https://www.baunetz.de/recht/Muendliche_Nachlassvereinbarung_wirksam__5459679.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Lehmblock unterm Satteldach
Universitätsgebäude in Kolumbien von taller de architectura de bogotá
Pavillonschule in Stuttgart
Generalsanierung einer denkmalgeschützten Turnhalle von reichert schulze architekten
Klein und groß, in der Mitte ein Hof
Wohnbauten in Schaerbeek von Notan Office
Mit Carbon über die Oder
Brücke bei Küstrin von Knight Architects, Schüßler-Plan und schlaich bergermann partner
Bauhaus Lab 2024
Symposium und Ausstellung in Dessau
Ziegelwellen in Seoul
Firmenzentrale von behet bondzio lin architekten
Arbeiten im Parc de la Villette
Bürogebäude von Atelier du Pont in Paris
Mündliche Nachlassvereinbarung wirksam?
Eine mündliche Nachlassvereinbarung verstößt nicht gegen § 4 Abs. 2 HOAI (1996), wenn sie Leistungen betrifft, deren anrechenbare Kosten den in § 16 Abs. 3 HOAI (1996) genannten Tafelhöchstwert überschreiten.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 29.08.2017 - 5 U 113/16)
Ein Ingenieurbüro wurde mit Leistungen der technischen Gebäudeausrüstung im Sinne des § 73 HOAI (1996) beauftragt. Im Verhandlungsprotokoll findet sich ein Nachlass von 25 %. Die anrechenbaren Kosten der beauftragten Leistungen liegen über dem einschlägigen Tabellenhöchstwert. Gegenüber Ansprüchen der Ingenieure für grundsätzlich unstreitige Nachträge wendet der Bauherr ein, auch die Abrechnung der Nachträge müssten den 25-prozentigen Nachlass enthalten. Er bezieht sich hierbei auf mündliche Vereinbarungen, in welchen klargestellt worden wäre, dass der Nachlass auch für Nachträge gilt. Das Ingenieurbüro wendet Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen wegen fehlender Schriftlichkeit ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt dem Bauherrn Recht. Der Nachlass von 25 % sei auch auf die Nachträge anzuwenden. Die entsprechenden mündlichen Nachlassvereinbarungen verstieße nicht gegen § 4 Abs. 2 HOAI 1996, da sie Leistungen betreffen, deren anrechenbare Kosten den in § 16 Abs. 3 HOAI 1996 genannten Tafelhöchstwert überschreiten.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 29.08.2017 - 5 U 113/16)
Ein Ingenieurbüro wurde mit Leistungen der technischen Gebäudeausrüstung im Sinne des § 73 HOAI (1996) beauftragt. Im Verhandlungsprotokoll findet sich ein Nachlass von 25 %. Die anrechenbaren Kosten der beauftragten Leistungen liegen über dem einschlägigen Tabellenhöchstwert. Gegenüber Ansprüchen der Ingenieure für grundsätzlich unstreitige Nachträge wendet der Bauherr ein, auch die Abrechnung der Nachträge müssten den 25-prozentigen Nachlass enthalten. Er bezieht sich hierbei auf mündliche Vereinbarungen, in welchen klargestellt worden wäre, dass der Nachlass auch für Nachträge gilt. Das Ingenieurbüro wendet Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen wegen fehlender Schriftlichkeit ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt dem Bauherrn Recht. Der Nachlass von 25 % sei auch auf die Nachträge anzuwenden. Die entsprechenden mündlichen Nachlassvereinbarungen verstieße nicht gegen § 4 Abs. 2 HOAI 1996, da sie Leistungen betreffen, deren anrechenbare Kosten den in § 16 Abs. 3 HOAI 1996 genannten Tafelhöchstwert überschreiten.
Hinweis
§ 16 Abs. 3 HOAI 1996 ist gem. § 74 II HOAI 1996 anzuwenden auch für das Leistungsbild technische Ausrüstung. Unter Berücksichtigung von § 7 II HOAI 2013 würde heute nichts anderes gelten.
§ 16 Abs. 3 HOAI 1996 ist gem. § 74 II HOAI 1996 anzuwenden auch für das Leistungsbild technische Ausrüstung. Unter Berücksichtigung von § 7 II HOAI 2013 würde heute nichts anderes gelten.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck