https://www.baunetz.de/recht/Muendliche_Nachlassvereinbarung_wirksam__5459679.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Es braucht ein ganzes Dorf
Wohnheim für Demenzkranke in Oslo von NORD Architects und 3RW arkitekter
Grüner Terrazzo in London
Anbau von ConForm Architects
Gärten der Zukunft
Installationen zum International Garden Festival in der Provinz Québec
Renaturierung der Tagebaulandschaft
JUCA und Landschaftsmanufaktur planen in Jüchen
Schaufenster in die römische Geschichte
Museumserweiterung in Alzey von Eichler Architekten
Kräutertee in der Kohlemine
Restaurierung und Umnutzung in Taiwan von Divooe Zein Architects
Meister des Schichtens und Stapelns
Neun Projekte zum 70. Geburtstag von Kengo Kuma
Mündliche Nachlassvereinbarung wirksam?
Eine mündliche Nachlassvereinbarung verstößt nicht gegen § 4 Abs. 2 HOAI (1996), wenn sie Leistungen betrifft, deren anrechenbare Kosten den in § 16 Abs. 3 HOAI (1996) genannten Tafelhöchstwert überschreiten.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 29.08.2017 - 5 U 113/16)
Ein Ingenieurbüro wurde mit Leistungen der technischen Gebäudeausrüstung im Sinne des § 73 HOAI (1996) beauftragt. Im Verhandlungsprotokoll findet sich ein Nachlass von 25 %. Die anrechenbaren Kosten der beauftragten Leistungen liegen über dem einschlägigen Tabellenhöchstwert. Gegenüber Ansprüchen der Ingenieure für grundsätzlich unstreitige Nachträge wendet der Bauherr ein, auch die Abrechnung der Nachträge müssten den 25-prozentigen Nachlass enthalten. Er bezieht sich hierbei auf mündliche Vereinbarungen, in welchen klargestellt worden wäre, dass der Nachlass auch für Nachträge gilt. Das Ingenieurbüro wendet Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen wegen fehlender Schriftlichkeit ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt dem Bauherrn Recht. Der Nachlass von 25 % sei auch auf die Nachträge anzuwenden. Die entsprechenden mündlichen Nachlassvereinbarungen verstieße nicht gegen § 4 Abs. 2 HOAI 1996, da sie Leistungen betreffen, deren anrechenbare Kosten den in § 16 Abs. 3 HOAI 1996 genannten Tafelhöchstwert überschreiten.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 29.08.2017 - 5 U 113/16)
Ein Ingenieurbüro wurde mit Leistungen der technischen Gebäudeausrüstung im Sinne des § 73 HOAI (1996) beauftragt. Im Verhandlungsprotokoll findet sich ein Nachlass von 25 %. Die anrechenbaren Kosten der beauftragten Leistungen liegen über dem einschlägigen Tabellenhöchstwert. Gegenüber Ansprüchen der Ingenieure für grundsätzlich unstreitige Nachträge wendet der Bauherr ein, auch die Abrechnung der Nachträge müssten den 25-prozentigen Nachlass enthalten. Er bezieht sich hierbei auf mündliche Vereinbarungen, in welchen klargestellt worden wäre, dass der Nachlass auch für Nachträge gilt. Das Ingenieurbüro wendet Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen wegen fehlender Schriftlichkeit ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt dem Bauherrn Recht. Der Nachlass von 25 % sei auch auf die Nachträge anzuwenden. Die entsprechenden mündlichen Nachlassvereinbarungen verstieße nicht gegen § 4 Abs. 2 HOAI 1996, da sie Leistungen betreffen, deren anrechenbare Kosten den in § 16 Abs. 3 HOAI 1996 genannten Tafelhöchstwert überschreiten.
Hinweis
§ 16 Abs. 3 HOAI 1996 ist gem. § 74 II HOAI 1996 anzuwenden auch für das Leistungsbild technische Ausrüstung. Unter Berücksichtigung von § 7 II HOAI 2013 würde heute nichts anderes gelten.
§ 16 Abs. 3 HOAI 1996 ist gem. § 74 II HOAI 1996 anzuwenden auch für das Leistungsbild technische Ausrüstung. Unter Berücksichtigung von § 7 II HOAI 2013 würde heute nichts anderes gelten.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck