicher Baumängel in Anspruch. Ein Sachverständiger stellt zwar Planungsmängel fest, ordnet die entstehenden Sanierungskosten aber weitgehend als „Sowieso-Kosten“ ein, da sie bei richtiger Planung von vorne rein entstanden wären. Die Bauherrin argumentiert dem gegenüber, dass der Architekt verpflichtet gewesen wäre, von vorneherein kostengünstigerer Alternativen zu planen, so dass jetzt veranlasste Zusatzmaßnahmen nicht erforderlich gewesen wären.
Mit ihrer Argumentation setzt sich die Bauherrin bei Gericht weitgehend nicht durch. Das OLG München stellt unter Berücksichtigung der wohl herrschenden Ansicht fest, dass der Architekt grundsätzlich nicht verpflichtet sei, die Teile eines Bauvorhabens so zu planen, dass die objektiv beste oder kostengünstigste Lösung erzielt wird. Die gegenteilige Meinung, dass der Architekt jedes Detail einer Bauplanung daraufhin zu untersuchen habe, ob nicht eine kostenmindernde oder kostenneutrale Alternative möglich wäre, würde zu einer uferlosen Haftung des Architekten führen.
Hinweis
Die Frage der Optimierung der Planung des Architekten stellt sich im Hinblick auf verschiedene Aspekte:
- Kosten
- Technik
- Ästhetik
Betreffend sämtlicher Gesichtspunkte dürfte die grundsätzlich herrschende Ansicht gelten, dass die Planung nicht schon dann fehlerhaft ist, wenn lediglich eine andere als die objektiv bestmögliche Lösung gewählt wurde.
Oft wird aber die Abgrenzung zu einer – dann doch – fehlerhaften Planung schwierig sein, vgl. hierzu z. B.
- Unter Haftung /...../ Optimale Nutzbarkeit eines Gebäudes
- unter Haftung /...../ Kostengünstige Planung
- unter Haftung /...../ Rentabilität des Bauobjekts
Die Frage der Optimierung der Planung des Architekten stellt sich im Hinblick auf verschiedene Aspekte:
- Kosten
- Technik
- Ästhetik
Betreffend sämtlicher Gesichtspunkte dürfte die grundsätzlich herrschende Ansicht gelten, dass die Planung nicht schon dann fehlerhaft ist, wenn lediglich eine andere als die objektiv bestmögliche Lösung gewählt wurde.
Oft wird aber die Abgrenzung zu einer – dann doch – fehlerhaften Planung schwierig sein, vgl. hierzu z. B.
- Unter Haftung /...../ Optimale Nutzbarkeit eines Gebäudes
- unter Haftung /...../ Kostengünstige Planung
- unter Haftung /...../ Rentabilität des Bauobjekts
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Umfang der Pflichten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck