https://www.baunetz.de/recht/Muendliche_Vereinbarung_eines_Stundensatzes_oberhalb_des_Mindeststundensatzes_unwirksam_44770.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Lehmblock unterm Satteldach
Universitätsgebäude in Kolumbien von taller de architectura de bogotá
Pavillonschule in Stuttgart
Generalsanierung einer denkmalgeschützten Turnhalle von reichert schulze architekten
Klein und groß, in der Mitte ein Hof
Wohnbauten in Schaerbeek von Notan Office
Mit Carbon über die Oder
Brücke bei Küstrin von Knight Architects, Schüßler-Plan und schlaich bergermann partner
Bauhaus Lab 2024
Symposium und Ausstellung in Dessau
Ziegelwellen in Seoul
Firmenzentrale von behet bondzio lin architekten
Arbeiten im Parc de la Villette
Bürogebäude von Atelier du Pont in Paris
Mündliche Vereinbarung eines Stundensatzes oberhalb des Mindeststundensatzes: unwirksam
Für Vereinbarungen von Stundensätzen, welche die Mindestsätze des § 6 Abs. 2 HOAI übersteigen, gilt § 4 HOAI; mangels schriftlicher Vereinbarung bei Auftragserteilung steht dem Architekten nur der Mindeststundensatz zu.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Wird zulässigerweise ein Zeithonorar gem. § 6 HOAI vereinbart, liegt aber eine wirksame Vereinbarung eines mindestsatzüberschreitenden Stundensatzes nicht vor, so gilt der Mindestsatz.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Wird zulässigerweise ein Zeithonorar gem. § 6 HOAI vereinbart, liegt aber eine wirksame Vereinbarung eines mindestsatzüberschreitenden Stundensatzes nicht vor, so gilt der Mindestsatz.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 19.04.1996 - 22 U 226/95 – )
Ein Architekt erbringt Planungsleistungen für eine Dachsanierung. Die anrechenbaren Kosten liegen unter € 25.000,00. Bei Auftragserteilung hatten die Parteien mündlich einen Stundensatz in Höhe von € 43,46 vereinbart. Später beruft sich der Bauherr auf die Unwirksamkeit. Das Gericht gibt dem Bauherrn recht. Mangels einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung stehe dem Architekten nur der Mindeststundensatz (derzeit € 38,00) zu.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 19.04.1996 - 22 U 226/95 – )
Ein Architekt erbringt Planungsleistungen für eine Dachsanierung. Die anrechenbaren Kosten liegen unter € 25.000,00. Bei Auftragserteilung hatten die Parteien mündlich einen Stundensatz in Höhe von € 43,46 vereinbart. Später beruft sich der Bauherr auf die Unwirksamkeit. Das Gericht gibt dem Bauherrn recht. Mangels einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung stehe dem Architekten nur der Mindeststundensatz (derzeit € 38,00) zu.
Hinweis
Stundensätze sollten – wenn möglich – in schriftlichen Verträgen enthalten sein. Schriftliche Verträge sollten – wenn möglich – bei Auftragserteilung geschlossen werden. Gegebenenfalls empfiehlt sich eine stufenweise Beauftragung.
Stundensätze sollten – wenn möglich – in schriftlichen Verträgen enthalten sein. Schriftliche Verträge sollten – wenn möglich – bei Auftragserteilung geschlossen werden. Gegebenenfalls empfiehlt sich eine stufenweise Beauftragung.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Zeithonorar
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Schriftform HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Zeithonorar
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Schriftform HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck