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Mitwirkung bei Grundbucheintragungen: erlaubte Rechtsberatung?

Es stellt keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mitarbeiter eines Bauträgers im Rahmen des Verfahrens zur Grundbucheintragung mitwirkt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.

Fraglich ist, inwieweit diese Beratung auch rechtliche Fragen umfassen darf und muß.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 31.03.1998 - 1 W 1/98 -, IBR 1998, 273.)
Ein bei einem Bauträger tätiger Mitarbeiter ist beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass erforderliche Grundbucheintragungen für Kunden möglichst schnell vorgenommen werden. Für die Beschleunigung der Eintragungen soll der freie Mitarbeiter eine besondere Vergütung erhalten. Später verlangt der freie Mitarbeiter vom Bauträger eine zusätzliche Vergütung in Höhe von DM 150.000,00. Der Bauträger wendet ein, die Vergütungsvereinbarung sei nichtig, da es sich um unerlaubte Rechtsberatung gehandelt habe.

Das OLG Brandenburg hält den Vertrag zwischen freiem Mitarbeiter und Bauträger nicht wegen unerlaubter Rechtsberatung für nichtig. Vielmehr dürften gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden Rechtsangelegenheiten erledigen, die mit ihrem Gewerbebetrieb in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Der Bauträger handele im Hinblick auf die Grundbucheintragungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den abgeschlossenen Kaufverträgen. Mithin sei dem Bauträger insoweit eine Tätigkeit zur Beschleunigung der Grundbucheintragungen erlaubt. Das Gleiche gelte für Angestellte des Bauträgers, im Rahmen weiten Auslegung auch für freie Mitarbeiter.
Hinweis
Die oben genannte Entscheidung ist nicht ganz unbedenklich. Es läßt sich bereits darüber streiten, ob und inwieweit ein Bauträger auch für seine Kunden zur Beschleunigung von Grundbucheintragungen tätig werden darf. Weiter erscheint angreifbar, daß die "Erlaubnis" zu einer entsprechenden rechtsberatenden Tätigkeit des Bauträgers auch einen freien Mitarbeiter mit umfassen soll. Jedenfalls, soweit der freie Mitarbeiter letztlich eine selbständige Tätigkeit ausübt und nicht eine arbeitnehmerähnliche Person ist, müßte meines Erachtens gesondert von etwaigen Befugnissen des Bauträgers untersucht werden, ob der selbständige freie Mitarbeiter zu entsprechenden rechtsberatenden Tätigkeit befugt ist.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck